Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1989 - 15 B 2575/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,5197
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1989 - 15 B 2575/88 (https://dejure.org/1989,5197)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.02.1989 - 15 B 2575/88 (https://dejure.org/1989,5197)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Februar 1989 - 15 B 2575/88 (https://dejure.org/1989,5197)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,5197) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung von Schulen - Ersatzvornahme durch Aufsichtsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 23
  • DVBl 1989, 1272
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 24.10.1980 - 1 BvR 471/80

    Festlegung der Schulorganisation - Gestaltungsfreiheit - Erziehungsprinzipien -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1989 - 15 B 2575/88
    Die jahrgangsweise fortschreitende Auflösung der D.-Schule bedeutet keinen offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 S. 2 Verf NW, Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), oder in das Grundrecht der Schüler auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 S. 1 Verf NW, Art. 12 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG); denn die Grundrechte garantieren nicht den Bestand und die ständige Bildung neuer Eingangsklassen einer bestimmten Schule, (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24.10.1980 1 BvR 471/80 , NVwZ 1984, 89 ).

    Es muß lediglich sichergestellt sein, daß die Schüler ihre weitere Schulausbildung entsprechend der getroffenen Schulformwahl an einer Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise fortsetzen und beenden können, (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24.10.1980 a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 01.06.1986, NVwZ 1984, 806).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.1984 - 5 A 736/84
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1989 - 15 B 2575/88
    Es muß lediglich sichergestellt sein, daß die Schüler ihre weitere Schulausbildung entsprechend der getroffenen Schulformwahl an einer Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise fortsetzen und beenden können, (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24.10.1980 a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 01.06.1986, NVwZ 1984, 806).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2004 - 15 A 2360/02

    Gemeinderäte in NRW dürfen die Rechte ihrer fraktionslosen Mitglieder stärken

    OVG NRW, Beschluss vom 23.2.1989 - 15 B 2575/88 -, NWVBl. 1989, 373 ff., für eine im Wege der kommunalaufsichtsrechtlichen Ersatzvornahme verfügte Auflösung einer Schule hinsichtlich der betroffenen Eltern und Schüler.
  • OVG Thüringen, 06.10.2003 - 4 EO 194/03

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Abgabenbescheid; Ersatzvornahme; Antragsgegner;

    Demzufolge sind ein gerichtlicher Eilantrag oder eine etwaige Anfechtungsklage gegen einen im Wege der Ersatzvornahme von der Rechtsaufsichtsbehörde erlassenen Abgabenbescheid seitens der in eigenen Rechten betroffenen Gemeinde ebenso wie seitens des betroffenen Bescheidadressaten entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Freistaat Thüringen als Rechtsträger der handelnden Aufsichtsbehörde zu richten (ebenso OVG NW, Beschluss vom 23.02.1989 -15 B 2575/88 - NVwZ-RR 1990, 23 und ihm folgend die Kommentarliteratur zu § 78 VwGO: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. I, Stand: Jan. 2000, Rn. 35 zu § 78; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Rn. 7 zu § 78; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Auflage 1994, Rn. 2 zu § 78; Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, Rn. 15 zu § 78).

    Bereits die Verwendung der Formulierung "an Stelle der Gemeinde ... selbst" lässt keinen Zweifel daran, dass unter der Geltung des § 68 VKO von einer gesetzlichen Übertragung der Kompetenz für die im Wege der Ersatzvornahme zu treffenden Maßnahmen von der eigentlich zuständigen Gemeinde auf die nunmehr selbst und damit eigenverantwortlich handelnde Rechtsaufsichtsbehörde auszugehen war und nicht von einer Vertretung der Gemeinde durch die Aufsichtsbehörde (vgl. insoweit gleichlautend § 109 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen; zur daraus abgeleiteten Kompetenzübertragung: OVG NW, Beschluss vom 23.02.1989 - B 2575/88 - NVwZ-RR 1990, 23).

    Die Aufsichtsbehörde trifft und vollzieht folglich die von ihr für notwendig gehaltenen Maßnahmen kraft der ihr zugewiesenen eigenen Kompetenz sowohl gegenüber der Gemeinde als auch im Außenverhältnis gegenüber den sonst Betroffenen im eigenen Namen und eigenverantwortlich (so auch OVG NW, Beschluss vom 23.02.1989 -15 B 2575/88 - a. a. O.; BayVGH, Urteil vom 22.06.1982 - 21 B 81 A.1353 - BayVBl. 1983, 212; BayVGH, Urteil vom 29.09.1960 -163 IM 59- BayVBl. 1961, 24; Knemeyer, Verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Maßnahmen der Kommunalaufsicht, BayVBl. 1977, 129 ff. (132); Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: Jun.

    Dementsprechend überlagert die gesetzlich auf die Aufsichtsbehörde übertragene Kompetenz zur Wahrnehmung und Vollziehung der erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme insoweit die originäre Zuständigkeit der Gemeinde für Aufgaben in deren eigenem Wirkungskreis im Innen- und Außenverhältnis, ungeachtet des Umstandes, dass die aufsichtsbehördlich erlassenen Maßnahmen für und gegen die Gemeinde wirken (vgl. auch insoweit OVG NW, Beschluss vom 23.02.1989 - 15 B 2575/88 - a. a. O.; Gem., a.a.O., Anm. 4.4.4 zu Rn. 814; Hölzl/Hien, a.a.O., Anm. 3 zu Art. 113 BayGO).

    Die Gemeinde wird auf diese Weise nicht vor den Interessenkonflikt gestellt, einen Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren gegenüber dem Bescheidadressaten oder sonstigen Drittbetroffenen verteidigen zu müssen, auf dessen Erlass sie keinen direkten Einfluss hat, den sie selbst trotz vorheriger Beanstandung nicht bzw. nicht so erlassen hat oder gegen den sie ggfs. sogar selbst Rechtsbehelf eingelegt hat (so OVG NW, Beschluss vom 23.02.1989 -15 B 2575/88 - a. a. O.; Knemeyer, BayVBl. 1977, 129 ff. (131)).

  • VG Gelsenkirchen, 25.09.2018 - 9 K 5544/14

    Sanierungsanordnung, störender Hoheitsträger, Zuständigkeit der oberen

    , Beschluss vom 23. Februar 1989 - 15 B 2575/88 -, juris (Auflösung einer Schule durch Verwaltungsakt gegenüber den betroffenen Eltern und Schülern durch die Kommunalaufsichtsbehörde im Rahmen der Ersatzvornahme).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - 19 B 406/13

    Wirksamwerden eines schulorganisationsrechtlichen Ratsbeschlusses nach § 81 Abs.

    1995, 478, juris, Rdn. 26; Beschluss vom 23. Februar 1989 - 15 B 2575/88 -, NWVBl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.1995 - 15 A 900/90

    Auflösung einer Hauptschule; Ersatzvornahme; Klage von Eltern und Schülern

    Insofern sind die überschaubaren künftigen Verhältnisse, soweit sie einer Prognose zugänglich sind, ebenfalls in die rechtliche Würdigung einzubeziehen (so OVG NW im Beschluß vom 23.02.1989 15 B 2575/88 ).

    Ferner hat der Senat in seinem Beschluß vom 23.02.1989, a.a.O., ausgeführt, daß die weitere Schulausbildung der betroffenen Schüler trotz Schließung der D.-Schule gesichert sei und daß auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes der angeordneten Maßnahme nicht entgegenstünden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.1991 - 15 A 1484/89

    Fortführung einer Hauptschule; Soziale und kulturelle Entwicklung

    Der erkennende Senat hat diese Auffassung in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 05.08.1987 - 15 B 1678/87, Beschluß vom 20.08.1987 - 15 B 1863/87 -, NWVBl. 1987, 111 f.; Beschluß vom 24.05.1988 - 15 B 824/88 - [Verfahren gleichen Rubrums] unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31.01.1964 - VII C 65.62 -, BVerwGE 18, 40 (42); Beschluß vom 18.07.1988 - 15 B 1875/88 - Beschluß vom 12.08.1988 - 15 B 1847/88 - Beschluß vom 23.02.1989 - 15 B 2575/88; vgl. ferner auch Bertrams, aus der neueren Rechtsprechung des OVG NW zum Schulorganisationsrecht und Recht der Ersatzschulfinanzierung, NWVBl. 1989, 8 [10]) vertreten und hält hieran auch in Kenntnis der in der Literatur geäußerten abweichenden Auffassung (vgl. Wimmer, Rechtliche Überlebenschancen für kleine Hauptschulen, Städte und Gemeinderat 1987, 270-272; ders. Anmerkung zu OVG NW, Beschluß vom 20.08.1987 - 15 B 1863/87 -, NWVBl. 1988, 52-54) fest.

    Ab welcher Gesamtschülerzahl pro Jahrgang eine Zweizügigkeit in Betracht kommt und ob zur Beurteilung dieser Frage auf § 3 Abs. 3 SEP-VO - Richtwert für die Sekundarstufe I: 27 Schüler je Klasse - oder auf die im Schuljahresrhythmus erlassenen Richtlinien zur Errechnung des Lehrerstellenbedarfs und zur Bildung der Klassen, (vgl. z. B. RdErl. d. KM vom 24.03.1987 - I C 5.30 - 12 - 16/0 - 132/87 -, GABl. NW 1987, 180 ff.), aus denen sich für die Hauptschule ein Klassenfrequenzrichtwert von 28, ein Höchstwert von 35 sowie ein Klassenfrequenzmindestwert von 18 (Nr. 3.3) ergibt, zurückgegriffen werden kann (vgl. hierzu: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 15.06.1986 - 15 B 745/86 - und vom 23.02.1989 - 15 B 2575/88 -, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Schülerzahlen der GHS F. sich um den gesetzlich vorgegebenen Richtwert bewegen: Angesichts der im Zeitpunkt des Ergehens der streitbefangenen Verfügung vorhandenen und der ausweislich des Schulentwicklungsplans der Klägerin für den Zeitraum 1987 bis 1993 prognostizierten Schülerzahlen wird der durch die gesetzliche Vorgabe in § 16 a Abs. 3, 2. Halbsatz SchOG und die genannten Verwaltungsvorschriften geprägte Korridor zwischen 18 und 35 (Klassenfrequenzmindest- bzw. -höchstwert) in den Schuljahren 1987/88 bis 1992/93 bei den ohnehin nur vorgesehenen Klassen 5 bis 9 in keinem Falle verlassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2013 - 19 B 1191/12

    Klage- und Antragsbefugnis für Rechtsschutz gegen eine Schulauflösung;

    VG Minden, Urteil vom 8. Februar 2013 - 8 K 1834/12 -, StuGR 2013, 30, juris, Rdn. 29; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 4 L 1143/07 -, juris, Rdn. 26; zum bis 2005 geltenden Recht: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268, juris, Rdn. 35; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1984 - 5 A 736/84 -, NVwZ 1984, 806 f. sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 - 15 B 2575/88 -, NWVBl. 1989, 373, juris, Rdn. 5, und vom 2. April 1984 - 5 B 403/84 -, NVwZ 1984, 804.
  • VG Düsseldorf, 28.09.2001 - 1 L 2156/01

    Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 1989 - 15 B 2575/88 -, NWVBl. 1989, S. 373 (374);.
  • VG Gelsenkirchen, 19.04.2002 - 15 K 1503/00

    Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde, ihrer Organe und Mitglieder ihrer Organe

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Beachtung der Entscheidung des OVG NRW vom 23. Februar 1989 - 15 B 2575/88 -, auf die sich die Kläger berufen haben.
  • VG Gelsenkirchen, 09.05.2008 - 4 L 1143/07

    Konfessionsschule, Grundschule, Auflösung, Schule, Bedürfnis, Schulbetrieb,

    Sie können durch die Auflösung der Katholischen Grundschule F.--------- straße in ihren Rechten verletzt sein, weil sie - was insoweit ausreicht - vgl. OVG NRW Beschluß vom 2. April 1984 - 5 B 403/84 - NVwZ 1984, 804; 23. Februar 1989 - 15 B 2575/88 - im früheren Einzugsbereich bzw. näheren Umkreis der aufzulösenden Schule wohnen und beabsichtigen bzw. beabsichtigten, ihren Sohn N2.
  • VG Hamburg, 21.04.2020 - 6 E 1689/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die auf der Corona-Verordnung beruhende Schließung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.1993 - 19 B 772/93
  • VG Gelsenkirchen, 02.07.2014 - 4 K 6200/12

    Teilstandort; Änderung einer Schule

  • VG Leipzig, 12.06.2012 - 6 K 837/10

    Kompetenzübergang von einer Gemeinde auf einen Landkreis im Falle der

  • VG Gelsenkirchen, 19.04.2002 - 4 L 141/02

    Auflösung einer Gemeinschaftsgrundschule

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht