Rechtsprechung
   FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,45467
FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16 (https://dejure.org/2018,45467)
FG Köln, Entscheidung vom 13.09.2018 - 15 K 1347/16 (https://dejure.org/2018,45467)
FG Köln, Entscheidung vom 13. September 2018 - 15 K 1347/16 (https://dejure.org/2018,45467)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,45467) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 33
    Berücksichtigung von Krankheitskosten und Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz ( EStG ); Nichtberücksichtigung der Mehraufwendungen für die glutenfreie Verpflegung eines im Jahr 2004 geborenen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen | Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Abzug der Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten, glutenfreie Diätverpflegung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 21.06.2007 - III R 48/04

    Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    Auszug aus FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16
    Der Beklagte verweist insoweit auf die BFH-Urteile vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880 und vom 9. Oktober 2003, III B 139/02, BFH/NV 2004, 187.

    Unterschiede der Lebenshaltungskosten, z.B. in Ballungsgebieten und ländlichen Gemeinden, sind grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880,m.w.N.).

  • FG Köln, 10.11.1989 - 7 K 5015/88

    Einkommensteuer; Berücksichtigung krankheitsbedingter Diätaufwendungen

    Auszug aus FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16
    Ohne Belang ist demgegenüber im Hinblick auf die dargelegte Geschichte und Reichweite der Bestimmung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG, ob diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden und ob sie lediglich zur Unterstützung einer medikamentösen Behandlung in ernährungs-therapeutischer Hinsicht oder selbst unmittelbar als Therapeutikum mit heilender Wirkung, als Medikament im medizinischen Sinne eingesetzt werden (FG Köln, Urteil vom 10. November 1989, 7 K 5015/88, EFG 1990, 356).

    Dabei kommt dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. Urteil des FG Köln in EFG 1990, 356).

  • BFH, 01.06.2016 - X R 43/14

    Steuerliche Berücksichtigung eines Selbstbehalts bei einer privaten

    Auszug aus FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16
    Bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums muss nicht jede sozialrechtliche Zusatzleistung mitberücksichtigt werden und umgekehrt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 43/14 BStBl II 2017, 55).

    Solange allerdings der tatsächliche Umfang der von den Steuerpflichtigen erbrachten Aufwendungen der Höhe nach nicht geeignet ist, dieses Existenzminimum zu tangieren, hält der erkennende Senat eine Einschränkung der zumutbaren Belastung von Verfassungswegen nicht für geboten (BFH-Urteil vom 01. Juni 2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55 , m.w.N.).

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14

    Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der

    Auszug aus FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16
    c) Auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) ergibt sich eine die geltend gemachten Aufwendungen übersteigende zumutbare Eigenbelastung.
  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16
    Benachteiligung bedeutet nachteilige Ungleichbehandlung; Behinderte werden z.B. benachteiligt, wenn ihre Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen nichtbehinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offen stehen (BVerfG-Beschluss vom 19. Januar 1999 1 BvR 2161/94, BVerfGE 99, 341, BGBl I 1999, 699).
  • BFH, 27.09.1991 - III R 15/91

    Aufwendungen für Diätverpflegungen sind keine außergewöhnliche Belastung, auch

    Auszug aus FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16
    Sie gehören aber nur dann zu den nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen, wenn sie zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen (BFH-Urteil in BFHE 165, 531, BStBl II 1992, 110).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174) ist das, was der Gesetzgeber dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs an öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt, auch dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen zu belassen.
  • BFH, 03.08.2000 - III B 5/00

    Nahrungsaufnahme bei chronischen Krankheiten als Diätverpflegung i.S.v. § 33 Abs.

    Auszug aus FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16
    e) Der Senat sieht angesichts des eindeutigen Wortlauts und dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2000 III B 5/00, BFH/NV 2001, 188, BTDrucks 7/1722, S. 11, BTDrucks 7/1470, S. 281) keinen Anlass § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG dahingehend erweiternd auszulegen, dass die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen anerkannt werden können.
  • BFH, 23.05.1990 - III R 63/85

    Aufwendungen für den Besuch des inhaftierten Ehegatten sind durch Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16
    Dies können grundsätzlich nur solche Aufwendungen sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BFHE 161, 69, BStBl II 1990, 894).
  • BFH, 09.10.2003 - III B 139/02

    Außergewöhnliche Belastung; Mehraufwendungen für Diätverpflegung

    Auszug aus FG Köln, 13.09.2018 - 15 K 1347/16
    Der Beklagte verweist insoweit auf die BFH-Urteile vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880 und vom 9. Oktober 2003, III B 139/02, BFH/NV 2004, 187.
  • BFH, 03.03.2005 - III R 12/04

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages

  • BFH, 04.11.2021 - VI R 48/18

    Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und des Abzugsverbots für

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.09.2018 - 15 K 1347/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Köln vom 13.09.2018 - 15 K 1347/16 sowie die Einspruchsentscheidung vom 21.04.2016 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 28.10.2015 in der geänderten Fassung vom 14.12.2015 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.294 EUR (2.356 EUR Krankheitskosten und 938 EUR Diätverpflegung) ohne Abzug einer zumutbaren Belastung berücksichtigt werden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht