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   FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17 U   

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FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17 U (https://dejure.org/2019,8997)
FG Münster, Entscheidung vom 12.03.2019 - 15 K 1768/17 U (https://dejure.org/2019,8997)
FG Münster, Entscheidung vom 12. März 2019 - 15 K 1768/17 U (https://dejure.org/2019,8997)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1Buchst. j; UStG § 19
    Rechtsstreit um die Umsatzsteuerfreiheit von sog. Supervisionsleistungen; Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.05.2019)

    Supervision kann umsatzsteuerbefreit sein

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Supervisionsleistungen können umsatzsteuerfrei sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 20.03.2014 - V R 3/13

    Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art.

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17
    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe klargestellt, dass die Steuerbefreiung aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (für das Streitjahr Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL) nicht nur auf Schul- und Hochschulunterricht, sondern auch auf Aus- und Fortbildungen Anwendung finden müsse, sofern diesen nicht der Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung innewohne (BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391).

    Nach dieser Vorschrift könnten nach der Rechtsprechung des BFH Supervisionsleistungen zwar steuerfrei sein (BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391); dies setze aber voraus, dass die Supervisionsleistungen vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet seien, also dazu dienten, für konkrete Arbeitssituationen Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten und Kompetenzen zu vermitteln, die für den beruflichen Alltag der Teilnehmer erforderlich und hilfreich seien.

    Der BFH ist dem unter Aufgabe seiner vorherigen entgegenstehenden Rechtsprechung gefolgt (BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 245, 391).

    Es kommt danach nicht darauf an, dass der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule tätig ist, sich an Schüler oder Hochschüler wendet oder es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt, da sich Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG - und damit auch die im vorliegenden Fall einschlägige Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL - auf jegliche Aus- und Fortbildung bezieht, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat (BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391).

    Für die erforderliche Berufsbezogenheit als Aus- und Fortbildungsmaßnahme kann es nach Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ausreichen, dass der Steuerpflichtige Sozialarbeiter für die von diesen ausgeübte Berufstätigkeit anhand von Fallbeispielen gruppenweise anleitet (BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391).

    Es handelt sich insoweit bei den streitgegenständlichen Tätigkeiten der Sache nach um die vom BFH im Urteil vom 20.3.2014 (V R 3/13, BFHE 245, 391) für ausreichend erachtete gruppenweise Anleitung anhand von Fallbeispielen für die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit.

    Der Ausschluss des Vergütungsanspruchs im Verhinderungsfall und bei Kurs-Ausfall spricht hingegen für eine als Privatlehrer ausgeübte Tätigkeit (EuGH-Urteil vom 14.6.2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841, HFR 2007, 806; BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391).

    Die bloße Unternehmereigenschaft reicht also nicht aus (EuGH-Urteil vom 28.1.2010 C-473/08, Eulitz, BFH/NV 2010, 583; BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17
    Anhand des Begriffs des "Privatlehrers" kann zwischen den Leistungen, die von den in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL genannten Einrichtungen erbracht werden, und den Leistungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL, die Lehrer für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung erbringen, unterschieden werden (EuGH-Urteil vom 14.6.2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2007, 806 für die - wortgleichen - Vorgängervorschriften aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG).

    Dazu kann z. B. Privatunterricht gehören, bei dem zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts und den Qualifikationen des Unterrichtenden grundsätzlich ein Zusammenhang besteht (EuGH-Urteil vom 14.6.2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841, HFR 2007, 806).

    Die Tätigkeit als "Privatlehrer" wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unterricht mehreren Personen gleichzeitig erteilt wird oder dass die der Unterrichtserteilung zugrunde liegende Vertragsbeteiligung zu einer anderen Person als dem Unterrichteten (im Streitfall den jeweiligen Arbeitgebern) besteht, denn die Zwischenschaltung Dritter (nur) auf Seiten des Leistungsempfängers durchschlägt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht das Vorliegen einer unmittelbaren und umsatzsteuerbefreiten Leistungsbeziehung zwischen dem Leistenden - hier der Klägerin - und dem jeweiligen Vertragspartner - hier den Arbeitgebern der an den Veranstaltungen der Klägerin teilnehmenden Personen (EuGH-Urteil vom 14.6.2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841, HFR 2007, 806).

    Der Ausschluss des Vergütungsanspruchs im Verhinderungsfall und bei Kurs-Ausfall spricht hingegen für eine als Privatlehrer ausgeübte Tätigkeit (EuGH-Urteil vom 14.6.2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841, HFR 2007, 806; BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j -

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17
    Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede sind aufgrund der Notwendigkeit der einheitlichen Auslegung der Richtlinie die Begriffe Schul- und Hochschulunterricht als "Unterrichtseinheiten, die ... sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen" zu verstehen (EuGH-Urteil vom 28.1.2010 C-473/08, Eulitz, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2010, 583).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Studierende zwar ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit im Rahmen von "Schul- und Hochschulunterricht", beschränkt sich indes nicht hierauf; vielmehr besteht die Tätigkeit aus einer Vielzahl von Elementen, zu denen neben denjenigen, die die zwischen den Unterrichtenden und den Studierenden zustande kommenden Beziehungen betreffen, gleichzeitig auch diejenigen gehören, die den organisatorischen Rahmen der Einrichtung ausmachen, in der der Unterricht erteilt wird (EuGH-Urteile vom 28.1.2010 C-473/08, Eulitz, BFH/NV 2010, 583; vom 14.6.2007 C-434/05, Horizon College, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389).

    Dabei ist es "unerheblich", dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG "nicht ausdrücklich die Aus- und Fortbildung erwähnt" (EuGH-Urteil vom 28.1.2010 C-473/08, Eulitz, BFH/NV 2010, 583), da "nicht zwischen dem Unterricht, der Schülern oder Studierenden erteilt wird, die an einer erstmaligen Schul- oder Hochschulausbildung teilnehmen, und dem Unterricht zu unterscheiden [ist], der Personen erteilt wird, die bereits über einen Schul- oder Hochschulabschluss verfügen und die aufgrund dieses Abschlusses ihre Berufsausbildung betreiben", und da das "Gleiche für die Unterrichtseinheiten [gilt], die sich auf diesen Unterricht beziehen" (EuGH-Urteil vom 28.1.2010 C-473/08, Eulitz, BFH/NV 2010, 583).

    Die bloße Unternehmereigenschaft reicht also nicht aus (EuGH-Urteil vom 28.1.2010 C-473/08, Eulitz, BFH/NV 2010, 583; BFH-Urteil vom 20.3.2014 V R 3/13, BFHE 245, 391).

  • FG Köln, 23.09.2015 - 9 K 1649/14

    Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17
    So habe bereits das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass Supervisionsleistungen von der USt befreit seien, da es sich um die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler im Rahmen der beruflichen Fortbildung und damit um "von Privatlehrern erteilten Schulunterricht" handele (FG Köln, Urteil vom 23.9.2015 9 K 1649/14, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2016, 145).

    Die Tätigkeit der Klägerin unterscheide sich insofern von den dem Urteil des FG Köln vom 23.9.2015 (9 K 1649/14, EFG 2016, 145) zugrunde liegenden Supervisionsleistungen, als dass diese durch die dortige Klägerin über einen längeren Zeitraum gegenüber einer bestimmten Gruppe erbracht würden, die durch die Einheiten zusammenwachse und lerne, sich selbst zu helfen.

    Hinsichtlich der übrigen Supervisionsleistungen ist zu berücksichtigen, dass diese vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet sein können, wenn sie dazu dienen, Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituationen zu erarbeiten und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufzuarbeiten (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, Bundes-steuerblatt -BStBl- II 2009, 108; FG Köln, Urteil vom 23.9.2015 9 K 1649/14, EFG 2016, 145).

  • BFH, 28.08.2008 - VI R 35/05

    Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosten führen

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17
    Hinsichtlich der übrigen Supervisionsleistungen ist zu berücksichtigen, dass diese vorrangig auf die spezifischen Bedürfnisse einer Berufstätigkeit ausgerichtet sein können, wenn sie dazu dienen, Lösungsmöglichkeiten für konkrete Arbeitsplatzsituationen zu erarbeiten und in gemeinsamer Reflexion Fehler und Schwachstellen aufzuarbeiten (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, Bundes-steuerblatt -BStBl- II 2009, 108; FG Köln, Urteil vom 23.9.2015 9 K 1649/14, EFG 2016, 145).

    Die Tatsache, dass die von der Klägerin jeweils erbrachten Leistungen von den konkreten Fragestellungen aus dem beruflichen Alltag der Teilnehmer der Supervisionseinheiten abhängen, die zudem alle Mitarbeiter des gleichen Arbeitgebers sind (zur Homogenität der Teilnehmergruppe als Indiz für die Berufsbezogenheit vgl. BFH-Urteil vom 28.8.2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108 zum Werbungskostenabzug für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung), hat zur Folge, dass die von der Klägerin vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten immer auf die berufliche Tätigkeit aller Teilnehmer einer jeweiligen Sitzung bezogen sind.

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15

    Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17
    Steuerfreie Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der MwStSystRL gehören nicht zu dem Umsatz, der für Zwecke der Anwendung einer in einem Mitgliedsstaat eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmer als Umsatz gilt (hinsichtlich der Regelung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL vgl. FG München, Urteil vom 29.3.2017 3 K 855/15, juris).

    Allerdings kann sich die Klägerin insoweit auf die für sie im Vergleich zur Regelung des § 19 Abs. 3 UStG günstigere Regelung des Art. 288 der MwStSystRL berufen, wonach nach Art. 132 der MwStSystRL befreite Umsätze nicht zu den Gesamtumsätzen zählen (vgl., FG Münster, Urteil vom 15.8.2017 15 K 2689/14 U, EFG 2017, 1699; FG München, Urteil vom 29.3.2017 3 K 855/15, juris).

  • FG Münster, 15.08.2017 - 15 K 2689/14

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung von Kursen Baby/Kleinkinder-Schwimmen,

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17
    Mit § 19 UStG hat der deutsche Gesetzgeber von der Möglichkeit nach Art. 281ff. MwStSystRL Gebrauch gemacht, Sonderregelungen für Kleinunternehmer einzuführen (FG Münster, Urteil vom 15.8.2017 15 K 2689/14 U, EFG 2017, 1699).

    Allerdings kann sich die Klägerin insoweit auf die für sie im Vergleich zur Regelung des § 19 Abs. 3 UStG günstigere Regelung des Art. 288 der MwStSystRL berufen, wonach nach Art. 132 der MwStSystRL befreite Umsätze nicht zu den Gesamtumsätzen zählen (vgl., FG Münster, Urteil vom 15.8.2017 15 K 2689/14 U, EFG 2017, 1699; FG München, Urteil vom 29.3.2017 3 K 855/15, juris).

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 71/97

    "Künstlerische Tätigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17
    Zu den Voraussetzungen dieser Vorschriften gehört, dass dem Obsiegenden ein vorwerfbares, d.h. schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.9.1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; vom 18.8.2009 X R 22/07, BFH/NV 2010, 208; BFH- Beschluss vom 9.3.2015 II B 98/14, BFH/NV 2015, 998).
  • BFH, 18.08.2009 - X R 22/07

    Betriebsaufspaltung bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen, die nicht im

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17
    Zu den Voraussetzungen dieser Vorschriften gehört, dass dem Obsiegenden ein vorwerfbares, d.h. schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.9.1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; vom 18.8.2009 X R 22/07, BFH/NV 2010, 208; BFH- Beschluss vom 9.3.2015 II B 98/14, BFH/NV 2015, 998).
  • BFH, 09.03.2015 - II B 98/14

    Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen Vermögenverfalls

    Auszug aus FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1768/17
    Zu den Voraussetzungen dieser Vorschriften gehört, dass dem Obsiegenden ein vorwerfbares, d.h. schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.9.1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; vom 18.8.2009 X R 22/07, BFH/NV 2010, 208; BFH- Beschluss vom 9.3.2015 II B 98/14, BFH/NV 2015, 998).
  • BFH, 30.06.2005 - V R 1/02

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Supervisionsleistungen

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

  • BFH, 27.09.2007 - V R 75/03

    Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG

  • FG Hamburg, 16.06.2011 - 6 K 165/10

    Bindung an eine bestandskräftige Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21

  • FG Niedersachsen, 19.12.2011 - 5 K 370/11

    Recht eines privaten Lehrers auf unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht i.S.d.

  • FG München, 06.12.2012 - 14 V 3038/12

    Berufung auf Gemeinschaftsrecht

  • BFH, 16.03.2017 - V R 38/16

    Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

  • EuGH, 14.03.2019 - C-449/17

    A & G Fahrschul-Akademie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • BFH, 22.06.2022 - XI R 32/21

    Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.03.2019 - 15 K 1768/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
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