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   FG Köln, 22.05.2012 - 15 K 3413/09   

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https://dejure.org/2012,14617
FG Köln, 22.05.2012 - 15 K 3413/09 (https://dejure.org/2012,14617)
FG Köln, Entscheidung vom 22.05.2012 - 15 K 3413/09 (https://dejure.org/2012,14617)
FG Köln, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - 15 K 3413/09 (https://dejure.org/2012,14617)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen für die Ausbildungen zum Verkehrsflugzeugführer als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß; Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG bei parallelen Ausbildungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berufsausbildungskosten: - § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß; Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG bei parallelen Ausbildungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweitausbildung vor Abschluss der ersten Ausbildung?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zweitausbildung vor Abschluss der ersten Ausbildung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Zweitausbildung vor Abschluss der ersten Ausbildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1735
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 27.10.2011 - VI R 52/10

    Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung

    Auszug aus FG Köln, 22.05.2012 - 15 K 3413/09
    Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 27.10.2011 VI R 52/10, DStR 2011, 2454 unter II.3.a. m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 27.10.2011 VI R 52/10, DStR 2011, 2454 unter II.3.a. m.w.N.).

    In den bislang vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fälle war die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium stets abgeschlossen (s. BFH-Urteile vom 18.06.2009 VI R 14/07, BStBl II 2010, 816 - Ausbildung zur Buchhändlerin - vom 18.06.2009 VI R 79/06, juris - Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten - vom 27.10.2011 VI R 52/10, BFH/NV 2012, 323 - Ausbildung zum Rettungssanitäter - s. auch Urteil des FG Köln vom 12.12.2001 7 K 3147/08, EFG 2012, 506 - Ausbildung zur Flugbegleiterin -, Rev. VI R 6/12).

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 6/12

    Berufsausbildung i. S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG - Werbungskostenabzug bei

    Auszug aus FG Köln, 22.05.2012 - 15 K 3413/09
    In den bislang vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fälle war die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium stets abgeschlossen (s. BFH-Urteile vom 18.06.2009 VI R 14/07, BStBl II 2010, 816 - Ausbildung zur Buchhändlerin - vom 18.06.2009 VI R 79/06, juris - Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten - vom 27.10.2011 VI R 52/10, BFH/NV 2012, 323 - Ausbildung zum Rettungssanitäter - s. auch Urteil des FG Köln vom 12.12.2001 7 K 3147/08, EFG 2012, 506 - Ausbildung zur Flugbegleiterin -, Rev. VI R 6/12).

    Auf die anhängigen Revisionsverfahren VI R 61/11, VI R 2/12, VI R 6/12, VI R 8/12 und VIII R 49/11 wird Bezug genommen.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Auszug aus FG Köln, 22.05.2012 - 15 K 3413/09
    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.12.2011 (14 K 4407/10 F, EFG 2012, 686 m. Anm. Korte, Rev. VI R 2/12) und des Finanzgerichts Münster in seinem Urteil vom 20.12.2011 (5 K 3975/09 F, EFG 2012, 612 m. Anm. Trossen, Rev. VI R 8/12) an.

    Auf die anhängigen Revisionsverfahren VI R 61/11, VI R 2/12, VI R 6/12, VI R 8/12 und VIII R 49/11 wird Bezug genommen.

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Das Finanzgericht Köln wies die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage auf Verpflichtung des Finanzamts zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Jahre 2006 und 2007 durch Urteil vom 22. Mai 2012 (15 K 3413/09) unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 6 EStG und § 12 Nr. 5 EStG in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ab.
  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 22/12

    Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein Studium, welches eine

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist die gesetzliche Neuregelung betreffend Aufwendungen für ein Erststudium bzw. eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses, die der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 9 und § 12 Nr. 5 EStG sowie § 52 Abs. 12 Satz 11 und Abs. 30a EStG geschaffen hat, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (so auch Urteil des FG des Saarlandes vom 4. April 2012  2 K 1020/09, juris; Urteil des FG Münster vom 20. Dezember 2011  5 K 3975/09 F, EFG 2012, 612; Urteile des FG Köln vom 17. Juli 2013  14 K 3720/12, juris, und 14 K 587/13, EFG 2013, 1745; vom 22. Mai 2012  15 K 3413/09, EFG 2012, 1735; Urteil des FG Düsseldorf vom 14. Dezember 2011  14 K 4407/10 F, EFG 2012, 686; im Ergebnis ebenso Förster, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2012, 486; Trossen, Finanz-Rundschau --FR-- 2012, 501; ders. in EFG 2012, 614; Fischer, jurisPR-SteuerR 38/2012, Anm. 1) .

    Nicht zuletzt aufgrund der sofort aufgekommenen steuerpolitischen Diskussion (vgl. BTDrucks 17/6978 und 17/7259) konnte der Kläger auf den Fortbestand der durch die neuen BFH-Urteile geschaffenen Rechtslage aber nicht vertrauen, zumal die Neuregelung der §§ 4, 9 und 12 EStG im Rahmen der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum BeitrRLUmsG vom 26. Oktober 2011 bereits weniger als drei Monate nach Veröffentlichung der geänderten BFH-Rechtsprechung bekannt geworden ist (so auch Urteil des FG Münster in EFG 2012, 612; Urteile des FG Köln in EFG 2012, 1735; in EFG 2013, 1745; vom 17. Juli 2013  14 K 3720/12, juris; Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2012, 686; Urteil des FG des Saarlandes vom 4. April 2012  2 K 1020/09, juris; Förster in DStR 2012, 486; Trossen in FR 2012, 501; Fischer in jurisPR-SteuerR 38/2012, Anm. 1).

    Durch die Zuordnung der Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium zu den Sonderausgaben und damit die Beschränkung des Abzugs auf 4.000 EUR im Jahr (ab Veranlagungszeitraum 2012 6.000 EUR) dürfte sich in der überwiegenden Zahl der Fälle in Folge der Versagung des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs keine relevante steuerliche Auswirkung ergeben, auch wenn der Sonderausgabenabzug bei fehlenden positiven Einkünften regelmäßig ins Leere läuft; auch sorgt die Typisierung für mehr Steuergerechtigkeit und vermeidet Widersprüche zu anderen gesetzlichen Regelungen (vgl. Trossen in FR 2012, 501; im Ergebnis ähnlich Förster in DStR 2012, 486; Fischer in jurisPR-SteuerR 38/2012, Anm. 1; Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2012, 686; Urteil des FG Münster in EFG 2012, 612; Urteile des FG Köln in EFG 2012, 1735; in EFG 2013, 1745; vom 17. Juli 2013  14 K 3720/12, juris, und Urteil des FG des Saarlandes vom 4. April 2012  2 K 1020/09, juris).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 38/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das FG mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1735 veröffentlichten Gründen abgewiesen.
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