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   VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07   

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VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07 (https://dejure.org/2008,30583)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2008 - 15 K 4034/07 (https://dejure.org/2008,30583)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15. Juli 2008 - 15 K 4034/07 (https://dejure.org/2008,30583)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Voraussetzungen für Namensänderung des volljährigen Kindes nach der Scheidung der Eltern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07
    Er besteht nur dann, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung die schutzwürdigen Belange Dritter sowie die Interessen der Allgemeinheit, die in der sozialen Ordnungsfunktion des Familiennamens und sicherheitspolitischen Belangen liegen und regelmäßig die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, unter Abwägung aller Umstände wesentlich überwiegt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 20.2.2002, BVerwGE 116, 28 ff., Juris Rn. 29; Beschluss vom 27.9.1993, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4, Juris Rn. 3).

    Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung sowohl des noch minderjährigen als auch des bereits volljährig gewordenen Kindes ist indes hierdurch nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 20.2.2002, BVerwGE 116, 28 ff., Juris Rn. 15 ff.) .

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist deshalb ein wichtiger Grund auch Nach § 3 Abs. 1 NÄG für die Änderung des Geburtsnamens eines Kindes in den Namen des sorgeberechtigten Elternteils nur dann gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes nicht bloß förderlich, sondern für das Kindeswohl erforderlich ist, weil eine Beibehaltung des bisherigen Namens unzumutbar wäre (BVerwG, Urteil vom 20.2.2002, BVerwGE 116, 28 ff., Juris Rn. 29 ff., insbes. Rn. 42 und 44) .

    Eine Namensangleichung mit dem aktuell geführten Namen des Elternteils, bei dem sie nach der Trennung der Eltern leben, ist selbst bei Minderjährigen erst dann erforderlich, wenn ihnen andernfalls schwerwiegende Nachteile drohen oder aber erhebliche Vorteile verloren gingen; denn selbst Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben gehen, sondern müssen in einem gewissen Umfang mit den mit einer Scheidung ihrer Eltern verbundenen Problemen leben (BVerwG, Urteil vom 20.2.2002, BVerwGE 116, 28 ff., Juris Rn. 43 f.) .

  • VG Hamburg, 12.01.2005 - 11 K 2066/04
    Auszug aus VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07
    Bei dieser ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine solche Namensänderung aus Gründen der Wahrung der Namenskontinuität nicht will, so dass diese ganz besonderen Härtefällen vorbehalten bleiben muss (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12.1.2005, 11 K 2066/04, Juris Rn. 9).

    Angesichts des Umstandes, dass der Kläger mittlerweile volljährig ist, kann das Kriterium des Kindeswohls allerdings nicht ohne weiteres auf sein aktuelles Begehren übertragen werden (so auch VG Hamburg, Beschluss vom 12.1.2005, 11 K 2066/04, Juris Rn. 10).

    Denn ein bereits Erwachsener ist, anders als ein noch Minderjähriger, bei Außenstehenden unter seinem Nachnamen bekannt und er ist in der Regel auch unter diesem bereits im Rechtsverkehr aufgetreten, d.h. er hat Verträge geschlossen und Qualifikationen wie einen Schul- oder Berufsabschluss erworben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.9.1986, NJW 1987, 1780 [ 1782]; VG Hamburg, Beschluss vom 12.1.2005, 11 K 2066/04, Juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 13 S 1853/86

    Änderung des Familiennamens nach Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils -

    Auszug aus VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07
    Denn ein bereits Erwachsener ist, anders als ein noch Minderjähriger, bei Außenstehenden unter seinem Nachnamen bekannt und er ist in der Regel auch unter diesem bereits im Rechtsverkehr aufgetreten, d.h. er hat Verträge geschlossen und Qualifikationen wie einen Schul- oder Berufsabschluss erworben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.9.1986, NJW 1987, 1780 [ 1782]; VG Hamburg, Beschluss vom 12.1.2005, 11 K 2066/04, Juris Rn. 11).

    Er besagt nichts über die Nähe der Beziehung zwischen den Personen gleichen Namens, wie er auch nicht einmal die Abstammung eines Kindes umfassend offenbart, da der Kindesname häufig nur noch dem Namen des einen Elternteiles entspricht und zum Namen eines der beiden Großelternpaare ohnehin keinen Bezug haben kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.9.1986, NJW 1987, 1780 [ 1781]).

  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66

    Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von

    Auszug aus VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07
    Der "wichtige Grund" i. S. v. § 3 Abs. 1 NÄG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der uneingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist (BVerwG, Urteil vom 8.11.1968, BVerwGE 31, 28 ff., Juris Rn. 26).
  • VG Gelsenkirchen, 29.08.2006 - 17 K 2109/05

    Namensänderung, Familienname, Erwachsener, Erkrankung, wichtiger Grund

    Auszug aus VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07
    Eine benennbare psychische oder somatische Störung - z.B. eine Traumatisierung (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28.4.2004, AN 15 K 03.01090, Juris Rn. 37, und Urteil vom 7.7.2004, AN 15 K 04.00337, Juris Rn. 32 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.8.2006, 17 K 2109/05, Juris Rn. 27 ff.) oder eine psychosomatische Krankheit (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 11.1.2007, 10 UF 112/07, Juris Rn. 12) - deren Symptome noch andauern und durch eine Namensänderung gebessert werden könnten, wird jedoch nicht diagnostiziert.
  • OLG Hamm, 11.01.2007 - 10 UF 112/07

    Voraussetzungen für eine Einbenennung

    Auszug aus VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07
    Eine benennbare psychische oder somatische Störung - z.B. eine Traumatisierung (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28.4.2004, AN 15 K 03.01090, Juris Rn. 37, und Urteil vom 7.7.2004, AN 15 K 04.00337, Juris Rn. 32 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.8.2006, 17 K 2109/05, Juris Rn. 27 ff.) oder eine psychosomatische Krankheit (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 11.1.2007, 10 UF 112/07, Juris Rn. 12) - deren Symptome noch andauern und durch eine Namensänderung gebessert werden könnten, wird jedoch nicht diagnostiziert.
  • BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02

    Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung

    Auszug aus VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07
    Ein diesbezüglicher Regierungsentwurf ist auf Empfehlung des Rechtsausschusses im Interesse der in Deutschland als besonders wichtig erachteten Namenskontinuität nicht in das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz aufgenommen worden (m.w.N. BGH, Beschluss vom 14.1.2004, BGHZ 157, 277 ff., Juris Rn. 19) .
  • VG Augsburg, 12.03.2002 - Au 1 K 96.972

    Namensänderung im Anschluss an die Einbürgerung eines Ausländers; Wichtiger Grund

    Auszug aus VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07
    Zu berücksichtigen ist ferner, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG nur Ausnahmecharakter hat, da das Namensrecht umfassend und weitestgehend abschließend im bürgerlichen Recht geregelt ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12.3.2002, Au 1 K 96.972, Juris Rn. 20).
  • OVG Hamburg, 22.05.2007 - 3 Bs 94/07

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an einem sichergestellten Fahrzeug.

    Auszug aus VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07
    Zwar dürfen, um Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen wie Bemittelten, an die Beurteilung der Erfolgsaussichten keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2004, NJW 2004, 1789 f., Juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2007, 3 Bs 94/07).
  • VG Göttingen, 15.06.2006 - 4 A 70/05

    Bedrohung; Drohung; Erforderlichkeit; Grund; Kind; Kindeswohl; Nachstellung;

    Auszug aus VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07
    Eine Namensänderung ist indes nur in besonderen Ausnahmesituationen geeignet, die Situation durchgreifend zu verbessern (z.B. VG Göttingen, Urteil vom 15.6.2006, 4 A 70/05, Juris Rn. 21 ff.).
  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

  • VG Augsburg, 11.02.2005 - Au 1 K 04.1376
  • VG Ansbach, 07.07.2004 - AN 15 K 04.00337
  • VG Ansbach, 28.04.2004 - AN 15 K 03.01090
  • VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13

    Anspruch eines eingebürgerten Iraners auf Änderung seines Nachnamens

    Wegen der Volljährigkeit des Klägers kann das Kriterium des Kindeswohls auch im Übrigen nicht ohne weiteres auf sein aktuelles Begehren übertragen werden (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 2008 -15 K 4034/07 -, ; VG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2005 -11 K 2066/04-, ).

    Hingegen genügt es nicht, wenn sich die volljährig gewordenen Kinder dringend einen anderen Namen wünschen und sich mit diesem besser fühlen würden (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 2008 -15 K 4034/07 -, a.a.O; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 - .a.a.O.).

  • VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18

    Änderung des Namens wegen Namensgleichheit mit einem NS-Täter

    Die Beibehaltung des alten Namens muss gerade unzumutbar sein, es genügt nicht, dass sich die Klägerin dringend einen anderen Namen wünscht und sich mit diesem besser fühlen würde (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.07.2008 - 15 K 4034/07 -, Rn. 24, juris; VG Freiburg, Urt. v. 17.01.2018 - 7 K 4532/16 - nicht veröffentlicht).
  • VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11

    Namensänderungsrecht: Anspruch auf Namensänderung aufgrund seelischer Belastung

    Es erscheint nach allgemeiner Verkehrsauffassung nachvollziehbar und verständlich, dass die Dokumentation der Abstammung durch die Namensführung gerade auch für nicht ehelich geborene Kinder für die Identitätsbildung und Identitätswahrung eine wesentliche Bedeutung hat und deren Nichtbeachtung eine seelische Belastung auslösen oder verstärken kann (so auch: VG Hamburg Urt. v. 27.03.2008, 17 K 1063/06, zitiert nach Juris; wohl anderer Auffassung: VG Hamburg, Urt. v. 15.07.2008, 15 K 4034/07).
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