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   FG München, 02.08.2012 - 15 K 770/12   

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https://dejure.org/2012,30645
FG München, 02.08.2012 - 15 K 770/12 (https://dejure.org/2012,30645)
FG München, Entscheidung vom 02.08.2012 - 15 K 770/12 (https://dejure.org/2012,30645)
FG München, Entscheidung vom 02. August 2012 - 15 K 770/12 (https://dejure.org/2012,30645)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Aufwendungen für die Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben abzugsfähig

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG 2002 § 4 Abs 4; HGB § 255 Abs 2 Satz 1
    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dachsanierung eines privat genutzten Gebäudes vor Installation einer gewerblichen Photovoltaikanlage führt zu teilweise als Betriebsausgaben abzugsfähigem Erhaltungsaufwand Aufteilung im Verhältnis der fiktiv erzielbaren Mieten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Dachsanierung eines privat genutzten Gebäudes vor Installation einer gewerblichen Photovoltaikanlage führt zu teilweise als Betriebsausgaben abzugsfähigem Erhaltungsaufwand - Aufteilung im Verhältnis der fiktiv erzielbaren Mieten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerbliche Photovoltaikanlage: Dachsanierung als Betriebskosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2279
  • BauR 2013, 829
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Hessen, 20.01.2011 - 11 K 2735/08

    Betriebsausgabenabzug bei Austausch eines alten Asbestdaches im Zuge der Montage

    Auszug aus FG München, 02.08.2012 - 15 K 770/12
    Sie stellt vielmehr eine Betriebsvorrichtung dar (vgl. Urteil des Hess. Finanzgericht - FG - vom 20. Januar 2011 11 K 2735/08, EFG 2011, 1158).

    Soweit es infolge der Installation der Anlage auf der Dachfläche notwendig war, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken, sind diese durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung "Photovoltaikanlage" veranlasst und als betriebliche Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig (vgl. Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 27. Juli 2009 14 K 595/08, EFG 2009, 1977; Urteil des Hessischen FG vom 20. Januar 2011 11 K 2735/08, EFG 2011, 1158).

    Die Entscheidung weicht von dem Urteil des Hessischen FG vom 20. Januar 2011 11 K 2735/08, EFG 2011, 1158) ab.

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 26/11

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage;

    Auszug aus FG München, 02.08.2012 - 15 K 770/12
    Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzfläche zu addieren, weil sie regelmäßig nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 2012 XI R 26/11, BFH/NV 2012, 1192).

    Insbesondere ist klärungsbedürftig, ob der im Schätzwege entsprechend dem zum Umsatzsteuerrecht ergangenen BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 26/11, BFH/NV 2012, 1192, angewandte Aufteilungsmaßstab nach fiktiven Entgelten auch im Ertragssteuerrecht anwendbar ist.

  • FG München, 27.07.2009 - 14 K 595/08

    Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit der Installation einer

    Auszug aus FG München, 02.08.2012 - 15 K 770/12
    Soweit es infolge der Installation der Anlage auf der Dachfläche notwendig war, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken, sind diese durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung "Photovoltaikanlage" veranlasst und als betriebliche Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig (vgl. Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 27. Juli 2009 14 K 595/08, EFG 2009, 1977; Urteil des Hessischen FG vom 20. Januar 2011 11 K 2735/08, EFG 2011, 1158).
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG München, 02.08.2012 - 15 K 770/12
    Nach der Rechtsprechung des Großen Senats (GrS) des BFH (Beschluss des GrS vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) steht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbaren (Reise-)kosten nicht entgegen.
  • BFH, 10.06.1992 - I R 9/91

    Folgekosten eines Versorgungsunternehmens sind Erhaltungsaufwand

    Auszug aus FG München, 02.08.2012 - 15 K 770/12
    Erhaltungsaufwendungen sind hingegen Aufwendungen für Maßnahmen an einem bereits angeschafften oder fertig gestellten Gebäude, durch die an dem vorhandenen Gebäude nichts Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird (BFH-Urteil vom 29. August 1989 IX R 176/84, BStBl II 1990, 430), durch die das vorhandene Gebäude über den ursprünglichen Zustand zwar modernisiert, aber nicht wesentlich verbessert wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1992 I R )/91, BStBl II 1993, 41) und durch die das vorhandene Gebäude durch eine Aufstockung oder einen Anbau nicht erweitert oder durch die Baumaßnahme in seiner Substanz nicht vermehrt wird.
  • BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87

    AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG nur für bautechnisch neue Gebäude

    Auszug aus FG München, 02.08.2012 - 15 K 770/12
    Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z.B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion (BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 175/87, BStBl II 1992, 808).
  • BFH, 29.08.1989 - IX R 176/84

    1. Aufwendungen für Markise an fertiggestelltem Gebäude nachträgliche

    Auszug aus FG München, 02.08.2012 - 15 K 770/12
    Erhaltungsaufwendungen sind hingegen Aufwendungen für Maßnahmen an einem bereits angeschafften oder fertig gestellten Gebäude, durch die an dem vorhandenen Gebäude nichts Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird (BFH-Urteil vom 29. August 1989 IX R 176/84, BStBl II 1990, 430), durch die das vorhandene Gebäude über den ursprünglichen Zustand zwar modernisiert, aber nicht wesentlich verbessert wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1992 I R )/91, BStBl II 1993, 41) und durch die das vorhandene Gebäude durch eine Aufstockung oder einen Anbau nicht erweitert oder durch die Baumaßnahme in seiner Substanz nicht vermehrt wird.
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus FG München, 02.08.2012 - 15 K 770/12
    Diese Nutzungen sind einlagefähig (Beschluss des GrS des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348).
  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus FG München, 02.08.2012 - 15 K 770/12
    Da diese Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen, ist es gerechtfertigt, ebenso viele Wirtschaftsgüter anzunehmen (Beschluss des Großen Senats - GrS - des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BStBl II 1974, 132).
  • BFH, 17.10.2013 - III R 27/12

    Photovoltaikanlage: Gebäudekosten als gemischte Aufwendungen

    aa) Der Senat geht zunächst davon aus, dass die Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen und die Hallen nicht --und auch nicht anteilig-- zum Betriebsvermögen des klägerischen Gewerbebetriebs "Stromerzeugung" gehören (gl.A. Urteile des Hessischen FG vom 20. Januar 2011  11 K 2735/08, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1158; FG München vom 2. August 2012  15 K 770/12, EFG 2012, 2279).
  • BFH, 16.09.2014 - X R 32/12

    Photovoltaikanlage auf Dachfläche - Betriebsausgabenabzug

    Das Finanzgericht (FG) hat mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 2279 veröffentlichten Urteil der Klage insoweit stattgegeben, als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers weitere Betriebsausgaben in Höhe von 9.505 EUR sowie ein Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG von noch 13.697 EUR (statt bisher 19.545 EUR) zu berücksichtigen sei.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 3 K 2163/12

    Ertragsteuerliche Behandlung eines Blockheizkraftwerkes (BHKW)

    Denn die durch das Blockheizkraftwerk verursachten Kosten sind (mit derselben steuerlichen Auswirkung) entweder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 EStG oder - soweit sie auf einen Gewerbebetrieb "Wärme- und Stromerzeugung" entfallen würden - als Betriebsausgaben (ggf. als Aufwandseinlage) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG zu berücksichtigen (zur Aufwandseinlage von Erhaltungsaufwand siehe FG München, Urteil vom 2. August 2012 15 K 770/12, EFG 2012, 2279 m.w.N.).
  • FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 1024/12

    Keine Investitionszulage für die von der Besitzgesellschaft auf einem Gebäude der

    Bei der Anlage handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, die nicht notwendiger Bestandteil des verpachteten Grundstücks ist (FG München, Urteil vom 02.08.2012 15 K 770/12, EFG 2012, 2279, Rev. X R 32/12).
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