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Rechtsprechung
   FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18   

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FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18 (https://dejure.org/2019,7019)
FG Köln, Entscheidung vom 14.02.2019 - 15 K 855/18 (https://dejure.org/2019,7019)
FG Köln, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 15 K 855/18 (https://dejure.org/2019,7019)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersvorsorge | Keine Anwendung des § 34 EStG auf Rückkaufswertauszahlung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Anwendung des § 34 EStG auf Rückkaufswertauszahlung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kündigung der Altersversorgung bei Arbeitsplatzverlust nicht außergewöhnlich

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Tarif - Keine Anwendung des § 34 EStG auf Rückkaufswertauszahlung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2019, 714
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.09.2016 - X R 23/15

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem

    Auszug aus FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18
    Die im BFH-Urteil vom 20. September 2016 (X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347) aufgestellten Grundsätze seien im Streitfall nicht anzuwenden, weil der Fall wegen der (krankheitsbedingten) Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der ebenso deshalb krankheitsbedingt und aus wirtschaftlichen Erwägungen erfolgten Kündigung des Versicherungsvertrags anders gelagert sei.

    Insbesondere unter Verweis auf das BFH-Urteil X R 23/15 (sowie ein früheres BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013, BStBl I 2012, 1022, Rz. 373: " Im Fall von Teil- bzw. Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG. Es liegt weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Daher kommt eine Anwendung der Fünftelungsregelung des § 34 EStG auf diese Zahlungen nicht in Betracht. ") sei im Streitfall eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG abzulehnen.

    Weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Zweck der Norm lässt sich eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf bestimmte Einkunftsarten entnehmen (grundlegend BFH-Urteil vom 25. Februar 2014, X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668; zur Anwendung auf Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 EStG siehe BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58; vgl. zuletzt insbesondere BFH-Urteil vom 20. September 2016, X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347).

    Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (BFH-Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347).

    In anderen Fällen hat der BFH für Zahlungen, die in ihrer Zusammenballung nicht atypisch sind, eine ermäßigte Besteuerung abgelehnt (vgl. etwa für ein einmaliges Sterbegeld BFH-Urteil vom 23. November 2016, X R 13/14, BFH/NV 2017, 445; vgl. für eine einmalige Kapitalauszahlung einer der betrieblichen Altersversorgung dienenden Pensionskasse, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war, BFH-Urteil BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347; vgl. zu einer solchen Konstellation auch die zurückgenommene Revision im Verfahren BFH X R 36/16 und das zuvor ergangene - nunmehr rechtskräftige - Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. September 2016, 4 K 254/15, EFG 2017, 1444).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18
    Weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Zweck der Norm lässt sich eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf bestimmte Einkunftsarten entnehmen (grundlegend BFH-Urteil vom 25. Februar 2014, X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668; zur Anwendung auf Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 EStG siehe BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58; vgl. zuletzt insbesondere BFH-Urteil vom 20. September 2016, X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347).

    Die "Tätigkeit" besteht bei Alterseinkünften in der früheren Leistung von Beiträgen (BFH-Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 70).

    Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht (BFH-Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347).

    Bei einer von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlten Kapitalauszahlung (Kapitalleistung) im Rahmen der "Basisversorgung" (i.S.d. Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) hat der BFH in einem Fall (BFH-Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58) entschieden, dass die Kapitalauszahlung im dortigen Fall zwar vertrags- bzw. satzungsgemäß, aber gleichwohl atypisch war, da die dortigen Einkünfte der Basisversorgung des Versicherten dienten und die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung grundsätzlich dadurch sichergestellt wird, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (vgl. Rn. 71 ff. der in Juris abgedruckten Entscheidungsgründe; ähnlich BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013, X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 zu einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse).

  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Auszug aus FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18
    Weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Zweck der Norm lässt sich eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf bestimmte Einkunftsarten entnehmen (grundlegend BFH-Urteil vom 25. Februar 2014, X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668; zur Anwendung auf Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 EStG siehe BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58; vgl. zuletzt insbesondere BFH-Urteil vom 20. September 2016, X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347).

    Als "Vergütung" in diesem Sinne kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 47 f.).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dient es der Einschränkung des eher weit geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

    Auszug aus FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18
    Bei einer von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlten Kapitalauszahlung (Kapitalleistung) im Rahmen der "Basisversorgung" (i.S.d. Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) hat der BFH in einem Fall (BFH-Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58) entschieden, dass die Kapitalauszahlung im dortigen Fall zwar vertrags- bzw. satzungsgemäß, aber gleichwohl atypisch war, da die dortigen Einkünfte der Basisversorgung des Versicherten dienten und die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung grundsätzlich dadurch sichergestellt wird, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (vgl. Rn. 71 ff. der in Juris abgedruckten Entscheidungsgründe; ähnlich BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013, X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 zu einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse).
  • FG Niedersachsen, 28.09.2016 - 4 K 254/15

    Anwendung des regulären Einkommensteuertarifs auf die einmalige Kapitalabfindung

    Auszug aus FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18
    In anderen Fällen hat der BFH für Zahlungen, die in ihrer Zusammenballung nicht atypisch sind, eine ermäßigte Besteuerung abgelehnt (vgl. etwa für ein einmaliges Sterbegeld BFH-Urteil vom 23. November 2016, X R 13/14, BFH/NV 2017, 445; vgl. für eine einmalige Kapitalauszahlung einer der betrieblichen Altersversorgung dienenden Pensionskasse, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war, BFH-Urteil BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347; vgl. zu einer solchen Konstellation auch die zurückgenommene Revision im Verfahren BFH X R 36/16 und das zuvor ergangene - nunmehr rechtskräftige - Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. September 2016, 4 K 254/15, EFG 2017, 1444).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 13/14

    Steuerliche Behandlung eines Sterbegelds aus einem Versorgungswerk

    Auszug aus FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18
    In anderen Fällen hat der BFH für Zahlungen, die in ihrer Zusammenballung nicht atypisch sind, eine ermäßigte Besteuerung abgelehnt (vgl. etwa für ein einmaliges Sterbegeld BFH-Urteil vom 23. November 2016, X R 13/14, BFH/NV 2017, 445; vgl. für eine einmalige Kapitalauszahlung einer der betrieblichen Altersversorgung dienenden Pensionskasse, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war, BFH-Urteil BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347; vgl. zu einer solchen Konstellation auch die zurückgenommene Revision im Verfahren BFH X R 36/16 und das zuvor ergangene - nunmehr rechtskräftige - Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. September 2016, 4 K 254/15, EFG 2017, 1444).
  • BFH - X R 36/16 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Betriebliche Altersversorgung, Mehrjährige Tätigkeit, Entschädigung, Leistung,

    Auszug aus FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18
    In anderen Fällen hat der BFH für Zahlungen, die in ihrer Zusammenballung nicht atypisch sind, eine ermäßigte Besteuerung abgelehnt (vgl. etwa für ein einmaliges Sterbegeld BFH-Urteil vom 23. November 2016, X R 13/14, BFH/NV 2017, 445; vgl. für eine einmalige Kapitalauszahlung einer der betrieblichen Altersversorgung dienenden Pensionskasse, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war, BFH-Urteil BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347; vgl. zu einer solchen Konstellation auch die zurückgenommene Revision im Verfahren BFH X R 36/16 und das zuvor ergangene - nunmehr rechtskräftige - Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. September 2016, 4 K 254/15, EFG 2017, 1444).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 - 3 K 3058/19

    Ermäßigte Besteuerung bei vertragswidriger Kündigung einer Direktversicherung

    Die Auszahlung des Rückkaufswerts bei Kündigung stellt, ähnlich einer Kapitalabfindung, eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten dar, da die Beitragszahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen erfolgten und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten (zur Kapitalabfindung: BFH, Urteil vom 20.09.2016 X R 23/15, DStR 2017, 96, Juris Rn. 21; zur Kapitalauszahlung infolge Kündigung der Versicherung: FG Köln, Urteil vom 14.02.2019 15 K 855/18, EFG 2019, 714, Juris Rn. 19).

    Der Senat kann offenlassen, ob die Kündigung eines Altersvorsorgevertrages in Form einer Direktversicherung, die entsprechend den Versicherungsbedingungen erfolgt, dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der Einkünfteerzielung entspricht (vgl. hierzu FG Köln, Urteil vom 14.02.2019 15 K 855/18, EFG 2019, 714, Juris, Revision anhängig BFH X R 7/19).

    Abgesehen davon, dass bisher noch nicht geklärt ist, ob eine Kündigung vor Erreichen der Altersgrenze überhaupt der Ausübung des Kapitalwahlrechts bei Erreichen der Altersgrenze entspricht (vgl. FG Köln, Urteil vom 14.02.2019 15 K 855/18, EFG 2019, 714, Juris Rn. 29, hierzu BFH X R 7/19), erscheint klärungsbedürftig und klärungswürdig, ob die Außerordentlichkeit der Einkünfte bei Auszahlung des Rückkaufswerts einer Direktversicherung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG) jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Versicherung eine Kündigung akzeptiert hat, obwohl deren im Vertrag vereinbarten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

  • BFH, 06.05.2020 - X R 7/19

    (Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.02.2019 - 15 K 855/18 aufgehoben.

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 714 veröffentlichtem Urteil ab.

  • FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18

    Ermäßigte Besteuerung für eine Einmalauszahlung einer fondsgebundenen

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf das in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG 2019, 714) veröffentlichte Urteil verwiesen.
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Rechtsprechung
   FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,47540
FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18 (https://dejure.org/2021,47540)
FG Köln, Entscheidung vom 30.09.2021 - 15 K 855/18 (https://dejure.org/2021,47540)
FG Köln, Entscheidung vom 30. September 2021 - 15 K 855/18 (https://dejure.org/2021,47540)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: ermäßigte Besteuerung (Tarifglättung; "Fünftel-Regelung") nach § 34 Abs. 1 EStG für Einmalauszahlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung gemäß Betriebsrentengesetz

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Ermäßigte Besteuerung für eine Einmalauszahlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Betriebsrentengesetz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Tarif: ermäßigte Besteuerung - Keine ermäßigte Besteuerung für Einmalauszahlung einer fondsgebundenen Rentenversicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.06.2019 - X R 7/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18
    Im Rahmen des vom BFH in einer Entscheidung vom 11. Juni 2019 (X R 7/18, BStBl II 2019, 583) entworfenen "Drei-Schichten-Modells" sei die Frage der Atypik auf Grundlage "empirisch-statistischer Daten wertend zu beantworten".

    Für die im zweiten Rechtsgang nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen führte der BFH aus: "Für die vorzunehmende wertende Beurteilung der Einmalzahlung ist auf sämtliche Versicherungsverträge abzustellen, die zu gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuernden Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen führen und die während der Geltung der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage (d.h. ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 bis gegenwärtig) durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 29); nicht einzubeziehen sind Altersvorsorgeverträge." Das Instanzgericht habe diese Feststellungen "erforderlichenfalls durch Anfragen bei Organisationen, die über entsprechendes statistisches Material verfügen dürften, wie z.B. Verbraucherschutzorganisationen sowie Verbände der Anbieter (Versorgungseinrichtungen)" nachzuholen.

  • BFH, 06.05.2020 - X R 7/19

    (Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18
    Aufgrund einer von der Klägerin erhobenen Revision hob der BFH (Urteil vom 6. Mai 2020, Az. X R 7/19; berichtigt mit Beschluss vom 13. Januar 2021) das erstinstanzliche Urteil mit der in BFH/NV 2021, 298, veröffentlichten Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den hiesigen Senat zurück (Parallelentscheidung siehe auch BFH-Urteil vom 6. Mai 2020, X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141 mit Zurückverweisung an das FG Berlin-Brandenburg).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.10.2020 - 7 K 7032/16

    Kapitalisierung von Kleinbetragsrenten

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18
    Der Senat sieht (ähnlich den Ausführungen des FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2020, 7 K 7032/16, EFG 2021, 275 - im zweiten Rechtsgang zu sog. "Kleinbetragsrenten" nach dem AltZertG) keine weiteren Ermittlungsansätze, die vom BFH geforderte Datenbasis in dem geforderten Umfang zu beschaffen.
  • BFH, 20.09.2016 - X R 23/15

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18
    In Abkehr seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2016, X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347) stellte der BFH aber für die Beurteilung der "Außerordentlichkeit" nicht mehr maßgeblich auf die vertragsmäßige Atypik ab.
  • FG Köln, 14.02.2019 - 15 K 855/18

    Betriebliche Altersvorsorge: Keine Anwendung des § 34 EStG auf

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf das in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG 2019, 714) veröffentlichte Urteil verwiesen.
  • BFH, 06.05.2020 - X R 24/19

    Zur Tarifermäßigung bei Auszahlung des Rückkaufswertes einer Versicherung der

    Auszug aus FG Köln, 30.09.2021 - 15 K 855/18
    Aufgrund einer von der Klägerin erhobenen Revision hob der BFH (Urteil vom 6. Mai 2020, Az. X R 7/19; berichtigt mit Beschluss vom 13. Januar 2021) das erstinstanzliche Urteil mit der in BFH/NV 2021, 298, veröffentlichten Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den hiesigen Senat zurück (Parallelentscheidung siehe auch BFH-Urteil vom 6. Mai 2020, X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141 mit Zurückverweisung an das FG Berlin-Brandenburg).
  • FG Münster, 24.10.2023 - 1 K 1990/22

    Ermäßigte Besteuerung der Kapitalauszahlung einer Rente

    Im Ergebnis hat das FG Köln die Klage mit Urteil vom 30.9.2021 (15 K 855/18, EFG 2022, 166) nach den Regeln der Feststellungslast abgewiesen.

    Zum anderen hat der BFH für den Fall, dass statistisches Material vorgelegt werden könnte, nicht entschieden, wie dieses auszuwerten ist, insbesondere, ab welchem Prozentsatz eine Atypik bejaht werden kann (so auch FG Köln, Urteil vom 30.9.2021 15 K 855/18, EFG 2022, 166, das aber nach § 126 Abs. 5 FGO an die Rechtsauffassung des BFH im konkreten Fall gebunden war).

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