Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,11395
OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15 (https://dejure.org/2017,11395)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.02.2017 - 15 P 1/15 (https://dejure.org/2017,11395)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 15 P 1/15 (https://dejure.org/2017,11395)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,11395) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugang zu Informationen zum Atommoratorium; Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts der Akten durch Sperrerklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu Informationen zum Atommoratorium; Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts der Akten durch Sperrerklärung

  • rechtsportal.de

    Zugang zu Informationen zum Atommoratorium; Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts der Akten durch Sperrerklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zugang zu Informationen zum Atommoratorium in Schleswig-Holstein

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2015 - 12 B 16.14

    Zugang zu Informationen des Bundeskanzleramtes, die im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15
    Ausführungen dazu, ob das Schutzgut dieser Norm lediglich die Beratung selbst, nicht jedoch die der Beratung zugrundeliegenden Tatsachen sind mit der Folge, dass dann Sachinformationen und gutachterliche Stellungnahmen nicht schutzwürdig sind und auch schon während der Beratungen offengelegt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - 7 C 7.12 -, Juris Rn. 26 zum wortgleichen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG a.F.; ausführlich auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2015 - OVG 12 B 16.14 -, Juris Rn. 30 ff.; Drechsler, Kommentar zum IZG-SH, § 9 Nr. 2.4), fehlen.

    Der Abschluss des Verfahrens und die seither vergangene Zeit gehören daher zu den Kriterien, die bei der Prüfung nachteiliger Auswirkungen auf die geschützten Beratungen zu würdigen sind (BVerwG, Beschl, v. 02.08.2012 - 2 C 7.12 -, Juris Rn. 30; dazu auch ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2015 - OVG 12 B 16.14 -, Juris Rn. 32 ff. m.w.N.).

    Bei Informationen, die - wie vorliegend - die Willensbildung der Regierung betreffen, ist zudem der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zu berücksichtigen, auf den sich der Beklagte ebenfalls beruft (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 21.10.2014 - 2 BvE 5/11 -, Juris Rn. 137 m.w.N.; Beschl. v. 17.06.2009 - 2 BvE 3/07-, Juris Rn. 122; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2015 - OVG 12 B 16.14 -, Juris Rn. 33).

    Insoweit ist allerdings zu bedenken, dass eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Regierung nicht pauschal mit dem Hinweis darauf begründet werden kann, dass Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung abgeschlossener Regierungsentscheidungen Rückschlüsse auf die Willensbildung der Regierung und ihrer Mitglieder ermöglichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 -, Juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2015 - OVG 12 B 16.14 -, Juris Rn. 39).

    Nachdem das Atommoratorium zeitlich begrenzt war und die 13. AtG-Novelle in Kraft getreten ist, bedarf es einer substantiierten Darlegung des Beklagten, inwieweit die Bekanntgabe der nachteiligen Informationen nachteilige Auswirkungen hätte ; er muss - wie bereits ausgeführt - eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Vertraulichkeit der Beratungen und die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Regierung darlegen (vgl. dazu im Hinblick auf das Atommoratorium und die 13. AtG-Novelle: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2015 - OVG 12 B 16.14 -, Juris Rn. 37 ff.).

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 C 7.12

    Umweltinformation; Zugangsanspruch; Bundesministerium; gesetzesvorbereitende

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15
    Das erscheint schlüssig, da der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift zeitlich durch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011, BGBl I S. 1704) begrenzt sein dürfte (vgl. zu dem insoweit gleichlautenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UIG a.F.: BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - 7 C 7.12 -, Juris Rn. 21; EuGH, Urt. v. 14.02.2012 - Rs. C-204/09 -, Juris Rn. 52 ff.).

    Ausführungen dazu, ob das Schutzgut dieser Norm lediglich die Beratung selbst, nicht jedoch die der Beratung zugrundeliegenden Tatsachen sind mit der Folge, dass dann Sachinformationen und gutachterliche Stellungnahmen nicht schutzwürdig sind und auch schon während der Beratungen offengelegt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - 7 C 7.12 -, Juris Rn. 26 zum wortgleichen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG a.F.; ausführlich auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2015 - OVG 12 B 16.14 -, Juris Rn. 30 ff.; Drechsler, Kommentar zum IZG-SH, § 9 Nr. 2.4), fehlen.

    Einzelfallbezogen ist vom Gericht der Hauptsache sodann zu würdigen, ob das Bekanntgeben der Informationen trotz des Abschlusses des Verfahrens (Ablauf des Atommoratoriums und Inkrafttreten der 13. AtG-Novelle) und der seither vergangenen Zeit nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen hätte (vgl. BVerwG, Urteil v. 02.08.2012 - 7 C 7.12 - , Juris Rn. 30).

    Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG a.F. fällt die Korrespondenz zwischen selbständigen Behörden nicht unter den Begriff der internen Mitteilung im Sinne des Gesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - 7 C 7.12 -, Juris Rn. 34).

  • BVerwG, 31.08.2009 - 20 F 10.08

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; fachgesetzliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15
    Das geschieht regelmäßig in der Weise, in der das Gericht der Hauptsache auch sonst seiner Pflicht zur Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachkommt (BVerwG, Beschl. v. 31.08.2009 - 20 F 10.08 -, Juris Rn. 3).

    Eine solche Konstellation liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen die Behörde die Akten etwa aus Gründen der Staatssicherheit - weil das Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde - oder zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder zum Schutz von personenbezogenen Daten - weil der Inhalt seinem Wesen nach geheim gehalten werden muss - zurückhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.08.2009 - 20 F 10.08 -, Juris Rn. 4).

    Das Erfordernis der förmlichen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit vor Abgabe an den Fachsenat gewährleistet, dass die oberste Aufsichtsbehörde auf dieser Grundlage in die gesetzlich geforderte Ermessensabwägung eintreten kann (BVerwG, Urt. v. 31.08.2009 - 20 F 10.08 -, Juris Rn. 5).

    In derartigen Fällen ist das Gericht der Hauptsache zunächst gehalten, die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Norm(en) zu prüfen, mithin eine Rechtsauffassung zur tatbestandlichen Reichweite der Geheimhaltungsgründe zu bilden und zu prüfen, ob es auf dieser Grundlage das Vorliegen der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe bejahen oder verneinen kann (BVerwG, Beschl. v. 31.08.2009 - 20 F 10.08 -, Juris Rn. 4).

  • BVerwG, 21.01.2016 - 20 F 2.15

    Ablehnung des Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15
    Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Gericht der Hauptsache folgt, dass zunächst das zur Sachentscheidung berufene Gericht zu prüfen und förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der in Rede stehenden Aktenteile befindet (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 02.11.2010 - 20 F 4.10 -, Juris Rn. 16; Beschl. v. 21.01.2016 - 20 F 2.15 -, Juris Rn. 4).

    Eine Bindungswirkung entfällt auch dann, wenn das Gericht der Hauptsache seiner Verpflichtung nicht genügt, die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts zu erschöpfen, um auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Aktenvorlage zu entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 - 20 F 11.10 -, Juris Rn. 7; Beschl. v. 03.06.2013 - 20 F 9.13 - , Juris Rn. 8; Beschl. v. 21.01.2016 - 20 F 2.15 -, Juris Rn. 4).

    Dies gilt zunächst mit Blick auf prozedurale Geheimhaltungsgründe, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben und die - unabhängig vom Inhalt der Akten - darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 25.06.2010 - 20 F 1.10 -, Juris Rn. 7; Beschl. v. 15.03.2013 - 20 F 8.12 -, Juris Rn. 12; Beschl. v. 21.01.2016 - 20 F 2.15 -, Juris Rn. 5).

  • BVerwG, 15.03.2013 - 20 F 8.12

    Sachentscheidungsvoraussetzung eines Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO; keine

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15
    Je nach den Umständen des Einzelfalles darf sich das Gericht der Hauptsache dabei jedoch nicht in formelhafter Weise allein auf die Angabe des Beweisthemas und der als entscheidungserheblich erachteten Aktenteile (Beweismittel) beschränken, sondern muss in den Gründen des Beschlusses zur Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall - sei es mit Blick auf die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens, sei es unter Darlegung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sowie der fachgesetzlichen Ablehnungsgründe - Stellung nehmen (so ausdrücklich BVerwG, Beschl. v. 15.03.2013 - 20 F 8.12 -, Juris Rn. 11 m.w.N.).

    Dies gilt zunächst mit Blick auf prozedurale Geheimhaltungsgründe, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben und die - unabhängig vom Inhalt der Akten - darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 25.06.2010 - 20 F 1.10 -, Juris Rn. 7; Beschl. v. 15.03.2013 - 20 F 8.12 -, Juris Rn. 12; Beschl. v. 21.01.2016 - 20 F 2.15 -, Juris Rn. 5).

  • BVerwG, 25.06.2010 - 20 F 1.10

    In-camera-Verfahren; Glaubensgemeinschaft; Informationszugangsrecht;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15
    Dies gilt zunächst mit Blick auf prozedurale Geheimhaltungsgründe, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben und die - unabhängig vom Inhalt der Akten - darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 25.06.2010 - 20 F 1.10 -, Juris Rn. 7; Beschl. v. 15.03.2013 - 20 F 8.12 -, Juris Rn. 12; Beschl. v. 21.01.2016 - 20 F 2.15 -, Juris Rn. 5).

    Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht zur Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Ausschlussgründe des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 9 Abs. 2 Nr. 2 IZG-SH weitere spezifizierende Angaben des Beklagten mit zwar abstrakten, aber nachvollziehbaren, differenzierenden Umschreibungen der verweigerten Unterlagen angefordert hat, noch hat beispielsweise eine mündliche Verhandlung mit einer Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten stattgefunden (vgl. zum Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Anrufung des Fachsenats: BVerwG, Beschl. v. 25.06.2010, - 20 F 1.10 -, Juris Rn. 13).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15
    Insoweit ist allerdings zu bedenken, dass eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Regierung nicht pauschal mit dem Hinweis darauf begründet werden kann, dass Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung abgeschlossener Regierungsentscheidungen Rückschlüsse auf die Willensbildung der Regierung und ihrer Mitglieder ermöglichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 -, Juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2015 - OVG 12 B 16.14 -, Juris Rn. 39).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15
    Bei Informationen, die - wie vorliegend - die Willensbildung der Regierung betreffen, ist zudem der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zu berücksichtigen, auf den sich der Beklagte ebenfalls beruft (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 21.10.2014 - 2 BvE 5/11 -, Juris Rn. 137 m.w.N.; Beschl. v. 17.06.2009 - 2 BvE 3/07-, Juris Rn. 122; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2015 - OVG 12 B 16.14 -, Juris Rn. 33).
  • BVerwG, 18.07.2011 - 7 B 14.11

    Informationszugang; Beratung; Vertraulichkeit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15
    Für die Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen ist eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Schutzguts erforderlich, die hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2011 - 7 B 14.11 -, Juris Rn. 11).
  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2017 - 15 P 1/15
    Bei Informationen, die - wie vorliegend - die Willensbildung der Regierung betreffen, ist zudem der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zu berücksichtigen, auf den sich der Beklagte ebenfalls beruft (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 21.10.2014 - 2 BvE 5/11 -, Juris Rn. 137 m.w.N.; Beschl. v. 17.06.2009 - 2 BvE 3/07-, Juris Rn. 122; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.11.2015 - OVG 12 B 16.14 -, Juris Rn. 33).
  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

  • BVerwG, 16.12.2010 - 20 F 15.10

    In-camera-Verfahren; Kosten; Rechtszug; unselbstständiger Zwischenstreit

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 4.10

    Förmlich verlautbarte Entscheidung des Hauptsachegerichts zur

  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 2.10

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; Verbraucherinformation;

  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

  • BVerwG, 03.06.2013 - 20 F 9.13

    Anspruch eines Journalisten auf Auskunft über die Höhe der Gesamtkosten für die

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2020 - 4 LB 45/17

    Landtag muss über Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes aus vergangener

    Bereits vor der genannten Gesetzesänderung hat der 15. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Darlegungslast bei der informationspflichtigen Stelle angesiedelt, wenn diese sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich nach Maßgabe des § 3 IZG gegebenen Informationsanspruch beruft (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.02.2017 - 15 P 1/15 -, juris Rn. 29; so auch zum Bundesrecht: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, Vorb. §§ 3 bis 6 Rn. 61 ff.).
  • VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16

    Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz

    Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen jedoch nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 4; BVerwG, Beschluss v. 2. November 2010 - 20 F 4/10 -, juris, Rn. 12; BVerwG, Beschluss v. 25. Juni 2010 - 20 F 1/10 -, juris, Rn. 7; OVG Schleswig, Beschluss v. 28. Februar 2017 - 15 P 1/15 -, juris, Rn. 18).

    Vielmehr hat das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu prüfen und förmlich darüber zu befinden, ob es die im Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen auch ohne Einsichtnahme in die angeforderten Unterlagen nicht schon auf der Grundlage der abstrakten Beschreibung ihres Inhalts beantworten kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21. Januar 2016 - 20 F 2/15 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss v. 2. November 2010 - 20 F 2/10 -, NVwZ 2011, 233, 234 (Rn. 13); OVG Schleswig, Beschluss v. 28. Februar 2017 - 15 P 1/15, juris, Rn. 19).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17

    Zugang zu Informationen des Wissenschaftlichen Dienstes des

    Bereits vor der genannten Gesetzesänderung hat der 15. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Darlegungslast bei der informationspflichtigen Stelle angesiedelt, wenn diese sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich nach Maßgabe des § 3 IZG gegebenen Informationsanspruchs beruft (OVG Schleswig, Beschl. v. 28.02.2017 - 15 P 1/15 -, juris Rn. 29).
  • VG Schleswig, 20.03.2019 - 8 A 111/16

    Verfahren nach dem Informationszugangsgesetz (IZG-SH)

    Der von der Klägerin angeführte Beschluss des OVG Schleswig, in dem es in Bezug auf § 2 Abs. 4 Nr. 2 IZG u. a. heißt, dass "der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift zeitlich durch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens [...] begrenzt sein dürfte" (OVG Schleswig, Beschl. vom 28.02.2017, 15 P 1/15, juris, Rz. 26), verweist ebenfalls auf die Rechtsprechung zu Umweltinformationen, ist aber bereits vor Inkrafttreten der oben erwähnten IZG-Novelle ergangen und konnte sich zu dieser nicht verhalten.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht