Rechtsprechung
   LG Osnabrück, 21.03.2012 - 15 Qs 12/12, 15 Qs 144 Js 82011/11 - 12/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,48064
LG Osnabrück, 21.03.2012 - 15 Qs 12/12, 15 Qs 144 Js 82011/11 - 12/12 (https://dejure.org/2012,48064)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.03.2012 - 15 Qs 12/12, 15 Qs 144 Js 82011/11 - 12/12 (https://dejure.org/2012,48064)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21. März 2012 - 15 Qs 12/12, 15 Qs 144 Js 82011/11 - 12/12 (https://dejure.org/2012,48064)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verteidigervergütung; Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebührenfestsetzung der notwendigen Auslagen für die Tätigkeit eines Verteidigers in einem Bußgeldverfahren bzgl. des Vorwurfs des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 14 Abs. 1 S. 4; RVG Nr. 5100 VV
    Gebührenfestsetzung der notwendigen Auslagen für die Tätigkeit eines Verteidigers in einem Bußgeldverfahren bzgl. des Vorwurfs des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13

    Mittelgebühr, Termingebühr, Bußgeldverfahren

    Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen hat, ist - auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren - nach überwiegend vertretener Auffassung, die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilt wird, grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Gebührenrahmens (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, VV 5100, Vorbem. Rdn. 5; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, vor § 105, Rdn. 42b; LG Düsseldorf, JurBüro 2007, 84; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [bei juris]; LG Potsdam, JurBüro 2013, 189; aA LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [bei juris], das dem Verteidiger bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr zugesteht).

    Denn mit der Terminsgebühr wird ausschließlich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Termin abgegolten; die Vorbereitung des Termins fällt in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 3. Februar 2009, 4 Qs 172/08; LG Hannover, Beschluss vom 25. November 2011, 48 Qs (OWi) 134/11; LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [jeweils bei juris]).

  • LG Halle, 18.12.2019 - 3 Qs 117/19

    Ordnungswidrigkeitsgebührenrahmen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Berücksichtigt man, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, erfasst, ist der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hier als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss vom 21.03.2012 - Az.: 15 Qs 12/12, Rn. 6; LG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2014 - 69 Qs 10/14 -, Rn. 3; LG Hannover, Beschluss vom 03.02.2014 - 48 Qs 79/13 -, Rn. 13; jeweils zitiert nach juris).
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