Rechtsprechung
LG Osnabrück, 21.03.2012 - 15 Qs 12/12, 15 Qs 144 Js 82011/11 - 12/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Verteidigervergütung; Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gebührenfestsetzung der notwendigen Auslagen für die Tätigkeit eines Verteidigers in einem Bußgeldverfahren bzgl. des Vorwurfs des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 14 Abs. 1 S. 4; RVG Nr. 5100 VV
Gebührenfestsetzung der notwendigen Auslagen für die Tätigkeit eines Verteidigers in einem Bußgeldverfahren bzgl. des Vorwurfs des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Osnabrück, 24.01.2012 - 222 OWi 821/11
- LG Osnabrück, 21.03.2012 - 15 Qs 12/12, 15 Qs 144 Js 82011/11 - 12/12
Wird zitiert von ... (2)
- LG Potsdam, 15.08.2013 - 24 Qs 77/13
Mittelgebühr, Termingebühr, Bußgeldverfahren
Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, die der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen hat, ist - auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren - nach überwiegend vertretener Auffassung, die von der Kammer in ständiger Rechtsprechung geteilt wird, grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Gebührenrahmens (…vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10;… Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, VV 5100, Vorbem. Rdn. 5;… Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, vor § 105, Rdn. 42b; LG Düsseldorf, JurBüro 2007, 84; LG Saarbrücken, Beschluss vom 7. November 2012, 2 Qs 40/12 [bei juris]; LG Potsdam, JurBüro 2013, 189; aA LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [bei juris], das dem Verteidiger bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich nur Gebühren unterhalb der Mittelgebühr zugesteht).Denn mit der Terminsgebühr wird ausschließlich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Termin abgegolten; die Vorbereitung des Termins fällt in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 3. Februar 2009, 4 Qs 172/08; LG Hannover, Beschluss vom 25. November 2011, 48 Qs (OWi) 134/11; LG Osnabrück, Beschluss vom 21. März 2012, 15 Qs 12/12 [jeweils bei juris]).
- LG Halle, 18.12.2019 - 3 Qs 117/19
Ordnungswidrigkeitsgebührenrahmen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Berücksichtigt man, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, erfasst, ist der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hier als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss vom 21.03.2012 - Az.: 15 Qs 12/12, Rn. 6; LG Duisburg…, Beschluss vom 15.05.2014 - 69 Qs 10/14 -, Rn. 3; LG Hannover…, Beschluss vom 03.02.2014 - 48 Qs 79/13 -, Rn. 13; jeweils zitiert nach juris).