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   OLG Düsseldorf, 08.11.2006 - I-15 U 100/06   

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https://dejure.org/2006,13267
OLG Düsseldorf, 08.11.2006 - I-15 U 100/06 (https://dejure.org/2006,13267)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2006 - I-15 U 100/06 (https://dejure.org/2006,13267)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. November 2006 - I-15 U 100/06 (https://dejure.org/2006,13267)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mehrdeutige Äußerung als ehrverletzende unwahre Tatsachenbehauptung; Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Inhaber eines Anspruchs auf zivilrechtlichen Ehrenschutz; Erfordernis der Auslegung von Äußerungen in einem Presseartikel aus Sicht eines mit der Materie ...

  • Judicialis

    StGB §§ 185 ff.; ; StGB § 186; ; StGB § 194 Abs. 3; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 1004; ; ZPO § 193

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 § 1004
    Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen eine Aussage, die verschiedene Interpretationen zulässt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-)

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2006 - 15 U 100/06
    Unzulässig wäre, eine im Interesse des Ehrschutzes vielleicht erwünschte, indessen mit Art. 5 GG nicht zu vereinbarende weite Sinninterpretation, die auf die bloße Möglichkeit abhebt, dass der Leser Zusammenhänge für versteckte Behauptungen herstellt, die der beanstandete Text nicht mit hinreichender Klarheit liefert (BGH NJW 80, 2801 ff und 2807 ff; NJW-RR 1994, 1242 ff; NJW 2000, 656 ff; OLG Köln NJW-RR 1998, 1175 ff; OLG München NJW-RR 1997, 724 ff).
  • OLG München, 15.05.1996 - 21 U 2607/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2006 - 15 U 100/06
    Unzulässig wäre, eine im Interesse des Ehrschutzes vielleicht erwünschte, indessen mit Art. 5 GG nicht zu vereinbarende weite Sinninterpretation, die auf die bloße Möglichkeit abhebt, dass der Leser Zusammenhänge für versteckte Behauptungen herstellt, die der beanstandete Text nicht mit hinreichender Klarheit liefert (BGH NJW 80, 2801 ff und 2807 ff; NJW-RR 1994, 1242 ff; NJW 2000, 656 ff; OLG Köln NJW-RR 1998, 1175 ff; OLG München NJW-RR 1997, 724 ff).
  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 273/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2006 - 15 U 100/06
    Unzulässig wäre, eine im Interesse des Ehrschutzes vielleicht erwünschte, indessen mit Art. 5 GG nicht zu vereinbarende weite Sinninterpretation, die auf die bloße Möglichkeit abhebt, dass der Leser Zusammenhänge für versteckte Behauptungen herstellt, die der beanstandete Text nicht mit hinreichender Klarheit liefert (BGH NJW 80, 2801 ff und 2807 ff; NJW-RR 1994, 1242 ff; NJW 2000, 656 ff; OLG Köln NJW-RR 1998, 1175 ff; OLG München NJW-RR 1997, 724 ff).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2006 - 15 U 100/06
    Denn bei einer Äußerung im öffentlichen Meinungskampf bzw. in der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG NJW 1991, 95, 96, = BVerfG Beschl. v. 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, www.jurisweb.de).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2006 - 15 U 100/06
    Eine gemäß § 823 I BGB i.V.m. § 1004 I BGB analog, § 823 II BGB i.V.m. § 185 ff. StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen jedoch nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; Palandt-Thomas, BGB, 65. Auflage 2006, § 823 Rz. 189 b).
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2006 - 15 U 100/06
    Unzulässig wäre, eine im Interesse des Ehrschutzes vielleicht erwünschte, indessen mit Art. 5 GG nicht zu vereinbarende weite Sinninterpretation, die auf die bloße Möglichkeit abhebt, dass der Leser Zusammenhänge für versteckte Behauptungen herstellt, die der beanstandete Text nicht mit hinreichender Klarheit liefert (BGH NJW 80, 2801 ff und 2807 ff; NJW-RR 1994, 1242 ff; NJW 2000, 656 ff; OLG Köln NJW-RR 1998, 1175 ff; OLG München NJW-RR 1997, 724 ff).
  • BGH, 30.05.2000 - VI ZR 276/99

    Meinungsäußerung "Babycaust"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2006 - 15 U 100/06
    Sie genießen jedoch, wie § 194 III StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 II BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (BGH, Urt. v. 30. Mai 2000, VI ZR 276/99, www.jurisweb.de Rz. 15 = NJW 2000, 3421; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 5 Rz. 182).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2006 - 15 U 100/06
    Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198, 208, 212 = NJW 1958, 257; BVerfGE 61, 1, 11= NJW 1983, 1415; vgl. auch BGH NJW 1993, 1845, 1846).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2006 - 15 U 100/06
    Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH Urt. v. 10.11.1994, I ZR 216/92, www.jurisweb.de S. 6 = NJW-RR 1995, 301 ff; BGH NJW 2000, 1036, 1038; BGH NJW 2005, 279, 283; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 91; Burkhardt in: Wenzel, a.a.O. Kap. 5 Rz. 97 f).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2006 - 15 U 100/06
    Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH Urt. v. 10.11.1994, I ZR 216/92, www.jurisweb.de S. 6 = NJW-RR 1995, 301 ff; BGH NJW 2000, 1036, 1038; BGH NJW 2005, 279, 283; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 91; Burkhardt in: Wenzel, a.a.O. Kap. 5 Rz. 97 f).
  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • BGH, 10.11.1994 - I ZR 216/92

    Dubioses Geschäftsgebaren - Wettbewerbsförderungsabsicht; GG - Pressefreiheit

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • OLG Köln, 27.01.1998 - 15 U 126/97

    Befugnis zur Geltendmachung eines Abwehrrechts gegen eine Verletzung des

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • OLG Frankfurt, 16.09.2015 - 16 W 47/15

    Maßstäbe der Störerhaftung von Host-Providern können nicht auf Registrare

    Dies lässt sich jedoch nur unter Würdigung des gesamten Kontextes beurteilen, in dem die Äußerungen aufgestellt sind [vgl. BVerwG Urt. vom 29.6.2006 - 2 WD 26/05 - Rn. 61 ff; BVerfG Beschl. v. 17.12.2002 - I BvR 755/99 -Rn. 19 ff; OLG Düsseldorf Urt. v. 8.11.2006 - 15 U 100/06 - Rn. 18 ff; OLK Köln Urt. v. 17.5.2005 - 15 U 211/04 - Rn- 19 ff; OLG Hamburg Beschl. v. 3.3.2000 - 7 U 69/99].
  • ArbG Berlin, 02.09.2014 - 31 Ga 11742/14

    Unterlassung von Äußerungen "Whistleblowing"

    Sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 i. V. m. § 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (OLG Düsseldorf, 08.11.2006, 15 U 100/06, BeckRS 2007, 96187; BGH, 30.05.2000, VI ZR 276/99, NJW 2000, 3421).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.11.2006 - 15 U 100/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,75115
OLG Köln, 21.11.2006 - 15 U 100/06 (https://dejure.org/2006,75115)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.11.2006 - 15 U 100/06 (https://dejure.org/2006,75115)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. November 2006 - 15 U 100/06 (https://dejure.org/2006,75115)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2006 - 15 U 100/06
    Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen gemäß §§ 823, 1004 BGB analog bestehen zum einen gegenüber unwahren Tatsachenbehauptungen, darüber hinaus auch bei Meinungsäußerungen mit Schmähungscharakter sowie sonstigen ehrenrührigen Werturteilen, sofern diese mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbunden sind und eine Abwägung der beiderseits in die Waagschale zu legenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter ein Zurücktreten des Rechts auf freie Meinungsäußerung gebietet (vgl. dazu statt vieler BVerfG AfP 2006, 349, 353, 354).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen genügt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren, wenn eine der möglichen Interpretationen einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zur Folge hat (BVerfG NJW 2006, 206, 208), wobei dies nicht nur für Tatsachenbehauptungen, sondern auch bei mehrdeutigen Meinungsäußerungen bzw. Werturteilen gilt (BVerfG AfP 2006, 349, 353).

    Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2006, 207 -"Stolpe"- und AfP 2006, 349-"Abtreibungsgegner") ist bereits die Verbindung der Erwerbsvorgänge um die Grundstücke in der Mstraße, C Straße und M2 Straße mit dem Stichwort "Arisierung" - gleichgültig, ob hierin eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung zu erblicken istnicht unzweifelhaft, da der Begriff der "Arisierung" keine allgemein festgelegte Bedeutung hat und sein Verständnis abhängig von der Kenntnis der historischen Vorgänge variiert.

  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-)

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2006 - 15 U 100/06
    Tatsachenbehauptungen können, wie das Landgericht zutreffend gemeint hat, auch in der Vermittlung eines Eindrucks bestehen, der sich dem Durchschnittsadressaten als unabweisbare Schlussfolgerung oder verdeckte Tatsachenbehauptung aus dem Gesamtkontext einer Äußerung oder eines Presseartikelshäufig durch ein Konglomerat von Behauptungen, Anspielungen, Wertungen und Weglassungen - erschließt (Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rdnr. 4.58, BGH NJW 2000, 656, 658 sowie NJW 2006, 601, 602).
  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 135/87

    Emil Nolde; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines verstorbenen

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2006 - 15 U 100/06
    Die Auffassung von Soehring (Presserecht, 3. Auflage, Rdnr. 5.124), der postmortale Persönlichkeitsschutz ende spätestens 30 Jahre nach dem Tod, weil ein Verstorbener, sofern sein Andenken noch fortlebt, nach diesem Zeitraum zu einer historischen Person geworden sei, wird in der Rechtsprechung allerdings nicht geteilt; entscheidend kommt es danach auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei vor allem auf die Bekanntheit des Verstorbenen abzustellen ist (vgl. etwa BGH NJW 1990, 1986, 1988 zu Emil Nolde).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2006 - 15 U 100/06
    Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2006, 207 -"Stolpe"- und AfP 2006, 349-"Abtreibungsgegner") ist bereits die Verbindung der Erwerbsvorgänge um die Grundstücke in der Mstraße, C Straße und M2 Straße mit dem Stichwort "Arisierung" - gleichgültig, ob hierin eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung zu erblicken istnicht unzweifelhaft, da der Begriff der "Arisierung" keine allgemein festgelegte Bedeutung hat und sein Verständnis abhängig von der Kenntnis der historischen Vorgänge variiert.
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus OLG Köln, 21.11.2006 - 15 U 100/06
    Tatsachenbehauptungen können, wie das Landgericht zutreffend gemeint hat, auch in der Vermittlung eines Eindrucks bestehen, der sich dem Durchschnittsadressaten als unabweisbare Schlussfolgerung oder verdeckte Tatsachenbehauptung aus dem Gesamtkontext einer Äußerung oder eines Presseartikelshäufig durch ein Konglomerat von Behauptungen, Anspielungen, Wertungen und Weglassungen - erschließt (Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rdnr. 4.58, BGH NJW 2000, 656, 658 sowie NJW 2006, 601, 602).
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