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   OLG Köln, 31.07.2012 - I-15 U 13/12   

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OLG Köln, 31.07.2012 - I-15 U 13/12 (https://dejure.org/2012,37148)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.07.2012 - I-15 U 13/12 (https://dejure.org/2012,37148)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - I-15 U 13/12 (https://dejure.org/2012,37148)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ehrenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch eines Landes erfordert Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2012 - 15 U 13/12
    Ihnen kommt jedoch - wie aus § 194 Abs. 3 S. 2 StGB folgt - im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gemäß §§ 185 ff. StGB strafrechtlicher Ehrenschutz zu, der auch zivilrechtliche Ansprüche nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB auslösen kann (BGH, Urteil vom 22.04.2008, VI ZR 83/07, "BKA", Rz. 28 f., zitiert nach juris).

    Ein solcher Ehrenschutz steht auch der Bundesrepublik und den Bundesländern jedenfalls dann zu, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 22.04.2008, aaO; a.A. in der Literatur: Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5, Rn. 126 ff; Soehring, Presserecht, 4. Auflage, Rn. 13.19; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 141, wonach die Bundesrepublik und die Länder auf den strafrechtlichen Ehrenschutz nach § 90 a StGB beschränkt seien).

    Dem kann aber ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der erforderlichen Interessen- und Güterabwägung (vgl. § 193 StGB) Art. 5 Abs. 1, 2 GG eine gesteigerte Bedeutung eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 22.04.2008, aaO, Rz. 31; Urteil vom 16.11.1982, aaO, Rz. 17; BVerfGE 93, 266, 291).

    Ferner bejahte der Bundesgerichtshof die Aktivlegitimation der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf einen Richtigstellungsanspruch (BGH, Urteil vom 22.04.2008, Az.: VI ZR 83/07 - "BKA").

    Wie die Frage bei weniger schwerwiegenden Eingriffen zu beurteilen sein wird, hatte der Bundesgerichtshof in dem zugrunde liegenden Fall nicht zu entscheiden (BGH, Urteil vom 22.04.2008, aaO).

    Die vorliegend beanstandeten Äußerungen sind in ihrer Tragweite mit der im "BKA - Fall" des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.04.2008, VI ZR 83/07, a.a.O.) beanstandeten Äußerung nicht vergleichbar.

  • BGH, 16.11.1982 - VI ZR 122/80

    Anspruch auf Unterlassung von an das Arbeitsamt gerichteten Vorwürfen betreffend

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2012 - 15 U 13/12
    Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 16. November 1982, Az.: VI ZR 122/80 - "Vetternwirtschaft" - bereits entschieden, dass der Schutz der Ehre, auch einer leitenden Beamtin, grundsätzlich nur von dieser und eben nicht von der Behörde verfolgt werden könne.

    Bezogen auf juristische Personen des öffentlichen Rechts verfolgen die §§ 185 ff. StGB allerdings das Ziel, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit die betroffene Einrichtung ihre Funktion erfüllen kann und das unerlässliche Vertrauen in ihre Integrität nicht in Frage gestellt wird (BGH, Urteil vom 16.11.1982, VI ZR 122/80, "Vetternwirtschaft", Rz. 15, zitiert nach juris).

    Dem kann aber ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der erforderlichen Interessen- und Güterabwägung (vgl. § 193 StGB) Art. 5 Abs. 1, 2 GG eine gesteigerte Bedeutung eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 22.04.2008, aaO, Rz. 31; Urteil vom 16.11.1982, aaO, Rz. 17; BVerfGE 93, 266, 291).

    In dem vom Bundesgerichtshof zur Frage der Aktivlegitimation juristischer Personen öffentlichen Rechts entschiedenen "Vetternwirtschaft-Fall" (BGH, Urteil vom 16.11.1982, VI ZR 122/80, zitiert nach juris) wird ausgeführt, dass sich die Aktivlegitimation der Behörde daraus ergebe, dass der Vorwurf nicht allein auf ein dienstliches Verhalten einer einzelnen leitenden Amtsträgerin abgezielt habe, sondern auf breiter Front allgemein gegen die Ämterführung .

    Den Schutz der persönlichen Ehre eines Behördenmitarbeiters, kann die Behörde bzw. in dessen Vertretung der "Bund" oder das Land im Verfahren des zivilrechtlichen Ehrenschutzes, anders als beim Antragsrecht zur strafrechtlichen Verfolgung gemäß § 194 Abs. 3 S. 1 StGB, grundsätzlich nicht, auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt einer Fürsorgepflicht geltend machen (BGH, Urteil vom 16.11.1982, aaO, Rz. 19).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2012 - 15 U 13/12
    Dabei ist zu beachten, dass ein Hoheitsträger nur dann in seiner "Ehre" verletzt sein könnte, wenn das Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung nicht mehr gewährleistet wäre (BVerfG, NJW 2006, 3769).

    Dabei ist zu beachten, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin weiterhin seine Bedeutung findet (BVerfG, NJW 2006, 3769 - "Babycaust").

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2012 - 15 U 13/12
    Bei der Deutung sind zunächst der Wortlaut, der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für den Leser erkennbar sind (BGH, Urteil vom 22.11.2005, NJW 2006, 601).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2012 - 15 U 13/12
    Dem kann aber ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der erforderlichen Interessen- und Güterabwägung (vgl. § 193 StGB) Art. 5 Abs. 1, 2 GG eine gesteigerte Bedeutung eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 22.04.2008, aaO, Rz. 31; Urteil vom 16.11.1982, aaO, Rz. 17; BVerfGE 93, 266, 291).
  • OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 16 W 63/15

    Berichte über gesellschaftliche Phänomene rechtfertigen keine Individualisierung

    Auch auf das Grundrecht der Kommunikations- und Kunstfreiheit können sie sich zur Rechtfertigung von Äußerungen, die in geschützte Rechte Privater eingreifen, nicht berufen [Soehring/Hoene, aaO., § 13 Rn. 16; BVerfG NJW 2011, 511 - Rn. 23; OLG Brandenburg Urt. v. 12.12.2006 - 6 U 134/05 - Rn. 49; OLG Hamburg Urt. v. 27.2.2007-7 U 121/06 - Rn. 20; OLG Köln Urt. v. 31.7.2012 -15 U 13/12 - Rn. 66].
  • OVG Saarland, 17.10.2013 - 2 A 303/12

    Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen; eigener Anspruch eines einzelnen

    Zwar wird man mit Blick auf den § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB davon ausgehen müssen, dass die Klägerin als Kommune oder Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts "beleidigungsfähig" in diesem Sinne ist und daher - obwohl eine grundrechtliche Verankerung darauf basierender Abwehr- und Unterlassungsansprüche nicht in Betracht kommt (Art. 19 Abs. 3 GG) - einfachgesetzlich auf der Grundlage der §§ 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB oder des 1004 Satz 2 BGB einen entsprechenden "Persönlichkeitsschutz" einfordern könnte, wenn sie selbst "beleidigt" worden wäre.(vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 31.7.2012 - 15 U 13/12 -, juris, wonach eine juristische Person des öffentlichen Rechts zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen kann, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird und ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gemäß §§ 185 ff. StGB strafrechtlicher Ehrenschutz zukommt, der auch zivilrechtliche Ansprüche nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB auslösen kann, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.4.2008 - VI ZR 83/07-, NJW 2008, 2262(Leck im BKA)).
  • LG Köln, 20.09.2017 - 28 O 23/17

    Aufnahmen des Kölner Doms dürfen nicht bei politischen Veranstaltungen gezeigt

    Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte jedoch keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, da sie als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht Grundrechtsträgerin des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß den Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG ist (vgl. BGH, NJW 2006, 601; OLG Köln Urteil vom 31.07.2012 - 15 U 13/12; LG Hamburg, Urteil vom 21.01.2011 - 324 O 274/10; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 5, Rn. 126).

    Sie haben zwar weder eine "persönliche" Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über die §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. BGH Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 ; vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04; BGH, vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07; BVerfG, NJW 1995, 3303; OLG Köln Urteil vom 31.07.2012 - 15 U 13/12; LG Hamburg Urteil vom 21.01.2011 - 324 O 274/10).

  • OLG Saarbrücken, 02.10.2013 - 5 U 35/13

    Vorwurf der Begehung einer Straftat in Ausübung eines öffentlichen Amtes:

    Was juristische Personen des öffentlichen Rechts anbelangt, so haben diese zwar keine eigentliche "persönliche Ehre", gleichwohl genießen sie, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der - vermittelt über die §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB - auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann, sofern es um das Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung geht, ohne das die Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt wäre (Rixecker in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, Anhang zu § 12, Rdn. 22 ff., 25; vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2008 - VI ZR 219/06 - NJW 2009, 915; BGH, Urt. v. 22.4.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175; OLG Köln, Urt. v. 31.7.2012 - 15 U 13/12).
  • LG Berlin, 05.07.2018 - 27 O 155/17

    Anspruch auf Richtigstellung: Unwahre Tatsachenbehauptung eines Abgeordneten des

    Ein solcher Ehrenschutz steht auch der Bundesrepublik und den Bundesländern jedenfalls dann zu, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH, a. a. O., Rn. 29; OLG Köln, Urteil vom 31.07.2012, - I-15 U 13/12, 15 U 13/12 -, juris, Rn. 68 - jeweils m. w. N. in Bezug auf die abweichende Literaturmeinung).

    Hingegen ist das von der Beklagten zitierte Urteil des OLG Köln vom 31.07.2012 - 15 U 13/12 - nicht einschlägig.

  • VG Berlin, 01.04.2014 - 3 K 1008.12

    Unterlassung einer öffentlichen Äußerung

    Ihr kommt in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlicher Ehrenschutz zu, der auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen kann (OLG Köln, Urteil vom 31. Juli 2012 - I-15 U 13/12, 15 U 13/12 -, juris).

    Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 31. Juli 2012 (I-15 U 13/12, 15 U 13/12 -, juris) den Unterlassungsanspruch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit der Begründung verneint, dass es an deren unmittelbarer Betroffenheit fehle, wenn mit der beanstandeten Äußerung lediglich Kritik an dem Verhalten eines leitenden Bediensteten geübt wurde, da es einer solchen Kritik immanent sei, dass sie sich zugleich reflexartig auch auf die Behörde auswirke.

  • LG Frankfurt/Main, 16.01.2020 - 3 O 513/18
    Auch auf das Grundrecht der Kommunikations- und Kunstfreiheit können sie sich zur Rechtfertigung von Äußerungen, die in geschützte Rechte Privater eingreifen, nicht berufen (Soehring/Hoene, PresseR, § 13 Rn. 16; BVerfG, NJW 2011, 511; OLG Brandenburg, Urt. v. 12.12.2006 - 6 U 134/05, BeckRS 2008, 08066; OLG Hamburg, Urt. v. 27.2.2007 - 7 U 121/06, BeckRS 2007, 05383; OLG Köln, Urt. v. 31.7.2012 - 15 U 13/12, BeckRS 2012, 23546).
  • LG Köln, 18.10.2017 - 28 O 108/17
    Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, da sie als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht Grundrechtsträgerin des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß den Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG ist (vgl. BGH, NJW 2006, 601; OLG Köln Urteil vom 31.07.2012 - 15 U 13/12; LG Hamburg, Urteil vom 21.01.2011 - 324 O 274/10; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 5, Rn. 126).

    Sie haben zwar weder eine "persönliche" Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über die §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. BGH Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 ; vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04; BGH, vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07; BVerfG, NJW 1995, 3303; OLG Köln Urteil vom 31.07.2012 - 15 U 13/12; LG Hamburg Urteil vom 21.01.2011 - 324 O 274/10).

  • OLG Karlsruhe, 23.03.2023 - 19 U 131/21

    Stadtwappen - Verwendung von Teilen eines Stadtwappens durch ortsansässige

    Dies dürfte nur in absoluten Ausnahmefällen anzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07 -, BGHZ 176, 175 Rn. 28 - 29; OLG Köln Urteil vom 31.07.2012 - 15 U 13/12, BeckRS 2012, 23546, beck-online; Conrad/Brost,K&R 2019, 13, 14).
  • OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
    Denn es ging hier weniger um eine konkrete Amtsführung - zumal der Kläger damals kein besonderes Amt und keine irgendwie näher geregelte Funktion innehatte -, sondern um ein vermeintliches persönliches Fehlverhalten, so dass dem Kläger bei unwahren Tatsachenbehauptungen selbst als Funktionsträger im Grundsatz Abwehransprüche gegen die Behauptung ehrrührigen Tatsachen i.S.d. § 186 StGB zustehen müssen (vgl. auch etwa BGH v. 16.11.1982 - VI ZR 122/80, NJW 1983, 1183 - Vetternwirtschaft; Senat v. 31.07.2012 - 15 U 13/12, BeckRS 2012, 23546).
  • LG Halle, 11.04.2017 - 4 O 182/17

    Unterlassungsanspruch: Einordnung von harscher Kritik am behördlichen Verhalten

  • LG Bonn, 23.03.2018 - 9 O 307/17

    Anspruch juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf zivilrechtlichen

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