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   OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16   

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OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16 (https://dejure.org/2017,46003)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2017 - 15 U 134/16 (https://dejure.org/2017,46003)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. März 2017 - 15 U 134/16 (https://dejure.org/2017,46003)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässiger Umfang einer identifizierenden Wort- und Bild-Berichterstattung

  • rechtsportal.de

    Zulässiger Umfang einer identifizierenden Wort- und Bild-Berichterstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (30)

  • KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09

    Abbildung einer Person im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens:

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16
    b) Die verkürzte Nennung des Namens des Klägers unter Einblendung eines unzureichend gepixelten Fotos des Klägers - die dessen Identifizierung nicht ausschlossen - in dieser Verdachtsberichterstattung stellt einen erheblichen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, weil die Berichterstattung sein mögliches Fehlverhalten (sei es nur in größerem Umfeld als zuvor) öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten in erheblichem Ausmaß negativ qualifiziert hat und so sein Recht auf Anonymität als Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt (vgl. nur BGH v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, ZUM-RD 2007, 113 Tz. 11 ff.; KG v. 05.11.2004 - 9 U 162/04, NJW-RR 2005, 350; KG v. 17.09.2010 - 9 U 178/09, AfP 2011, 76; Soehring/Hoene , Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 17 Rn. 5).

    Es ist - wie die Klägerseite zutreffend herausarbeitet - grundsätzlich immer mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht ggf. auch ohne Namensnennung und/oder sonstige Identifizierbarkeit in gleichem Umfang genügt werden kann (vgl. allg, etwa Libertus , ZUM 2010, 221, 222 und in Sache auch KG v. 17.09.2010 - 9 U 178/09, AfP 2011, 76; zu einer Berichterstattung über mögliche RAF-Festnahmen, wo an der Identität des Betroffenen ebenfalls kein eigenes Berichterstattungsinteresse bestand, auch etwa OLG Hamburg v. 28.03.1991 - 3 U 262/90, NJW-RR 1992, 536).

    Der Persönlichkeitsschutz mag in einem solchen Ausnahmefall u.U. in der Tat dazu führen, dass Bereiche des Gemeinschaftslebens nicht von öffentlicher Kritik und Kommunikation auszusperren sind, weil quasi als "Kollateralschaden" dann auch beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (vgl. allg. KG v. 17.09.2010 - 9 U 178/09, AfP 2011, 76).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16
    Der hinter der Rechtsprechung zur privilegierten Quelle stehende Gedanke, dass die Behörde, soweit sie sich mit einen Betroffenen identifizierenden Äußerungen an die Öffentlichkeit wendet, dies im Hinblick auf die ihr obliegende Verantwortung und eine mögliche Haftung nur nach eingehender Prüfung und Recherche tut, ist damit gerade nicht einschlägig; als geheim gekennzeichnete Unterlagen sind gerade keine privilegierte Quellen (so auch BGH v, 17.12.2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Tz. 30; Korte , Praxis des Presserechts, 2014, § 2 Rn. 214).

    Letzteres kann aber nicht allein durch einige (Vor-)Veröffentlichungen bewirkt werden, sondern allenfalls dann, wenn gegebenenfalls auch rechtswidrige Vorveröffentlichungen nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einem "Negativ-Image" des Betroffenen im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt haben (vgl. BGH v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, AfP 2014, 135 = GRUR 2014, 693 Tz. 42; siehe zudem auch OLG Stuttgart v. 22.04.1981 - 4 U 12/81, AfP 1981, 362 mit Anm. Koppehele , AfP 1981, 337 - Nebenwirkungen der Prominenz von Rudi Carrell), was hier aber ersichtlich nicht der Fall ist.

    Insofern wäre zudem auch zu berücksichtigen gewesen, dass wegen der Vielzahl der Veröffentlichungen in der damaligen Zeit diese gleichzeitig oder nebeneinander gewirkt und eine etwaige depressive Störung verursacht haben müssten (BGH v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Tz. 51) - wofür nichts vorgetragen ist.

  • OLG München, 26.07.1996 - 21 U 6350/95

    Vorwurf in einem Buch gegenüber einem Rechtsanwalt, an einem Mordkomplott

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16
    Dies kann - gerade wenn es um eine "Berufsehre" geht - daher im Einzelfall durchaus auch ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung aufwerfen (vgl. für Kunstfehlervorwurf bei Arzt BGH v. 26.11.1996 - VI ZR 323/95, NJW 1997, 1148; für Vorwurf der Beteiligung an einem Mordkomplotts bei einem Rechtsanwalt OLG München v. 26.07.1996 - 21 U 6350/95, NJW-RR 1996, 1365; für Behauptung einer BND-Tätigkeit eines Auslandskorrespondenten OLG Hamburg v. 30.03.1995 - 3 U 167/94, AfP 1997, 477 oder für Beteiligung eines RA an einem Informationssystem inhaftierter RAF-Terroristen OLG Hamburg v. 03.02.1994 - 3 U 111/93, NJW-RR 1994, 1176).

    cc) Zudem streitet im Rahmen der Abwägung für die Beklagte, dass Beweggrund ihrer Berichterstattung ein anerkennenswertes Aufklärungsinteresse in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage war (zur Berücksichtigung bei der Geldentschädigung auch OLG München v. 26.07.1996 - 21 U 6350/95, NJW-RR 1996, 1365; Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 14 Rn. 145).

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16
    Die Pflicht der Presse zur hinreichend sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache ist dabei umso strenger zu handhaben, je schwerwiegender in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingegriffen wird (BGH v. 18.11.2014 - VI ZR 76/14, NJW 2015, 778 Tz. 15).

    Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass sie zum damaligen Aussehen des Klägers - gerade nach seinen Einwendungen - überhaupt nachrecherchiert hat, obwohl angesichts des im Raum stehenden erheblichen Vorwurfs umso strengere Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht zu stellen gewesen sind (vgl. dazu erneut BGH v. 18.11.2014 - V ZR 76/14, NJW 2015, 778 Tz. 15).

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16
    b) Die verkürzte Nennung des Namens des Klägers unter Einblendung eines unzureichend gepixelten Fotos des Klägers - die dessen Identifizierung nicht ausschlossen - in dieser Verdachtsberichterstattung stellt einen erheblichen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, weil die Berichterstattung sein mögliches Fehlverhalten (sei es nur in größerem Umfeld als zuvor) öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten in erheblichem Ausmaß negativ qualifiziert hat und so sein Recht auf Anonymität als Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt (vgl. nur BGH v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, ZUM-RD 2007, 113 Tz. 11 ff.; KG v. 05.11.2004 - 9 U 162/04, NJW-RR 2005, 350; KG v. 17.09.2010 - 9 U 178/09, AfP 2011, 76; Soehring/Hoene , Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 17 Rn. 5).

    Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass es im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG den Medien obliegen muss, nach publizistischen Kriterien über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden und sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden können (vgl. BGH v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, AfP 2007, 44; BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143).

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16
    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. BGH v. 12.04.2016 - VI ZR 505/14, NJW-RR 2017, 98 Tz. 39 m.w.N.).

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr, vgl. etwa BGH v. 12.04.2016 - VI ZR 505/14, NJW-RR 2017, 98 Tz. 11 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 28.03.1991 - 3 U 262/90
    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16
    Es ist - wie die Klägerseite zutreffend herausarbeitet - grundsätzlich immer mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht ggf. auch ohne Namensnennung und/oder sonstige Identifizierbarkeit in gleichem Umfang genügt werden kann (vgl. allg, etwa Libertus , ZUM 2010, 221, 222 und in Sache auch KG v. 17.09.2010 - 9 U 178/09, AfP 2011, 76; zu einer Berichterstattung über mögliche RAF-Festnahmen, wo an der Identität des Betroffenen ebenfalls kein eigenes Berichterstattungsinteresse bestand, auch etwa OLG Hamburg v. 28.03.1991 - 3 U 262/90, NJW-RR 1992, 536).
  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16
    " (BGH v. 03.05.1977 - VI ZR 36/74, NJW 1977, 1288).
  • OLG Köln, 14.04.2016 - 15 U 193/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Präsidenten der

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16
    Der Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung stehen auch die Vorveröffentlichungen ab Juni 2014 (im "M", auf www.B.de und auf www.O) nicht strukturell entgegen, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, es handele sich ohnehin nur um die Aktualisierung einer früheren Berichterstattung in der öffentlichen Wahrnehmung, die man als solche lange Zeit unangegriffen gelassen und somit hingenommen habe (dazu Senat v. 14.04.2016 - 15 U 193/15, BeckRS 2016, 19799).
  • OLG Köln, 03.10.2016 - 15 U 127/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung über

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16
    Der Umfang und die Notwendigkeit einer Identifizierung ist vielmehr bei der wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts gebotenen Abwägung zwischen dem durch Artt. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu berücksichtigen (Senat v. 03.10.2016 - 15 U 127/16, BeckRS 2016, 113198).
  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 245/14

    Unterlassungsanspruch bei zufälliger Mitabbildung in Boulevard-Blatt

  • BGH, 23.10.2015 - V ZR 76/14

    Notwendige Streitgenossenschaft: Widerruf der Prozesshandlung eines anwesenden

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 123/11

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz: Anspruch der Eltern auf Geldentschädigung für

  • BGH, 24.11.2009 - VI ZR 219/08

    Esra

  • OLG Hamburg, 30.03.1995 - 3 U 167/94

    Üble Nachrede; Verleumdung; Schadensersatz; Zeitung; Materieller Schaden;

  • EGMR, 21.01.1999 - 29183/95

    FRESSOZ ET ROIRE c. FRANCE

  • OLG Hamburg, 03.02.1994 - 3 U 111/93
  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 151/68

    Klage auf Schmerzensgeld infolge Verletzung des Persönlichkeitsrechts -

  • OLG Stuttgart, 22.04.1981 - 4 U 12/81

    Schmerzensgeld wegen Verletzung der Ehre; Schmerzensgeld wegen Verletzung des

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 264/98

    Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Unterlassung der Veröffentlichung

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 200/80

    Unzulässige Verwendung der Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

  • KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch identifizierende Presseberichterstattung:

  • OLG Köln, 26.11.2020 - 15 U 39/20
    Das - bisweilen auch vom Senat in früheren Entscheidungen angesprochene (Senat v. 16.03.2017 - 15 U 134/16, BeckRS 2017, 133470 Rn. 29; v. 14.04.2016 - 15 U 193/15, BeckRS 2016, 19799 Rn. 19) - Merkmal wird zwar teilweise im Schrifttum als eigenes Prüfungsmerkmal genannt ( Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 14 Rn. 127 ff.; Soehring/Hoene , in: diess., Pressrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 32.43, 32.65; BeckOGK-BGB/ Herrmann , Stand: 01.02.2020, § 823 Rn. 1704 ff. jeweils unter Verweis auf dies so nicht tragende Fundstellen aus der Rechtsprechung).

    Eine Verdachtsäußerung zeichnet sich allgemein dabei dadurch aus, dass der Äußernde aus der Perspektive des Durchschnittslesers selbst noch nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist, sondern zu erkennen gibt, dass er bisher nur einen Verdacht hegt (st. Rspr. des Senat, vgl. etwa Senat v. 16.03.2017 - 15 U 134/16, BeckRS 2017, 133470 Rn. 11).

    bb) Soweit eine besondere Schwere der Verletzungshandlung und das Bedürfnis nach einer Ausgleichszahlung in Geld im Einzelfall entfallen kann, wenn der Beweggrund der Berichterstattung ein anerkennenswertes Aufklärungsinteresse in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage ist (vgl. etwa auch OLG München v. 26.07.1996 - 21 U 6350/95, NJW-RR 1996, 1365 sowie Senat v. 16.03.2017 - 15 U 134/16, BeckRS 2017, 133470 Rn. 39), verhilft dass der Beklagten ebenfalls nicht zu einer günstigeren Sichtweise: Denn sie hat - wie oben ausgeführt - sich gerade nicht sachlich und in einer die öffentliche Meinungsbildung anregenden Weise mit der politischen Instrumentalisierung des Geschehens in regimetreuen türkischen Medien auseinandergesetzt, sondern diesen Aspekt mit dem vagen Zusatz "womoglich" nur an den Rand ihrer Berichterstattung geschoben, weswegen dieser Aspekt auch bei der Abwägung dann zumindest nicht mehr wesentlich zu ihren Gunsten zu verwenden ist.

  • OLG Köln, 26.03.2020 - 15 U 193/19

    Unterlassungsansprüche in Bezug auf Bildberichterstattungen Anspruch auf Zahlung

    So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16.3.2017 (15 U 134/16, juris Rn. 32) eine rechtswidrige Berichterstattung über den Verdacht eines Sprengstoffanschlags als schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung eingestuft, weil es sich um ein Delikt der Schwerstkriminalität handelt und der entsprechende Verdacht damit in erheblichem Maße in den sozialen Achtungsanspruch eingreift.

    Insofern ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller maßgeblicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet, ob das Schamgefühl durch die Persönlichkeitsverletzung berührt ist bzw. ob sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 14, Rn. 127; OLG Köln, Urt. v. 16.3.2017 - 15 U 134/16, juris Rn. 37).

  • OLG Köln, 12.11.2020 - 15 U 112/20

    Identifizierende Berichterstattung über sog. "Miethaie" zulässig?

    Eine Verdachtsäußerung zeichnet sich allgemein dabei dadurch aus, dass der Äußernde aus der Perspektive des Durchschnittslesers selbst noch nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist, sondern zu erkennen gibt, dass er bisher nur einen Verdacht hegt (st. Rspr. des Senat, vgl. etwa Senat v. 16.03.2017 - 15 U 134/16, BeckRS 2017, 133470 Rn. 11).
  • OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17

    Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung

    Das wäre letztlich ein "Minus" zu der definitiven Behauptung der Vorhandenseins der entsprechenden inneren Tatsache im Wege einer Eindruckserweckung (zur Abgrenzung von Verdachtsäußerung und Tatsachenbehauptung allg. auch Senat v. 16.03.2017 - 15 U 134/16, BeckRS 2017, 133470 Tz. 11 m.w.N.).
  • OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 185/19

    Unterlassung der Veröffentlichung eines Lichtbildes in Presseberichterstattungen

    Das - bisweilen auch vom Senat in früheren Entscheidungen am Rande angesprochene (Senat v. 16.03.2017 - 15 U 134/16, BeckRS 2017, 133470 Rn. 29; v. 14.04.2016 - 15 U 193/15, BeckRS 2016, 19799 Rn. 19) - Merkmal eines "unabwendbaren" oder "unabweislichen" Bedürfnisses wird zwar teilweise im Schrifttum als eigenes Prüfungsmerkmal angeführt ( Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 14 Rn. 127 ff.; Soehring/Hoene , in: diess., Pressrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 32.43, 32.65; BeckOGK-BGB/ Herrmann , Stand: 01.02.2020, § 823 Rn. 1704 ff. jeweils unter Verweis auf dies so nicht tragende Fundstellen aus der Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 26.04.2018 - 15 U 120/17

    Zulässigkeit der Bildberichterstattung über die Auseinandersetzung eines

    Voraussetzung für die Annahme einer Verdachtsberichterstattung ist, dass der Äußernde nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Äußerung ausgeht, sondern von vornherein zu erkennen gibt, dass er lediglich einen Verdacht hegt (vgl. Senat im Urteil vom 28.04.2015 - 15 U 07/15 - n.v.; sowie Senat im Urteil vom 16.03.2017 - 15 U 134/16 - BeckRS 2017, 133470 Tz. 11).
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