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   OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - I-15 U 14/01   

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OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - I-15 U 14/01 (https://dejure.org/2004,6704)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2004 - I-15 U 14/01 (https://dejure.org/2004,6704)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Dezember 2004 - I-15 U 14/01 (https://dejure.org/2004,6704)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung; Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht; Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Darstellung von sämtlichen für eine Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen; ...

  • Judicialis

    StGB § 264a; ; ZPO § ... 287; ; ZPO § 563 Abs. 2; ; AGBG § 9 Abs. 1; ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2; ; BGB § 249 Satz 1; ; BGB § 284 a.F.; ; BGB § 288; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 295; ; BGB § 823 Abs. 2; ; EStG § 8; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 264a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prospekthaftung bei Beteiligung am Grundrenditefonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77

    nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 14/01
    Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1979 (BGHZ 74, 103, 113 ff.) in einem Fall, in dem es um die Erstattung einer Kommanditeinlage im Wege des Schadensersatzes ging, ausgeführt, dass die Schadensersatzleistung für den Kommanditisten eine Betriebseinnahme sei.

    Damit wird der Vorteil der Steuerersparnis durch die den Kläger hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht aufgewogen, ohne dass die Steuerbeträge im Einzelnen hätten ermittelt werden müssen (BGHZ 74, 103, 116).

    Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt auch dann, wenn es sich bei der Steuerersparnis um größere Summen gehandelt hat (BGHZ 74, 103, 116).

    Das sei mit dem Grundgedanken der schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung nicht vereinbar (BGH NJW 1979, 1449, 1452).

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 14/01
    c) Es ist der gemeinsame Ansatz der Rechtsprechung der in erster Linie vertragsrechtlich ausgerichteten Senate des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, welcher eine (vor)vertragliche Aufklärungspflicht verletzt - die hier streitige Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Darstellung zu sämtlichen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen stellt eine derartige Pflicht dar - im Grundsatz dartun und im praktischen Ergebnis beweisen muss, das der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre (BGH, IX. Zivilsenat, NJW 1993, 2359; III. Zivilsenat, WM 2000, 426, 428; XI. Zivilsenat, NJW 1994, 512 und NJW 2004, 1868, 1869; II. Zivilsenat, WM 2004, 928, 930).

    Zu beachten hat ein mit der Rechtsanwendung befasstes Gericht jedenfalls die Einschränkungen, die sich für etwaige Beweiserleichterungen in dem hier betroffenen Bereich daraus ergeben, dass die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen davon ausgeht, dass es letztlich nur eine bestimmte Möglichkeit "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gibt, die Vermutung also nicht begründet ist, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben hätte (so BGH, XI. Zivilsenat, NJW 1994, 512 und jüngst das Urteil vom 13. Juli 2004 in NJW 2004, 2967, 2969 m.w.N.).

    Liegt in derartigen Fällen die Handlungsmotivation des Geschädigten offen zutage, und gibt es für den Fall richtiger Aufklärung "vernünftigerweise" nur eine Handlungsalternative, braucht der Kläger zur Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den ihm dann entstandenen Schaden in der Tat nichts mehr vorzutragen, wie dies auch der 11. Zivilsenat vom Grundsatz her annimmt (BGH, NJW 1994, 512).

  • BGH, 27.06.1984 - IVa ZR 231/82

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler von Kapitalanlagen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 14/01
    Grundsätzlich sind zwar steuerliche Vorteile im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (BGH NJW 1984, 2524; Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., Rn. 144 vor § 249 BGB m.w.N.; Grüneberg in Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. Rn. 107 vor § 249), so auch die aus erheblichen Verlustzuweisungen (BGH NJW-RR 1988, 161).

    Allerdings kommt sie in dem Fall nicht zum Tragen, dass außergewöhnlich hohe Steuervorteile erlangt worden sind, die abweichend vom Regelfall billigerweise auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden müssten (BGH, NJW 1984, 2524).

  • BGH, 13.07.2004 - XI ZR 178/03

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Hinweispflichten von Direkt-Brokern beim

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 14/01
    Zu beachten hat ein mit der Rechtsanwendung befasstes Gericht jedenfalls die Einschränkungen, die sich für etwaige Beweiserleichterungen in dem hier betroffenen Bereich daraus ergeben, dass die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen davon ausgeht, dass es letztlich nur eine bestimmte Möglichkeit "aufklärungsrichtigen" Verhaltens gibt, die Vermutung also nicht begründet ist, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben hätte (so BGH, XI. Zivilsenat, NJW 1994, 512 und jüngst das Urteil vom 13. Juli 2004 in NJW 2004, 2967, 2969 m.w.N.).

    Indessen sind die Fallkonstellationen in der Praxis nicht immer so eindeutig und offenbar gibt es selbst in der Rechtsprechung der Revisionsgerichte zur Beurteilung - daher nur scheinbar - eindeutiger Konstellationen nicht durchgängig eine einheitliche Betrachtungsweise, wie die jüngsten Entscheidungen des XI. Zivilsenats vom 13. Juli 2004 (NJW 2004, 2967) einerseits und des IX. Zivilsenats vom 19. Juli 2004 (WM 2004, 1731 (Informatec)) von Aktienkäufen am "hochspekulativen" Neuen Markt zeigen.

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 14/01
    Ob es sich dabei angesichts dessen, dass an sich der Geschädigte seinen Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung dafür darzutun hat, in Wahrheit nicht etwa um eine echte Beweislastumkehr, vielmehr um die Anwendung von § 287 ZPO oder auch nur von Anscheinsgrundsätzen (dazu jüngst BGH, II. Zivilsenat, WM 2004, 1726, 1731 (Informatec)) handelt bzw. wo genau die dogmatischen Grundlagen der Darlegungs- und Beweislastverteilung in dem hier betroffenen Bereich hypothetischen Geschädigtenverhaltens nach der jüngsten Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur liegen (vgl. dazu das in dem Parallelverfahren OLG Düsseldorf 6 U 158/03 vorgelegte Privatgutachten U., Rdz. 46 ff., den zur Revisionsentscheidung vom 12. Februar 2004 verfassten Aufsatz von T., BKR 2004, 257, die zur Entscheidung des OLG Düsseldorf im Verfahren 6 U 158/03 verfasste Anmerkung von T., ZIP 2004, 1752 und Geibel, ZBB 2003, 349 ff., 358) bedarf keiner abschließenden Untersuchung.

    Letztlich ist daher der Tatrichter dennoch in jedem Einzelfall dazu aufgerufen, die Kausalitätsfrage anhand der grundsätzlich zunächst einmal vom Kläger vorzutragenden konkreten Umstände zu beurteilen, wobei er die aus der Typik des Lebenssachverhalts herrührende und von der Erfahrung des täglichen Lebens bestätigte und daher besonders überzeugungskräftige Wahrscheinlichkeit vernunftbestimmten menschlichen Verhaltens in seine Entscheidung einbeziehen darf und muss (BGH, WM 2004, 1726, 1731 m.w.N.).

  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 14/01
    Jedenfalls dann, wenn bei wertender Betrachtung der aus der Auskunftspflichtverletzung herrührende Schaden isoliert und durch Ausgleich in Geld neutralisiert werden kann, wäre es unangemessen, das nicht den Gegenstand der Auskunftspflicht bildende volle Anlagerisiko allein unter Kausalitätsgesichtspunkten auf den Auftraggeber zu überwälzen (BGH, NJW 1992, 555, 556).

    Es ist zudem auch kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte als sich des Prospekts zum Vertrieb bedienende Vermittlerin und damit im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten Auskunftserteilung für die wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung Verantwortliche anders behandelt werden sollte als ein Vermittler von Warentermingeschäften, der bei Verletzung seiner Auskunftspflicht zum vollen Ersatz aller Schäden des Anlegers aus dem auf der Pflichtverletzung beruhenden Geschäft verpflichtet ist (BGH, NJW 1992, 555, 556).

  • OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 26/01

    Prospekthaftung bei Beteiligung an Grundrenditefonds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 14/01
    Das ergibt sich nicht zuletzt mit aller Deutlichkeit aus den Aussagen der vom Senat vernommenen Zeugen P. und O. sowie des in der Parallelsache 15 U 26/01 vernommenen Beklagten zu 2) selbst, die allesamt die hohe Bedeutung der Vermietungsgarantie - und damit naturgemäß erst recht der diese absichernden Bankbürgschaft - als psychologisch entscheidendes Eckdatum für den erfolgreichen Vertrieb eines geschlossenen Immobilienfonds dargestellt haben, was nicht zuletzt auch sichtbaren Ausdruck in den Außendienst-Informationen der Beklagten zu 1) für ihre Vertriebspartner sowie in dem Prospekt selbst gefunden hat, wo die Absicherung der auf sieben Jahre angelegten Mietgarantie durch eine "Bankbürgschaft i. H. v. 1,6 Mio. DM" im Fettdruck hervorgehoben wird.

    Der Senat nimmt dem Kläger dieses Verfahrens - anders als dem Kläger des Parallelverfahrens 15 U 26/01 - die Wahrhaftigkeit dieses Vortrags auch ab, denn einzig eine solche Entscheidung entspricht bei lebensnaher Betrachtung einer vernünftigen Haltung.

  • BGH, 04.10.1985 - V ZR 136/84

    Voraussetzungen der Parteienerweiterung im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 14/01
    Der Bundesgerichthof hat Rechtsmissbrauch in einem Fall (NJW-RR 1986, 356) angenommen, in dem der Zweitbeklagte mit dem wesentlichen Sachverhalt vertraut war, das Landgericht die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen hatte und mit der Begründung des Landgerichts die Klage auch gegen den Zweitbeklagten erfolglos geblieben wäre: Abstrakt gesehen verliere der Zweitbeklagte in dem konkreten Fall zwar eine Tatsacheninstanz; daraus folge jedoch kein schutzwürdiges Interesse an einer Zustimmungsverweigerung.
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 14/01
    c) Es ist der gemeinsame Ansatz der Rechtsprechung der in erster Linie vertragsrechtlich ausgerichteten Senate des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, welcher eine (vor)vertragliche Aufklärungspflicht verletzt - die hier streitige Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Darstellung zu sämtlichen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen stellt eine derartige Pflicht dar - im Grundsatz dartun und im praktischen Ergebnis beweisen muss, das der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre (BGH, IX. Zivilsenat, NJW 1993, 2359; III. Zivilsenat, WM 2000, 426, 428; XI. Zivilsenat, NJW 1994, 512 und NJW 2004, 1868, 1869; II. Zivilsenat, WM 2004, 928, 930).
  • BGH, 27.09.1989 - IVa ZR 156/88

    Entschädigungsleistung - Prozeßrisiko - Repräsentantenhaftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 14/01
    Er handelt in diesem Fall selbst dann auf eigenes Risiko und damit schuldhaft, wenn er sich seine eigene Rechtsansicht sorgfältig gebildet hat (BGH NJW-RR 1990, 160, 161).
  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 306/81

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Entschädigung für eine faktische

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

  • BGH, 18.03.1997 - XI ZR 34/96

    Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen

  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

  • BGH, 21.09.1987 - II ZR 265/86

    Haftung wegen Verschuldens auf Grund arglistiger Täuschung beim Vertragsschluss

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • BGH, 22.11.1990 - I ZR 50/89

    Family-Karte - Verbotene Nebenleistung

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2004 - 6 U 158/03

    Umfang der Prospekthaftung

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

  • SG Detmold, 16.03.2004 - S 14 U 149/02

    Anerkennung eines betrieblichen Ereignisses als Arbeitsunfall; Voraussetzungen

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 93/09

    Haftung des Geschäftsführers der Eigenkapitalvermittlerin eines geschlossenen

    Der auf die Berücksichtigung des Gesamtaufwandes abzielenden Argumentation des Beklagten zu 1) haben bereits der Senat mit seinen am 30. Dezember 2004 verkündeten Urteilen (I-15 U 14/01 und I-15 U 26/01) und ebenso im Folgenden der BGH (etwa in dem Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, Bl.1092 ff der Stammakte 5 O 253/04) eine Absage erteilt.

    Hierfür sprechen im Übrigen auch seine Angaben anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat in dem Verfahren 15 U 14/01 (Anlage K 352).

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 49/09

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an dem

    Der auf die Berücksichtigung des Gesamtaufwandes abzielenden Argumentation des Beklagten zu 1) haben bereits der Senat mit seinen am 30. Dezember 2004 verkündeten Urteilen (I-15 U 14/01 und I-15 U 26/01) und ebenso im Folgenden der BGH (etwa in dem Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, Bl.1092 ff der Stammakte 5 O 253/04) eine Absage erteilt.

    Hierfür sprechen im Übrigen auch seine Angaben anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat in dem Verfahren 15 U 14/01.

  • OLG Celle, 11.05.2023 - 11 U 119/22

    Anlagevermittlung; Objektgerechte Aufklärung; Verhaltenspflichten des

    cc) Die Instanzrechtsprechung beurteilt die Frage, soweit für den Senat ersichtlich, genauso (vgl. etwa Brandenburgisches OLG, Urteil vom 3. März 2010 - 4 U 40/09 , juris Rn. 67; LG Düsseldorf, Urteile vom 28. Januar 2009 - 5 O 347/06 und etliche weitere Verfahren, jeweils juris Rn. 28 oder 29; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2004 - 15 U 14/01, juris Rn. 71; Kammergericht, Urteile vom 9. Oktober 2001 - 21 U 959/00, juris Rn. 55, und vom 27. April 2001 - 15 U 2630/00 , juris Rn. 99; OLG Düsseldorf - Urteil vom 28. März 1996 - 5 U 11/95, juris Rn. 53 ff.).
  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 127/05

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

    Zur Begründung hat das Berufungsgericht Bezug genommen auf die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2004 (I-15 U 14/01) in einer Parallelsache.
  • OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 26/01
    Über H. 2 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg am 31. Juli 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 194 der Akte OLG Düsseldorf 15 U 14/01).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2001 - 15 U 25/01
    Ausweislich des im Parallelverfahren 15 U 14/01 überreichten und zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Vertrages über die Vermittlung des Kommanditkapitals erhält die Beklagte eine Vergütung von 11% von der Fondsgesellschaft je vermittelten Kommanditanteils, auf das das vom Anleger zu zahlende Agio angerechnet wird.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - I-15 U 14/01   

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https://dejure.org/2002,15838
OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - I-15 U 14/01 (https://dejure.org/2002,15838)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2002 - I-15 U 14/01 (https://dejure.org/2002,15838)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. September 2002 - I-15 U 14/01 (https://dejure.org/2002,15838)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 14/01
    Der Umfang der Pflichten und damit die Ausgestaltung des Haftungstatbestandes richtet sich einerseits danach, ob der in Anspruch genommene als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist (BGHZ 100, 117, 118 f.; BGH NJW 1982, 1095, 1096; NJW-RR 1993, 1114 = ZIP 1993, 997 ff.; BGHZ 123, 126, 128 f.), andererseits nach der Art der vermittelten Kapitalanlage (BGHZ 100, 117, 118 f.; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; ZIP 1998, 1306, 1307) und schließlich nach der Erfahrung und den Kenntnissen des Anlegers (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115).

    Deshalb zielt der zwischen dem Anleger und dem Anlagevermittler nach ständiger Rechtsprechung stillschweigend zustande gekommene Vertrag (BGHZ 100, 117, 118 ff.; 123, 126, 128; BGH NJW 1993 1114, 1115) auf Auskunftserteilung und verpflichtet zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind.

    Inhalt und Umfang dieser Auskunftspflicht richten sich nach dem Anlageprojekt und dem Anleger und hängen von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (BGHZ 123, 126, 128).

    Um die Auskunft ordnungsgemäß erteilen zu können, muss der Anlagevermittler den Emissionsprospekt daraufhin überprüfen, ob er den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich Klarheit und Wahrheit entspricht und keine irreführenden und verharmlosenden Darstellungen enthält (BGH NJW 2000, 3346, 3347), eine Plausibilitätsprüfung des Prospektes vornehmen (BGH NJW-RR 2000, 998), im Falle risikoreicher Anlagen Nachforschungen in allgemein zugänglichen Quellen anstellen (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW 1982, 1095) und auf die Umstände hinweisen, die einem vernünftigen Anleger nach objektiven Gesichtspunkten ein zutreffendes Bild von dem Anlageprojekt vermitteln (vgl. Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 110 Rz. 3 ff.).

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 14/01
    Der Umfang der Pflichten und damit die Ausgestaltung des Haftungstatbestandes richtet sich einerseits danach, ob der in Anspruch genommene als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist (BGHZ 100, 117, 118 f.; BGH NJW 1982, 1095, 1096; NJW-RR 1993, 1114 = ZIP 1993, 997 ff.; BGHZ 123, 126, 128 f.), andererseits nach der Art der vermittelten Kapitalanlage (BGHZ 100, 117, 118 f.; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; ZIP 1998, 1306, 1307) und schließlich nach der Erfahrung und den Kenntnissen des Anlegers (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115).

    Gerade der werbende und anpreisende Charakter der behaupteten Auskünfte des Zeugen J., die sich in ihrem Kerngehalt in einer allgemeinen Bewertung der Geldanlage als seriös und "risikolos" sowie der Projektentwickler als erfahren erschöpften, ist ein starkes Indiz dafür, die Beklagte als Anlagevermittlerin anzusehen (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115).

    Der Anlagevermittler muss sich zwar nach der ständigen Rechtsprechung über die Bonität und die Wirtschaftlichkeit der zu vermittelnden Kapitalanlagen selbst informieren oder bei Unkenntnis diese offen legen (BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115).

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 14/01
    Der Umfang der Pflichten und damit die Ausgestaltung des Haftungstatbestandes richtet sich einerseits danach, ob der in Anspruch genommene als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist (BGHZ 100, 117, 118 f.; BGH NJW 1982, 1095, 1096; NJW-RR 1993, 1114 = ZIP 1993, 997 ff.; BGHZ 123, 126, 128 f.), andererseits nach der Art der vermittelten Kapitalanlage (BGHZ 100, 117, 118 f.; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; ZIP 1998, 1306, 1307) und schließlich nach der Erfahrung und den Kenntnissen des Anlegers (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115).

    Deshalb zielt der zwischen dem Anleger und dem Anlagevermittler nach ständiger Rechtsprechung stillschweigend zustande gekommene Vertrag (BGHZ 100, 117, 118 ff.; 123, 126, 128; BGH NJW 1993 1114, 1115) auf Auskunftserteilung und verpflichtet zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind.

  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 14/01
    Danach haften die Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden und beherrschen, sowie die Personen, die daneben besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen, für die Richtigkeit der Angaben im Emissionsprospekt (BGHZ 71, 284, 287; 79, 337, 340, 341 f; 83, 222, 223; zuletzt BGH NJW 2000, 3346 ff; Erman-Battes, BGB, 10. Aufl. 2000, § 276 Rz. 115 c; MünchKomm-Emmerich, BGB, 3. Aufl. 1994, vor § 275 Rz. 143 ff; Soergel-Wolff, BGB, 11. Aufl. 1990, vor § 275 Rz. 333 ff, insbesondere Rz. 340).

    Um die Auskunft ordnungsgemäß erteilen zu können, muss der Anlagevermittler den Emissionsprospekt daraufhin überprüfen, ob er den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich Klarheit und Wahrheit entspricht und keine irreführenden und verharmlosenden Darstellungen enthält (BGH NJW 2000, 3346, 3347), eine Plausibilitätsprüfung des Prospektes vornehmen (BGH NJW-RR 2000, 998), im Falle risikoreicher Anlagen Nachforschungen in allgemein zugänglichen Quellen anstellen (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW 1982, 1095) und auf die Umstände hinweisen, die einem vernünftigen Anleger nach objektiven Gesichtspunkten ein zutreffendes Bild von dem Anlageprojekt vermitteln (vgl. Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 110 Rz. 3 ff.).

  • BGH, 25.11.1981 - IVa ZR 286/80

    Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt - § 675 Abs. 2 BGB, Abgrenzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 14/01
    Der Umfang der Pflichten und damit die Ausgestaltung des Haftungstatbestandes richtet sich einerseits danach, ob der in Anspruch genommene als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist (BGHZ 100, 117, 118 f.; BGH NJW 1982, 1095, 1096; NJW-RR 1993, 1114 = ZIP 1993, 997 ff.; BGHZ 123, 126, 128 f.), andererseits nach der Art der vermittelten Kapitalanlage (BGHZ 100, 117, 118 f.; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115; ZIP 1998, 1306, 1307) und schließlich nach der Erfahrung und den Kenntnissen des Anlegers (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW-RR 1993, 1114, 1115).

    Um die Auskunft ordnungsgemäß erteilen zu können, muss der Anlagevermittler den Emissionsprospekt daraufhin überprüfen, ob er den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich Klarheit und Wahrheit entspricht und keine irreführenden und verharmlosenden Darstellungen enthält (BGH NJW 2000, 3346, 3347), eine Plausibilitätsprüfung des Prospektes vornehmen (BGH NJW-RR 2000, 998), im Falle risikoreicher Anlagen Nachforschungen in allgemein zugänglichen Quellen anstellen (BGHZ 123, 126, 128; BGH NJW 1982, 1095) und auf die Umstände hinweisen, die einem vernünftigen Anleger nach objektiven Gesichtspunkten ein zutreffendes Bild von dem Anlageprojekt vermitteln (vgl. Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 110 Rz. 3 ff.).

  • BGH, 24.01.2002 - III ZR 63/01

    Maklervertrag - Zu Vertragsauslegung und Aufklärungspflichten des Maklers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 14/01
    Eine weitergehende Nachforschungspflicht ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom Kläger zitierten neueren Entscheidungen des BGH zum Maklerrecht (BGH Urt. v. 28.09.2000, III ZR 43/99, www.jurisweb.de S. 3 = NJW 2000, 3642 f; Urt. v. 24.01.2002, III ZR 63/01, www.jurisweb.de S. 3 = BGHReport 2002, 397).
  • BGH, 28.09.2000 - III ZR 43/99

    Haftung des Maklers für fehlerhafte Angaben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 14/01
    Eine weitergehende Nachforschungspflicht ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den vom Kläger zitierten neueren Entscheidungen des BGH zum Maklerrecht (BGH Urt. v. 28.09.2000, III ZR 43/99, www.jurisweb.de S. 3 = NJW 2000, 3642 f; Urt. v. 24.01.2002, III ZR 63/01, www.jurisweb.de S. 3 = BGHReport 2002, 397).
  • OLG Celle, 10.11.1999 - 9 U 53/99

    Sofortige Auflösung (Liquidation) einer Gesellschaft; Feststellung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 14/01
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Vertriebsfirma lediglich zur Prüfung des Kapitalanlagekonzepts anhand des zur Verfügung stehenden Prospekts auf innere Plausibilität verpflichtet (BGH NJW-RR 2000, 989).
  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 14/01
    Danach haften die Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden und beherrschen, sowie die Personen, die daneben besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen, für die Richtigkeit der Angaben im Emissionsprospekt (BGHZ 71, 284, 287; 79, 337, 340, 341 f; 83, 222, 223; zuletzt BGH NJW 2000, 3346 ff; Erman-Battes, BGB, 10. Aufl. 2000, § 276 Rz. 115 c; MünchKomm-Emmerich, BGB, 3. Aufl. 1994, vor § 275 Rz. 143 ff; Soergel-Wolff, BGB, 11. Aufl. 1990, vor § 275 Rz. 333 ff, insbesondere Rz. 340).
  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 14/01
    Danach haften die Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden und beherrschen, sowie die Personen, die daneben besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen, für die Richtigkeit der Angaben im Emissionsprospekt (BGHZ 71, 284, 287; 79, 337, 340, 341 f; 83, 222, 223; zuletzt BGH NJW 2000, 3346 ff; Erman-Battes, BGB, 10. Aufl. 2000, § 276 Rz. 115 c; MünchKomm-Emmerich, BGB, 3. Aufl. 1994, vor § 275 Rz. 143 ff; Soergel-Wolff, BGB, 11. Aufl. 1990, vor § 275 Rz. 333 ff, insbesondere Rz. 340).
  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

  • BGH, 09.06.1998 - XI ZR 220/97

    Hinweispflicht der Betreiber von Börsentermingeschäften auf alle gewinnmindernden

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2001 - 8 U 6/01

    Unternehmerisches Risiko bei Kapitalanlagen

  • BGH, 01.12.1994 - III ZR 93/93

    Prospekthaftung des Treuhänders im Rahmen von Anlagegeschäften

  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

  • OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 26/01

    Prospekthaftung bei Beteiligung an Grundrenditefonds

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2002 - 15 U 26/01
    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.08.2002, in dem auch das Parallelverfahren 15 U 14/01 zur Verhandlung anstand, hat der Senatsvorsitzende auf ausdrücklichen Wunsch des Prozessbevollmächtigten des Klägers des vorliegenden Verfahrens zunächst die Sache 15 U 14/01 ausführlich erörtert und mitgeteilt, zu welchem - im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch des Klägers negativen - Ergebnis der Senat aufgrund der Beweisaufnahme, zu deren Durchführung die beiden Verfahren verbunden waren, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kommen wird.

    Aus der Aussage des Zeugen S. ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit die Beweiswürdigung des Klägers des Parallelverfahrens 15 U 14/01 hilfsweise zu eigen gemacht hat, auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich die Beklagte die in Rede stehenden Fonds initiiert und Weisungen an die D. AG erteilt habe.

    Ausweislich des im Parallelverfahren 15 U 14/01 überreichten Vertrages über die Vermittlung des Kommanditkapitals erhielt die Beklagte eine Vergütung von 11 % von der Fondsgesellschaft je vermittelten Kommanditanteils, auf das das vom Anleger zu zahlende Agio angerechnet wird.

    Soweit sich der Kläger in diesem Schriftsatz auf das Vorbringen des Klägers des Parallelverfahrens 15 U 14/01 im Schriftsatz vom 26.08.2002 beruft, kann dahinstehen, ob der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits von diesem Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erhalten hat.

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