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   OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15   

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OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15 (https://dejure.org/2016,19432)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.07.2016 - 15 U 176/15 (https://dejure.org/2016,19432)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - 15 U 176/15 (https://dejure.org/2016,19432)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Wettermoderators Kachelmann auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen in Internet- und Printmedien

  • rechtsportal.de

    Ansprüche des Wettermoderators Kachelmann auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen in Internet- und Printmedien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den Springer Medien

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    395.000 Euro Geldentschädigung für Jörg Kachelmann wegen Berichterstattung in den Springer-Medien

  • lto.de (Pressebericht, 12.07.2016)

    Geringere Entschädigung für Jörg Kachelmann: Springer muss "nur" noch 395.000 Euro zahlen

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.04.2016)

    Kachelmann und Springer wieder vor Gericht

Besprechungen u.ä. (2)

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 12.07.2016)

    Bescheidenes Schmerzensgeld für Kachelmann

  • spiegel.de (Pressekommentar, 12.07.2016)

    Prozess gegen "Bild": Die Summe ist okay

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (53)

  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 245/14

    Unterlassungsanspruch bei zufälliger Mitabbildung in Boulevard-Blatt

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. zu allem BGHZ 160, 298; BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweitig ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweitig ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweitig ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Der Unterlassungstitel konnte die Rechtsverletzung auch nicht vollständig beseitigen, so dass die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden konnte (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Der Unterlassungstitel konnte die Rechtsverletzung zugleich nicht vollständig beseitigen, so dass die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Zwar ist eine Geldentschädigung nur dann zu gewähren, wenn die durch eine Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden kann (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500), denn die Geldentschädigung ist stets subsidiär.

    Nur in diesem Fall schließt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein erwirkter Unterlassungstitel - ebenso wie eine Richtigstellung oder ein Widerruf - eine Geldentschädigung aber aus (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 30.1.1979 - VI ZR 163/77, NJW 1979, 1041; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15
    cc) Schließlich ist den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechend bei der Bemessung der Entschädigung der unstreitige erhebliche Verbreitungsgrad der Veröffentlichungen der Beklagten, ihre damit verbundene Funktion als in der Presselandschaft wahrgenommenes (Leit-)Medium sowie - soweit unter dem Gesichtspunkt der Prävention maßgebend - der von ihr aufgrund ihrer (regelmäßigen) Umsätze erzielte Gewinn zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 128, 1).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweitig ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweitig ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweitig ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Der Unterlassungstitel konnte die Rechtsverletzung auch nicht vollständig beseitigen, so dass die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden konnte (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

    Zwar ist eine Geldentschädigung nur dann zu gewähren, wenn die durch eine Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden kann (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500), denn die Geldentschädigung ist stets subsidiär.

    Nur in diesem Fall schließt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein erwirkter Unterlassungstitel - ebenso wie eine Richtigstellung oder ein Widerruf - eine Geldentschädigung aber aus (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 30.1.1979 - VI ZR 163/77, NJW 1979, 1041; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. zu allem BGHZ 160, 298; BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).

    (d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagte erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298).

    (d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298).

    Zudem ist der Beklagten eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschlüssen des Landgerichts Köln vom 16.4.2010 und 27.4.2010 (28 O 216/10 sowie 250/10) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (1) genannten Berichterstattungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

    (d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298).

    (d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298).

    Ihr ist aber eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 17.2.2011 (28 O 127/11) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) genannten Berichterstattungen im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten worden war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

    (d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagte erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298).

    Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung der Geldentschädigung, dass die Beklagte hinsichtlich der im Innenhof der Kanzlei gefertigten Fotos wiederum eine uneinsichtige Hartnäckigkeit an den Tag legt, die es - auch im Hinblick auf die Präventionsfunktion der Geldentschädigung - erforderlich macht, für weitere Veröffentlichungen trotz der bereits ergangenen Unterlassungsverfügung einen erhöhten Betrag anzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15
    (1) (a) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der prominenten Stellung des Klägers (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.3.2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681) und des (damals) gegen ihn erhobenen Verdachts einer schweren Straftat ein erhebliches Berichterstattungsinteresse bestand, welches zu einer bemerkenswerten Vielzahl von Veröffentlichungen in den Medien führte, die dem Gang von Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Kläger folgten, welches wiederum - auch durch Verlautbarungen staatlicher Stellen - zahlreiche Berichtsanlässe bot.

    Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681; BGH, Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, MDR 2016, 520 m.w.N.).

    (bbb) Dass bei einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung sowie eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681; BGH, Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, MDR 2016, 520 m.w.N.), führt nicht zu einem grundsätzlichen Berichterstattungsverbot bis zum Abschluss des Strafverfahrens.

    Dies gilt insbesondere, aber nicht nur bei erwiesenen Straftaten, sondern auch bei Berichterstattungen über den Verdacht von Sexualstraftaten (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681; BGH Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15, MDR 2016, 520), denen andernfalls in einer die Meinungs- und Pressefreiheit unzumutbar einschränkenden Weise von vorneherein jeder Boden entzogen wäre.

    Ab diesem Zeitpunkt stellte eine tagesaktuelle Berichterstattung über in eben dieser Einlassung offenbarte tatbezogene Umstände keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers mehr dar (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250).

    In Anbetracht dessen hatten die vertraulichen Informationen bereits die Saalöffentlichkeit erreicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681).

    Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war die Wiederholungsgefahr entfallen, weil die Einlassung des Angeklagten für die Berichterstattung über ein Strafverfahren von zentraler Bedeutung ist und an ihrer Wiedergabe ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, so dass die Beklagte oder andere Presseorgane ab diesem Zeitpunkt über die Einlassung und das in hinreichendem Bezug zur Tat stehende Vorgeschehen berichten durften (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250).

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15
    Zudem ist der Beklagten eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschlüssen des Landgerichts Köln vom 16.4.2010 und 27.4.2010 (28 O 216/10 sowie 250/10) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (1) genannten Berichterstattungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

    Ihr ist aber eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 17.2.2011 (28 O 127/11) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) genannten Berichterstattungen im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten worden war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

    Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung der Geldentschädigung, dass die Beklagte hinsichtlich der im Innenhof der Kanzlei gefertigten Fotos wiederum eine uneinsichtige Hartnäckigkeit an den Tag legt, die es - auch im Hinblick auf die Präventionsfunktion der Geldentschädigung - erforderlich macht, für weitere Veröffentlichungen trotz der bereits ergangenen Unterlassungsverfügung einen erhöhten Betrag anzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).

    Der Senat hält es bereits für fraglich, ob bei Wortberichterstattungen die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie das damit verbundene Bedürfnis nach einer Entschädigung durch eine hartnäckige Verletzung im dem vom Bundesgerichtshof zu Bildberichterstattungen geprägten Sinne (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138) beeinflusst werden können.

    Indes gibt gerade das grundsätzliche Erfordernis einer Einwilligung des Abgebildeten wegen seines Rechts am eigenen Bild bei Bildberichterstattungen vor, auch bei weniger schweren Verletzungen allein wegen der Zahl der Veröffentlichungen eine Entschädigung zuzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138), weil andernfalls das grundsätzliche Erfordernis der Einwilligung des Abgebildeten bei Veröffentlichungen der Presse von vorneherein entwertet wäre.

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15
    (bb) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH NJW 2009, 3032) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu messen (EGMR NJW 2004, 2647).

    Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH NJW 2009, 1499; BVerfGE 101, 361; BVerfG NJW 2008, 1793).

    Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH NJW 2009, 757; BGH NJW 2010, 2432; BVerfG NJW 2008, 1793).

    In solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BVerfG NJW 2008, 1793).

    Dies obliegt vielmehr im Streitfall den Gerichten (BVerfG NJW 2008, 1793) und ist hier zugunsten des Klägers zu bewerten.

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15
    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. zu allem BGHZ 160, 298; BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).

    Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (vgl. BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790; BVerfG, Beschl. v. 9.3.2010 - 1 BvR 1891/05, AfP 2010, 365).

    Eben diese Kriterien sind auch für die Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 m.w.N.).

    Letzteres kann aber nicht durch zeitlich und sachlich zusammenhängende (Vor-)Veröffentlichungen bewirkt werden, sondern allenfalls dann, wenn gegebenenfalls auch rechtswidrige Vorveröffentlichungen nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einem "Negativ-Image" des Betroffenen im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt haben (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, AfP 2014, 135).

    cc) Sowohl die erhebliche Verbreitung der Veröffentlichungen der Beklagten (vgl. BGHZ 199, 237) als auch deren wirtschaftlichen Fähigkeiten hat der Senat schließlich schon bei der Bemessung der einzelnen Entschädigungsbeträge berücksichtigt.

  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15
    Ein der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vergleichbarer Fall, in dem dieser der Presse die berechtigte Funktion eines "öffentlichen Wachhundes" bei dem Haftausgang eines Schauspielers und Moderators schon zwei Wochen nach Haftantritt einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zugesprochen hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 207/07, GRUR 2009, 150), liegt ersichtlich nicht vor.

    Bei dieser Abwägung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH NJW 2009, 757; BGH VersR 2010, 673).

    Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH NJW 2009, 757; BGH NJW 2010, 2432).

    Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH NJW 2009, 757; BGH NJW 2010, 2432; BVerfG NJW 2008, 1793).

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZR 243/08

    Sedlmayr-Mord bei SpOn - Namensnennung in Pressearchiven

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15
    Bei dieser Abwägung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH NJW 2009, 757; BGH VersR 2010, 673).

    Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH NJW 2009, 757; BGH NJW 2010, 2432).

    Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH NJW 2009, 757; BGH NJW 2010, 2432; BVerfG NJW 2008, 1793).

  • OLG Hamburg, 20.05.2008 - 7 U 100/07

    Kein Schadensersatzanspruch wegen hartnäckig fortgesetzter Rechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2016 - 15 U 176/15
    aa) Zwar kann auch bei Wortberichterstattungen - insbesondere bei solchen die die Privat-, Geheim- oder Vertraulichkeitssphäre verletzen - eine Beseitigung der Verletzung durch Gegendarstellung, Richtigstellung oder Widerruf unmöglich sein, so dass die Interessenlage aus der Sicht des Verletzten bei hartnäckigen Privatsphärenverletzungen durch Wortberichterstattungen mit derjenigen des in seinem Bildrecht Verletzten vergleichbar ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 20.5.2008 - 7 U 100/07, AfP 2008, 411).

    Daraus mag nicht zwingend folgen, dass es wesentlich unproblematischer ist, die Rechtswidrigkeit einer Bildberichterstattung festzustellen (so aber OLG Hamburg, Urt. v. 20.5.2008 - 7 U 100/07, AfP 2008, 411), weil auch bei einer Bildberichterstattung eine umfassende Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange im Hinblick auf die Frage erforderlich ist, ob es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt.

    bb) Es kann offen bleiben, ob in diesem Sinne hartnäckige Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wortberichterstattungen in ganz seltenen Fällen in der Weise wie solche durch Bildveröffentlichungen als gleichartig qualifiziert werden können, so dass (allein) deswegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung schwer und eine Geldentschädigung geboten ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 20.5.2008 - 7 U 100/07, AfP 2008, 411).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

  • LG Köln, 30.09.2015 - 28 O 7/14

    Kachelmann gegen Springer

  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 163/77

    Schmerzensgeld für Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Mithaftung des

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

  • LG Köln, 16.04.2010 - 28 O 215/10
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

  • OLG Köln, 03.02.2015 - 15 U 133/14

    Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben und den

  • OLG Köln, 15.11.2011 - 15 U 62/11

    Grenzen der zulässigen Berichterstattung in Strafverfahren

  • OLG Köln, 03.02.2015 - 15 U 132/14

    Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben und den

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 130/11

    Grenzen zulässiger Verdachtsberichterstattung durch die Presse

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - 15 U 55/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Aufforderung an neu geworbene Telekommunikationskunden,

  • BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05

    Internet-Bericht über Hanf züchtenden Politikerinnen-Sohn erlaubt

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

  • BGH, 29.06.1999 - VI ZR 264/98

    Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Unterlassung der Veröffentlichung

  • OLG Köln, 15.11.2011 - 15 U 60/11

    Grenzen der zulässigen Berichterstattung in Strafverfahren

  • OLG Köln, 18.02.2014 - 15 U 110/13

    Grenzen der Berichterstattung über das Privatleben und den Vergewaltigungsprozess

  • KG, 20.09.2012 - 10 U 2/12
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • OLG Brandenburg, 02.09.1998 - 1 U 4/98

    Verletzung des Eigentum- oder Persönlichkeitsrechts durch Fotografien; Abgrenzung

  • EGMR, 21.01.1999 - 29183/95

    FRESSOZ ET ROIRE c. FRANCE

  • BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08

    Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

  • OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 119/08

    Markt & Leute

  • EGMR, 24.05.2016 - 68273/10

    Beschwerde Günther Jauchs gegen Deutschland abgewiesen

  • OLG Köln, 21.10.2014 - 15 U 56/14

    Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben und den

  • OLG Köln, 11.02.2016 - 15 U 114/15

    Grenzen der Presseberichterstattung über Zeugenaussagen in einem

  • KG, 18.04.2011 - 10 U 149/10

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung von

  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 126/11

    Berichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandlung ist nicht uneingeschränkt

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

  • OLG Köln, 18.02.2014 - 15 U 126/13

    Grenzen der Presseberichterstattung über das Privatleben und den

  • OLG Köln, 03.07.2012 - 15 U 200/11

    Kachelmann siegt in drei Fällen gegen Alice Schwarzer: mangelnde Ernsthaftigkeit

  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1338/00

    Voraussetzungen einer Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

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