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   OLG Köln, 11.08.2015 - 15 U 26/15   

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OLG Köln, 11.08.2015 - 15 U 26/15 (https://dejure.org/2015,63551)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.08.2015 - 15 U 26/15 (https://dejure.org/2015,63551)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. August 2015 - 15 U 26/15 (https://dejure.org/2015,63551)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unentgeltliche Verwendung von Lichbildaufnahmen - Schätzung der Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Höhe des Schadens bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 05.11.2013 - 15 U 44/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.2015 - 15 U 26/15
    Über die früheren Anträge auf Unterlassung der (weiteren) Nutzung sowie auf Auskunft zum Umfang der Werbemaßnahmen der Beklagten ist zugunsten der Klägerin bereits durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 5.11.2013 (15 U 44/13, Bl. 207 d.A.) entschieden worden.

    Nach der inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 5.11.2013 (15 U 44/13) hat die Beklagte durch die Verwendung des Standbildes der Klägerin für die werbliche Präsentation der in dem Katalog angebotenen Fernsehgeräte diese rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausformung des Rechts am eigenen Bild verletzt.

    Diese Voraussetzungen bejahend hat der Senat in der Entscheidung vom 5.11.2013 (15 U 44/13) zum Unterlassungsanspruch ausgeführt: " Die Präsentation eines beworbenen Fernsehgerätes mit dem Bildnis einer schönen und bekannten Schauspielerin - noch dazu in einem aus einem verhältnismäßig bekannten Spielfilm stammenden Szenenbild - ist geeignet, die Blicke des Lesers einzufangen und die Aufmerksamkeit auch auf das solcherart "dekorierte" technische Produkt zu lenken ".

    Denn zum einen kann sie sich - wie bereits in der Entscheidung des Senats vom 5.11.2013 (15 U 44/13) dargelegt - weder auf eine darin liegende Einwilligung der Klägerin berufen noch kann eine mutmaßliche Einwilligung der Klägerin unterstellt werden, da sie lediglich den Film bewerben wollte, nicht jedoch Abspielgeräte, zu deren Verkauf ihre schauspielerische Tätigkeit keinen wirtschaftlichen Bezug aufweist.

  • BVerfG, 05.03.2009 - 1 BvR 127/09

    Sarah Wiener

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.2015 - 15 U 26/15
    Dabei sind alle tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Bekanntheitsgrad und der Sympathie-/Imagewert der Abgebildeten, die Auflagenstärke und Verbreitung der Werbeanzeige, die Art und Gestaltung der Anzeige sowie die Werbewirkung der Bildveröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.3.2009 - 1 BvR 127/09, juris Rn. 23; BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 182/04, "Rücktritt des Finanzministers", juris Rn. 12; OLG München, Urt. v. 17.1.2003 - 21 U 2664/01, juris Rn. 15).

    Die Zurückweisung des Beweisangebotes ist auch nicht ermessensfehlerhaft, weil ein Gutachten hier nicht erforderlich ist, um eine tatsächliche Grundlagen für die andernfalls "in der Luft hängende" Schätzung zu liefern oder weil das Gericht damit unter Anmaßung einer nicht vorhandenen Sachkunde auf fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits verzichten würde (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 5.3.2009 - 1 BvR 127/09, juris Rn. 21).

  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 123/11

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz: Anspruch der Eltern auf Geldentschädigung für

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.2015 - 15 U 26/15
    Denn stellt - wie im vorliegenden Fall - die kommerzielle Nutzung eines Bildes einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar, dann begründet dies einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, "Playboy am Sonntag", juris Rn. 42; BGH, Urt. v. 20.3.2012 - VI ZR 123/11, juris Rn. 24; BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, "Wer wird Millionär?", juris Rn. 34; BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 182/04, "Rücktritt des Finanzministers", juris Rn. 10).

    Ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin im vorliegenden Fall als eher gering einzustufen ist, weil es sich um eine bloße Aufmerksamkeitswerbung ohne Empfehlungscharakter oder Imagetransfer handelt und ob bzw. in welchem Umfang der Werbewert der Klägerin beeinträchtigt wird, spielt bei der Frage, ob der Lizenzgebührenanspruch dem Grunde nach besteht, keine Rolle (vgl. auch BGH, Urt. v. 20.3.2012 - VI ZR 123/11, juris Rn. 23).

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04

    Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.2015 - 15 U 26/15
    Denn stellt - wie im vorliegenden Fall - die kommerzielle Nutzung eines Bildes einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar, dann begründet dies einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, "Playboy am Sonntag", juris Rn. 42; BGH, Urt. v. 20.3.2012 - VI ZR 123/11, juris Rn. 24; BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, "Wer wird Millionär?", juris Rn. 34; BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 182/04, "Rücktritt des Finanzministers", juris Rn. 10).

    Dabei sind alle tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Bekanntheitsgrad und der Sympathie-/Imagewert der Abgebildeten, die Auflagenstärke und Verbreitung der Werbeanzeige, die Art und Gestaltung der Anzeige sowie die Werbewirkung der Bildveröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.3.2009 - 1 BvR 127/09, juris Rn. 23; BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 182/04, "Rücktritt des Finanzministers", juris Rn. 12; OLG München, Urt. v. 17.1.2003 - 21 U 2664/01, juris Rn. 15).

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.2015 - 15 U 26/15
    Denn stellt - wie im vorliegenden Fall - die kommerzielle Nutzung eines Bildes einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar, dann begründet dies einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, "Playboy am Sonntag", juris Rn. 42; BGH, Urt. v. 20.3.2012 - VI ZR 123/11, juris Rn. 24; BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, "Wer wird Millionär?", juris Rn. 34; BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 182/04, "Rücktritt des Finanzministers", juris Rn. 10).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.3.2009 (I ZR 8/07, "Wer wird Millionär?", juris Rn. 31) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildes, die den Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auslöst, nicht nur dann in Betracht kommt, wenn durch die Aufmachung des Bildes der Eindruck entsteht, die prominente Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt oder preise es an.

  • OLG München, 17.01.2003 - 21 U 2664/01

    Angemessene Lizenzgebühr für Werbung mit der Figur "Blauer Engel"

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.2015 - 15 U 26/15
    Dabei sind alle tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Bekanntheitsgrad und der Sympathie-/Imagewert der Abgebildeten, die Auflagenstärke und Verbreitung der Werbeanzeige, die Art und Gestaltung der Anzeige sowie die Werbewirkung der Bildveröffentlichung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.3.2009 - 1 BvR 127/09, juris Rn. 23; BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 182/04, "Rücktritt des Finanzministers", juris Rn. 12; OLG München, Urt. v. 17.1.2003 - 21 U 2664/01, juris Rn. 15).
  • OLG Köln, 24.02.2012 - 6 U 176/11
    Auszug aus OLG Köln, 11.08.2015 - 15 U 26/15
    Ein solcher zwingender Schluss ist für § 287 ZPO aber auch nicht erforderlich, denn in dessen Anwendungsbereich sind die Anforderungen an das Beweismaß verringert, so dass ein Vollbeweis im Sinne von § 286 ZPO gerade nicht geführt werden muss (vgl. OLG Köln, Urt. v. 24.2.2012 - 6 U 176/11, juris Rn. 24).
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10

    Playboy am Sonntag

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.2015 - 15 U 26/15
    Denn stellt - wie im vorliegenden Fall - die kommerzielle Nutzung eines Bildes einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar, dann begründet dies einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, "Playboy am Sonntag", juris Rn. 42; BGH, Urt. v. 20.3.2012 - VI ZR 123/11, juris Rn. 24; BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, "Wer wird Millionär?", juris Rn. 34; BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 182/04, "Rücktritt des Finanzministers", juris Rn. 10).
  • OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 160/18

    Unzulässiger Klickköder ("Clickbaiting") - Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos

    a) Das Landgericht hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass eine unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses einer Person nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 42 - F; v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 24 jeweils m.w.N.), der auch der Senat folgt (vgl. etwa nur Senat v. 11.08.2015 - 15 U 26/15, BeckRS 2016, 18841; v. 06.03.2014 - 15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318), im Grundsatz einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt und so grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG - dem Grunde nach einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr für die Nutzung begründen kann (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB).

    Daher kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass jedenfalls dort auch nach der Rspr. des Senats nicht erforderlich ist, dass über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus zusätzlich noch ein Imagetransfer erfolgen und/oder der Eindruck einer Empfehlung durch den Abgebildeten entstehen muss, wenn durch ein Nebeneinanderstellen von Produkt und Betroffenen nur das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit sonst auf die Ware übertragen wird (so Senat v. 11.08.2015 - 15 U 26/15, BeckRS 2016, 188841 Rn. 11).

    Dabei sind alle tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Bekanntheitsgrad und der Sympathie-/Imagewert/Marktwert des Abgebildeten, die Auflagenstärke und Verbreitung, die Art und Gestaltung der Veröffentlichung sowie ihre Werbewirkung und ihr Aufmerksamkeitswert, aber auch die Art und Weise der Gestaltung der Veröffentlichung und die Rolle, die dem Betroffenen (etwa als Testimonial) zugeschrieben wird, ob der Betroffene für andere Werbeauftritte faktisch "gesperrt" wird usw. (vgl. etwa nur BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, juris Rn. 23; BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - F Rn. 43; v. 14.04.1992 - VI ZR 285/91, GRUR 1992, 557, 558 - R; Senat v. 11.08.2015 - 15 U 26/15, BeckRS 2016, 18841 Rn. 16 f.; Überblick bei Wanckel , in: Paschke u.a., a.a.O., 42. Abschn. Rn. 52 m.w.N.; für Abstellen auf abzuschöpfenden Nutzungswert indes Etting , Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss.

  • OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän

    Die unbefugte (auch) kommerzielle Nutzung eines Bildnisses einer Person stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 42 - H; v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 24 jeweils m.w.N.), der auch der Senat folgt (vgl. Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/08, BeckRS 2019, 10200 Rn. 22; v. 11.08.2015 - 15 U 26/15, BeckRS 2016, 18841; v. 06.03.2014 - 15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318), im Grundsatz einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und kann so grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr für die Nutzung begründen (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2 Fall BGB).
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