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   OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - I-15 U 4/17   

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OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - I-15 U 4/17 (https://dejure.org/2017,25376)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2017 - I-15 U 4/17 (https://dejure.org/2017,25376)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - I-15 U 4/17 (https://dejure.org/2017,25376)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger Verfügung

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Gewebebehandlungssystem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger Verfügung

  • rechtsportal.de

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren in einer Patentsache

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Dringlichkeit in Patentsachen entfällt nicht wenn erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung über Verfügungspatent abgewartet wird

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger Verfügung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 1232
  • GRUR-RR 2017, 477
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (34)

  • OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15

    Ausrüstungssatz - Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17
    Dies ist zu bejahen, wenn sein Begehren dringlich, der Rechtsbestand des Patents hinreichend gesichert ist und die Abwägung der (übrigen) schutzwürdigen Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers ausfällt (OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124 - Inhalator; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 442 - Vorläufiger Rechtsschutz; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 - 2 U 48/15, BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents; Grabinski/Zülch in: Benkard, Patentgesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 139 PatG Rn. 153a m. w. N.).

    Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn ihm sämtliche Tatsachen, die eine Schutzrechtsverletzung begründen, und die Person des Verantwortlichen zuverlässig bekannt sind (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 01174; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an hat sich der Antragsteller unverzüglich darüber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will, und im Anschluss daran ohne zeitliche Verzögerung alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt in einer solchen Weise aufzuklären und aufzubereiten, dass er mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz anstrengen kann (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 01174; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Dabei steht der Zeitraum, den der Antragsteller zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt, der Dringlichkeit nicht entgegen, solange er die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege leitet und zu Ende führt (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat).

    Er muss daher den Verfügungsantrag erst anbringen, wenn er sowohl über zuverlässige Kenntnis sämtlicher Tatsachen als auch über geeignete Glaubhaftmachungsmittel verfügt, die verlässlich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flurpitin-Maleat; Senat, Beschluss vom 12.02.2015 - 15 U 143/14; OLG Köln WRP 2014, 1085 - L-Thyrox; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015 - 2 U 21/15, BeckRS 2016, 03691; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents).

    Dies folgt schon daraus, dass ein Verfügungsgrund regelmäßig nur gegeben ist, nachdem das Verfügungspatent einem erstinstanzlichen kontradiktorischen Rechtsbestandsverfahren standgehalten hat, mithin für ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verfügungsbegehren mutmaßlich keine Erfolgsaussicht besteht (vgl. nur OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 2 U 12/12

    Eilbedürfnis für die Verfolgung einer Patentverletzung im Wege einstweiliger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17
    Wann Dringlichkeit zu verneinen ist, lässt sich nicht anhand fester Fristen, sondern nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles bestimmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2012 - 2 U 12/12, BeckRS 2014, 01174), was je nach konkreter Sachlage zu einem kürzeren oder längeren Zeitraum führen kann.

    Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn ihm sämtliche Tatsachen, die eine Schutzrechtsverletzung begründen, und die Person des Verantwortlichen zuverlässig bekannt sind (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 01174; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    So liegt es etwa, wenn er trotz Kenntnis einer vermeintlichen Patentrechtsverletzung durch eine Ausführungsform untätig bleibt (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 01174).

    Vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an hat sich der Antragsteller unverzüglich darüber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will, und im Anschluss daran ohne zeitliche Verzögerung alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt in einer solchen Weise aufzuklären und aufzubereiten, dass er mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz anstrengen kann (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 01174; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Die Dringlichkeit kann allerdings neu entstehen, wenn die Umstände, wie etwa der Umfang und/oder die Intensität der Verletzungshandlungen, später eine derartige Veränderung erfahren, dass in Bezug auf die Veranlassung zum Einschreiten ein qualitativ anderer Sachverhalt anzunehmen ist (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 01174; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 82 - Qualitätssprung).

  • OLG Düsseldorf, 27.03.2014 - 15 U 19/14

    Begriff des Anbietens im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17
    Er umfasst gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG - bei einem Erzeugnis - jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 - Kunststoffbügel; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 42/13, BeckRS 2014, 05732; Senat, Urteil vom 27.03.2014 - 15 U 19/14, BeckRS 2014, 16067 - Sterilcontainer; Senat, Urteil vom 17.06.2016 - 15 U 69/15, BeckRS 2016, 21061 - Vergleichsvertrag; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2016 - 2 U 19/16; Scharen in: Benkard, aaO, § 9 Rn. 41 m. w. N.).

    Daher ist das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift (Senat, BeckRS 2014, 16067 - Sterilcontainer m. w. N. auch zur Gegenauffassung).

    Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen, was für ein Anbieten gemäß § 9 PatG ausreicht (Senat, BeckRS 2014, 16067 - Sterilcontainer m. w. N.; Senat, BeckRS 2016, 21061 - Vergleichsvertrag).

    Bei der Teilnahme an einer reinen Leistungsschau kann es zwar ausnahmsweise an einem Anbieten im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG fehlen (Senat, BeckRS 2014, 16067 - Sterilcontainer).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 2 U 48/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines expandierbaren Stents

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17
    Dies ist zu bejahen, wenn sein Begehren dringlich, der Rechtsbestand des Patents hinreichend gesichert ist und die Abwägung der (übrigen) schutzwürdigen Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers ausfällt (OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124 - Inhalator; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 442 - Vorläufiger Rechtsschutz; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 - 2 U 48/15, BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents; Grabinski/Zülch in: Benkard, Patentgesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 139 PatG Rn. 153a m. w. N.).

    Er muss daher den Verfügungsantrag erst anbringen, wenn er sowohl über zuverlässige Kenntnis sämtlicher Tatsachen als auch über geeignete Glaubhaftmachungsmittel verfügt, die verlässlich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flurpitin-Maleat; Senat, Beschluss vom 12.02.2015 - 15 U 143/14; OLG Köln WRP 2014, 1085 - L-Thyrox; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015 - 2 U 21/15, BeckRS 2016, 03691; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents).

    Darüber hinaus kann es nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt sein, die schriftlichen Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung oder auch die Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsentscheidung abzuwarten (OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents m. w. N.).

    Fehlende Dringlichkeit kann dem Antragsteller erst recht nicht vorgeworfen werden, wenn das Verfügungspatent im Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsverfahren tatsächlich (weiter) eingeschränkt wurde und insbesondere wenn davon ein Merkmal betroffen ist, dessen Benutzung durch die angegriffene Ausführungsform ernsthaft streitig ist (OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17
    Dringlichkeit erfordert, dass der Antragsteller mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ungebührlich lange zugewartet und hierdurch zu erkennen gegeben hat, dass er seine Rechte nur zögerlich verfolgt und eines umgehenden Verbots tatsächlich nicht bedarf (BGH, GRUR 2000, 151 - Späte Urteilsbegründung; OLG München, WRP 2008, 972; OLG Düsseldorf, GRUR 2008, 1077 - Olanzapin; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 57 - EMEA; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flurpirtin-Maleat; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 127 - Haarverstärker: OLG Köln, Urteil vom 10.07.2015 - 6 U 195/14, BeckRS 2016, 09601).

    Dabei steht der Zeitraum, den der Antragsteller zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt, der Dringlichkeit nicht entgegen, solange er die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege leitet und zu Ende führt (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat).

    Er muss daher den Verfügungsantrag erst anbringen, wenn er sowohl über zuverlässige Kenntnis sämtlicher Tatsachen als auch über geeignete Glaubhaftmachungsmittel verfügt, die verlässlich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flurpitin-Maleat; Senat, Beschluss vom 12.02.2015 - 15 U 143/14; OLG Köln WRP 2014, 1085 - L-Thyrox; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015 - 2 U 21/15, BeckRS 2016, 03691; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents).

    Ausgehend hiervon darf er insbesondere die erforderlichen Untersuchungen vornehmen, wenn sich die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform und/oder die Benutzung des Schutzrechtes nicht ohne weiteres feststellen lässt (OLG Düsseldorf, Mitt. 1982, 230 - Warmhaltekanne; OLG Hamburg, GRUR 1987, 899 - Verbandsmaterial; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Frankfurt, GRUR-RS 2016, 08579 - Product Keys).

  • OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 6 U 88/12

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17
    Die Dringlichkeit kann allerdings neu entstehen, wenn die Umstände, wie etwa der Umfang und/oder die Intensität der Verletzungshandlungen, später eine derartige Veränderung erfahren, dass in Bezug auf die Veranlassung zum Einschreiten ein qualitativ anderer Sachverhalt anzunehmen ist (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 01174; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 82 - Qualitätssprung).

    Eine wesentliche Änderung der Umstände ist nach zutreffender Ansicht, der sich der Senat anschließt, demgegenüber nicht gegeben, wenn das beanstandete Verhalten ernsthaft angedroht war, der Antragsteller den sich aus der Berühmung ergebenden Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Antragsgegner sich später tatsächlich in der angedrohten Weise verhält (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 82 - Qualitätssprung; Kühnen, aaO, Kap. G Rn. 115; Köhler in: Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 35. Aufl., § 12 UWG Rn. 3.19 m. w. N.; a. A. OLG München, Mitt. 1999, 223; Berneke/Schüttpelz, 3. Aufl., Rn. 183 m. w. N.).

    Denn wer keinen Anlass sieht, eine unmittelbar drohende konkrete Gefahr abzuwehren, kann nicht längere Zeit später glaubhaft machen, die Realisierung eben dieser Gefahr sei dringlich (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 82 - Qualitätssprung m. w. N.).

  • BGH, 15.03.2005 - X ZR 80/04

    Radschützer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17
    Zeigt die in Rede stehende Handlung, wie etwa ein Werbeprospekt nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs, so ist erforderlich, dass aus sonstigen objektiven Umständen zuverlässig auf die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte; BGH, GRUR 2005, 665 - Radschützer).

    Auf die konkreten subjektiven Vorstellungen bestimmter Adressaten kommt es somit nicht an (BGH, GRUR 2005, 665 - Radschützer).

    Die vorstehenden Grundsätze gelten indes nur, wenn es, wie bei der bildlichen Darstellung eines Erzeugnisses, an einem unmittelbaren Bezug zu einem körperlichen Gegenstand fehlt (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 - Radschützer).

  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 179/02

    "Kupplung für optische Geräte"; Begriff des Anbietens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17
    Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können (BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte).

    Das ist anhand einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen und nur zu bejahen, wenn diese eine verlässliche Aussage über Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses ermöglichen (BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte).

    Zeigt die in Rede stehende Handlung, wie etwa ein Werbeprospekt nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs, so ist erforderlich, dass aus sonstigen objektiven Umständen zuverlässig auf die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte; BGH, GRUR 2005, 665 - Radschützer).

  • OLG Düsseldorf, 17.06.2016 - 15 U 69/15

    Begriff des Anbietens i.S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17
    Er umfasst gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG - bei einem Erzeugnis - jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 - Kunststoffbügel; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 42/13, BeckRS 2014, 05732; Senat, Urteil vom 27.03.2014 - 15 U 19/14, BeckRS 2014, 16067 - Sterilcontainer; Senat, Urteil vom 17.06.2016 - 15 U 69/15, BeckRS 2016, 21061 - Vergleichsvertrag; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2016 - 2 U 19/16; Scharen in: Benkard, aaO, § 9 Rn. 41 m. w. N.).

    Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen, was für ein Anbieten gemäß § 9 PatG ausreicht (Senat, BeckRS 2014, 16067 - Sterilcontainer m. w. N.; Senat, BeckRS 2016, 21061 - Vergleichsvertrag).

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 42/13

    Elektrische Leitungsverbindung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17
    Er umfasst gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG - bei einem Erzeugnis - jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 - Kunststoffbügel; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 - MP2-Geräte; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 42/13, BeckRS 2014, 05732; Senat, Urteil vom 27.03.2014 - 15 U 19/14, BeckRS 2014, 16067 - Sterilcontainer; Senat, Urteil vom 17.06.2016 - 15 U 69/15, BeckRS 2016, 21061 - Vergleichsvertrag; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2016 - 2 U 19/16; Scharen in: Benkard, aaO, § 9 Rn. 41 m. w. N.).

    Maßgeblich ist vielmehr allein, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach einem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 05732).

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

  • BGH, 16.05.2006 - X ZR 169/04

    Kunststoffbügel

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 103/06

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren und eine

  • BGH, 02.10.1987 - V ZR 42/86

    Notare-Zivilverfahrensrecht-Beurkundungsnotwendigkeit ergänzender Vereinbarungen

  • OLG Hamm, 12.10.1984 - 15 U 73/83
  • OLG Köln, 04.04.2003 - 6 U 192/02

    Vertrieb elektrischer Drei-Scherkopf-Rasierapparate ; Antrag auf Erlass einer

  • OLG Köln, 21.02.2003 - 6 U 190/02

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Sonderveranstaltungen und

  • LG Düsseldorf, 01.08.2006 - 4a O 283/05

    Dampfphasensterilisation

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 2 U 19/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Steuereinrichtung in

  • OLG Köln, 10.07.2015 - 6 U 195/14

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung des Urheberrechts (hier: an einer

  • OLG Köln, 25.07.2014 - 6 U 197/13

    "L-Thyrox"

  • OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15

    Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats durch den Parallelimport eines

  • OLG Köln, 13.12.2013 - 6 U 100/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung die Haarstruktur verbessernder Eigenschaften

  • OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12

    MP2-Geräte - Patentverletzungsverfahren: Schadensersatzanspruch nach mittelbarer

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 2 U 48/08

    Aufzugssysteme IV

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2008 - 2 U 35/08

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im Verfahren der Patentverletzung

  • OLG Hamburg, 03.09.1987 - 3 U 83/87
  • OLG Hamburg, 29.01.2009 - 3 U 107/08

    Wettbewerbsverstoß: Parallelvertrieb eines zentral zugelassenen Arzneimittels

  • BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts

  • OLG München, 22.04.2008 - 29 W 1211/08

    Unlauterer Wettbewerb: Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch

  • BGH, 05.05.1998 - X ZR 57/96

    "Regenbecken"; Auslegung eines europäischen Patents

  • LG Düsseldorf, 22.12.2016 - 4a O 103/16

    Gewebebehandlungssystem

  • LG Düsseldorf, 21.09.2022 - 4b O 23/22
    Entscheidend für das Vorliegen eines solchen Verfügungsgrundes ist, ob es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, ein Hauptsacheverfahren durchzuführen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten (OLG Mannheim InstGE 11, 143 - VA-LCD-Fernseher; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 (Rn 13) - Vakuumgestütztes Behandlungssystem).

    Dies setzt neben der Dringlichkeit der Sache grundsätzlich eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers und den schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners voraus (OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 (Rn 24) - Olanzapin; GRUR-RR 2017, 477 (Rn 13) - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; Schulte/Voß, PatG 11. Aufl.: § 139 Rn 439; Cepl/Voß, ZPO 2. Aufl.: § 940 Rn 64; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG 11. Aufl.: § 139 Rn 153a).

    Dringlichkeit erfordert, dass der Antragsteller mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ungebührlich lange zugewartet und hierdurch zu erkennen gegeben hat, dass er seine Rechte nur zögerlich verfolgt und eines umgehenden Verbots tatsächlich nicht bedarf (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem).

    Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn ihm sämtliche Tatsachen, die eine Schutzrechtsverletzung begründen, und die Person des Verantwortlichen zuverlässig bekannt sind (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Fahrlässiges Unwissen schadet grundsätzlich nicht (OLG Düsseldorf Urt. v. 05.07.2012 - I-2 U 12/12; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem).

    (OLG Düsseldorf Urt. v. 05.07.2012 - I-2 U 12/12; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem).

    Versäumt er dies in einer Weise, dass seine Untätigkeit - objektiv betrachtet - auf eine Gleichgültigkeit bei der Verfolgung der eigenen rechtlichen Interessen schließen lässt, geht die Dringlichkeit verloren (OLG Düsseldorf Urt. v. 05.07.2012 - I-2 U 12/12; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem).

    Vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an hat sich der Antragsteller unverzüglich darüber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will, und im Anschluss daran ohne zeitliche Verzögerung alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt in einer solchen Weise aufzuklären und aufzubereiten, dass er mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz anstrengen kann (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Dabei steht der Zeitraum, den der Antragsteller zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt, der Dringlichkeit nicht entgegen, solange er die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege leitet und zu Ende führt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Er muss daher den Verfügungsantrag erst anbringen, wenn er sowohl über zuverlässige Kenntnis sämtlicher Tatsachen als auch über geeignete Glaubhaftmachungsmittel verfügt, die verlässlich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung ermöglichen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; GRUR-RS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents; GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

  • LG Düsseldorf, 05.02.2019 - 4b O 106/18

    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "kontaktloses Lesegerät für

    Die besonderen Umstände, die eine Eilmaßnahme rechtfertigen sollen, sind positiv festzustellen, wobei der Verfügungskläger dafür nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 Rn 12 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem).

    Dies ist zu bejahen, wenn sein Begehren dringlich, der Rechtsbestand des Patents hinreichend gesichert ist und die Abwägung der (übrigen) schutzwürdigen Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände zugunsten des Verfügungsklägers ausfällt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 Rn 13 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem m.w.N.).

    Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn ihm sämtliche Tatsachen, die eine Schutzrechtsverletzung begründen, und die Person des Verantwortlichen zuverlässig bekannt sind (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 Rn 14 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem m.w.N.).

    Vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an hat sich der Verfügungskläger unverzüglich darüber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will, und im Anschluss daran ohne zeitliche Verzögerung alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt in einer solchen Weise aufzuklären und aufzubereiten, dass er mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz anstrengen kann (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 Rn 15 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem m.w.N.).

    Dies folgt schon daraus, dass ein Verfügungsgrund regelmäßig nur gegeben ist, nachdem das Verfügungspatent einem erstinstanzlichen kontradiktorischen Rechtsbestandsverfahren standgehalten hat, mithin für ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verfügungsbegehren mutmaßlich keine Erfolgsaussicht besteht (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 Rn 20 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem m.w.N.).

    Darüber hinaus kann es nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt sein, die schriftlichen Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung oder auch die Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsentscheidung abzuwarten (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 Rn 21 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem m.w.N.).

    Es mag im Einzelfall sogar gerechtfertigt sein, die Gründe einer nicht mehr anfechtbaren Rechtsmittelentscheidung im Rechtsbestandsverfahren abzuwarten (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 Rn 22 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem).

    Andernfalls würde es darauf hinauslaufen, dass er praktisch in jedem Fall erfolgreich anführen könnte, bis zur Veröffentlichung der Gründe einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren warten zu dürfen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 Rn 23 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem).

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2018 - U (Kart) 7/18

    "MUB-Hintersitzlehnen"

    In einem solchen Fall aus solchen Umständen nicht im Nachhinein nicht eine Dringlichkeit mit der Erwägung hergeleitet werden, vernünftigerweise hätte in der betreffenden Hinsicht Klarheit bestehen müssen, bevor der Rechtsweg beschritten wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem ).
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2020 - U (Kart) 4/20
    In einem solchen Fall kann aus solchen Umständen nicht im Nachhinein eine Dringlichkeit mit der Erwägung hergeleitet werden, vernünftigerweise hätte in der betreffenden Hinsicht Klarheit bestehen müssen, bevor der Rechtsweg beschritten wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem ).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17

    Durchsetzung von Ansprüchen betreffend ein SEP-Patent, für das eine

    Im Rechtsbestandsverfahren ist noch keine Entscheidung ergangen; die Verfügungsklägerin kann sich deswegen nicht auf den Grundsatz berufen, dass der Schutzrechtsinhaber vorsichtig agieren darf und kein unnötiges Prozessririko eingehen muss, weshalb ihm im Rahmen der Dringlichkeit nicht entgegen gehalten werden kann, er habe den nach Klärung des Rechtsbestandes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verfolgten Unterlassungsanspruch schon vorher im Hauptsacheprozess geltend machen können (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2017 - I-15 U 4/17).
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 15 U 58/22
    Er muss das Gericht deshalb erst dann anrufen, wenn er erstens verlässlich Kenntnis all derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er zweitens die betreffenden Tatsachen in einer Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist (OLG Hamburg, GRUR 1987, 899 - Verbandsmaterial; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2015 - 15 U 143/14; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 09775; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2019, 1130).

    Dabei darf sich der Antragsteller ohne negative Folgen für die Dringlichkeit auf jede mögliche prozessuale Situation, die bei objektive Betrachtung nach Lage der Umstände eintreten kann, vorbereiten, so dass er - wie auch immer der Antragsgegner sich einlassen und verteidigen mag - darauf eingerichtet ist, erfolgreich zu erwidern und die nötigen Glaubhaftmachungsmittel präsentieren zu können (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2015 - I-15 U 142/14; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 03691; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2021, 32434 - Cinacalcet IV).

    Sie können ein längeres Zuwarten auch dann nicht rechtfertigen, wenn sie ohne negative Folgen für die Dringlichkeit geblieben wären, wenn sie den vorgenommen worden wären (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem).

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2017 - 15 U 68/17

    Bankbürgschaftsvertrag bei Mehrheit von Bürgschaftsgläubigern

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. Senat, I-15 U 66/15, Beschluss vom 13.01.2016 = NZKart 2016, 139; Senat, I-15 U 4/17, Beschluss v. 06.04.2017 jew. m.w.N.).

    Dies ist u.a. dann zu bejahen, wenn die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, die nach § 936 ZPO auch für die einstweilige Verfügung gilt, nicht eingehalten ist (Senat, I-15 U 4/17, Beschluss v. 06.04.2017 m.w.N.).

    Das ist vom Prozessgericht von Amts wegen zu beachten, was zur Folge hat, dass die einstweilige Verfügung im Berufungsverfahren ohne weitere materiell-rechtliche Prüfung mit Wirkung ex tunc aufzuheben ist (Senat, I-15 U 4/17, Beschluss v. 6.4.2017; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 929 Rn. 21 m.w.N.; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 55 Rn. 50 m.w.N.).

  • OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17

    Keine Holzmüller/Gelatine-Grundsätze bei Veräußerung der Profifußballabteilung

    Dabei steht der Zeitraum, den der Antragsteller zur Vorbereitung eines Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt, der Dringlichkeit nicht entgegen, solange er die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege leitet und zu Ende führt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2017, 15 U 4/17 Rn 34 f zitiert nach juris, m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22

    Solarzelle 4

    Entscheidend für das Vorliegen eines solchen Verfügungsgrundes ist, ob es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, ein Hauptsacheverfahren durchzuführen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 Rn. 13 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; OLG Mannheim, InstGE 11, 143 - VA-LCD-Fernseher).

    Dies setzt neben der Dringlichkeit der Sache grundsätzlich eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers und den schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners voraus (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140 Rn 24 - Olanzapin; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 Rn. 1 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; LG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2022 - 4b O 23/22; Schulte/Voß, PatG 11. Aufl.: § 139 Rn. 439; Cepl/Voß, ZPO 2. Aufl., § 940 Rn. 64; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG 11. Aufl.: § 139 Rn 153a).

    Eine solche Dringlichkeit erfordert, dass der Antragsteller mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ungebührlich lange zugewartet und hierdurch zu erkennen gegeben hat, dass er seine Rechte nur zögerlich verfolgt und eines umgehenden Verbots tatsächlich nicht bedarf (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem).

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 80/22
    Entscheidend für das Vorliegen eines solchen Verfügungsgrundes ist, ob es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, ein Hauptsacheverfahren durchzuführen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 Rn. 13 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem ; OLG Mannheim, InstGE 11, 143 - VA-LCD-Fernseher ).

    Dies setzt neben der Dringlichkeit der Sache grundsätzlich eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers und den schutzwürdigen Interessen des Antragsgegners voraus (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140 Rn 24 - Olanzapin ; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 Rn. 1 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem ; LG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2022 - 4b O 23/22; Schulte/Voß, PatG 11. Aufl.: § 139 Rn. 439; Cepl/Voß, ZPO 2. Aufl., § 940 Rn. 64; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG 11. Aufl.: § 139 Rn 153a).

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2020 - U (Kart) 10/20
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2018 - 2 U 41/17

    Ansprüche wegen Benutzung eines Patents für eine Anschlussarmatur zum Anschließen

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 79/22

    S1P-Rezeptormodulator

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 84/22
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 86/22
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 83/22
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 81/22
  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 85/22
  • OLG Brandenburg, 07.02.2023 - 6 U 55/22

    Wettberwerblicher Unterlassungsanspruch bei Geltendmachung von Ansprüchen aus der

  • LG Düsseldorf, 12.10.2017 - 4b O 95/17

    Dampfbügelvorrichtung

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2021 - 2 U 2/21

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen behaupteter Patentverletzung Dringlichkeit für den

  • LG Düsseldorf, 26.01.2023 - 4a O 82/22
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2019 - 2 U 23/19

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend ein Bauelement zur

  • LG Düsseldorf, 22.09.2022 - 4b O 54/22

    Fumarsäuredimethylester-Zusammensetzung 2

  • LG Düsseldorf, 22.09.2022 - 4b O 50/22

    Fumarsäuredimethylester-Zusammensetzung

  • OLG Hamburg, 05.07.2023 - 5 U 121/22

    Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

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