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   OLG Köln, 09.03.2017 - I-15 U 46/16   

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OLG Köln, 09.03.2017 - I-15 U 46/16 (https://dejure.org/2017,18616)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2017 - I-15 U 46/16 (https://dejure.org/2017,18616)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. März 2017 - I-15 U 46/16 (https://dejure.org/2017,18616)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines Videos, das einen Notwehrexzess eines Prominenten gegenüber sogenannten Paparazzi zeigt

  • rechtsportal.de

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines Videos, das einen Notwehrexzess eines Prominenten gegenüber sogenannten Paparazzi zeigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines Videos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Veröffentlichung des Ausrasters eines Promis aufgrund Bedrängung durch Paparazzi - Berichterstattung stellt Zwischenfall stark verkürzt dar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1074
  • ZUM 2017, 844
  • afp 2017, 253
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16
    1.              Die Zulässigkeit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen, auf denen der Kläger eindeutig identifizierbar ist und die daher Bildnisse im Sinne von § 22 KUG darstellen, ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH NJW 2009, 3032) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. EGMR NJW 2004, 2647).

    Es würde aber eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, juris Rn. 13; EGMR, Urt. v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 91 ff.).

    Unabhängig von der Frage eines möglichen strafbaren Verhaltens erfüllt der Kläger als prominente Person Leitbild- und Kontrastfunktionen und kann dem Rezipienten Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 60).

  • LG Köln, 24.02.2016 - 28 O 156/15
    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16
    Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.2.2016 (28 O 156/15) wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.2.2016 (28 O 156/15) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 310/14

    Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16
    a.              Dabei erfordert bereits die Frage, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK anderseits (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 19.6.2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898; v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).

    Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 8 ff. m.w.N.).

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16
    1.              Die Zulässigkeit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen, auf denen der Kläger eindeutig identifizierbar ist und die daher Bildnisse im Sinne von § 22 KUG darstellen, ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH NJW 2009, 3032) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. EGMR NJW 2004, 2647).

    Es würde aber eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, juris Rn. 13; EGMR, Urt. v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 91 ff.).

  • OLG Köln, 03.07.2012 - 15 U 205/11

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verbreitung von

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16
    Das sog. Recht zum Gegenschlag ist eine vornehmlich für den verbalen Schlagabtausch entwickelte Rechtsfigur, die unter bestimmten Voraussetzungen überzogene Äußerungen als Reaktion auf vorangegangene Diskussionsbeiträge gestattet (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage Kap. 6 Rn. 21 und Kap. 10 Rn. 67; OLG Köln, Urt. v. 3.7.2012 - 15 U 205/11, juris Rn. 68).
  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 245/14

    Unterlassungsanspruch bei zufälliger Mitabbildung in Boulevard-Blatt

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16
    a.              Dabei erfordert bereits die Frage, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK anderseits (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 19.6.2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898; v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16
    Es würde aber eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, juris Rn. 13; EGMR, Urt. v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, juris Rn. 91 ff.).
  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16
    1.              Die Zulässigkeit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen, auf denen der Kläger eindeutig identifizierbar ist und die daher Bildnisse im Sinne von § 22 KUG darstellen, ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH NJW 2009, 3032) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. EGMR NJW 2004, 2647).
  • KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verbreitung von Fotoaufnahmen eines sich gegen

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16
    Auch die Art und Weise, wie Fotos bzw. Filmmaterial von Prominenten aus deren Privatleben gefertigt werden bzw. ob und wie sich Prominente gegen Paparazzi zur Wehr setzen, interessiert die Rezipienten (vgl. dazu KG, Urt. v. 2.3.2007 - 9 U 212/06, juris Rn. 63).
  • BGH, 19.06.2007 - VI ZR 12/06

    Prominentenfotos II - Grönemeyer-Freundin

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16
    a.              Dabei erfordert bereits die Frage, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK anderseits (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.2016 - VI ZR 310/14, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 19.6.2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898; v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.).
  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04

    Bildverfremdungen

  • BGH, 08.11.2005 - VI ZR 64/05

    Zur Zulässigkeit eines technisch manipulierten Fotos einer Person

  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17

    Unterlassungsansprüche einer prominenten Persönlichkeit hinsichtlich der

    Der Senat wies mit Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 die Berufung gegen das die Verbreitung des Videos untersagende Urteils des Landgerichts zurück.

    Das Landgericht hat hinsichtlich des Bildes dann die Ausführungen des Senats zum Video im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 in Bezug genommenen und ausgeführt, dass sich diese Erwägungen auch auf das streitgegenständliche Standbild aus diesem Video übertragen ließen, welches der Rezipient durch die in Bezug genommene URL betrachten könne.

    Denn selbst wenn man so damals dem Grunde nach ein Notwehrrecht des Klägers bzw. ein Nothilferecht des Klägers zu Gunsten seiner Lebensgefährtin hätte annehmen wollen, hätte der Kläger die durch § 32 StGB bzw. § 227 BGB gesteckten Grenzen durch einen bewussten Schlag mit der Tasche in Richtung des Kopfes des Beklagten zu 2) (ungeachtet des genauen Tascheninhalts) jedenfalls hinter sich gelassen, was der Senat im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 noch offen lassen konnte hat.

    (2) Dass dieses - hier dann unmittelbar mit dem streitgegenständlichen Lichtbild bebilderte - Verhalten schon als solches ein erhebliches öffentliches Interesse zumindest an diesen Teilen des Geschehens begründet, steht außer Frage und ist letztlich auch vom Landgericht nicht anders gesehen worden (vgl. zudem auch bereits Senat v. 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 Tz. 28).

    Soweit das Landgericht auf die Ausführungen des Senats zu § 23 Abs. 2 KUG im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 abgestellt und ausgeführt hat, dass auch hier das Herausstellen des Schlages mit der Tasche im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung Unvollständigkeiten und Teilwahrheiten vermittele und den Kläger als rücksichtslosen Schläger darstelle, der anlasslos Fotografen angreife, ohne dass der Rezipient erfahre, welche Vorfälle diesen Verhaltensweisen vorangingen, trägt das nicht.

    (4) Schließlich kann - entgegen dem Landgericht - dann auch nicht unter Verweis auf die Ausführungen des Senats zu § 23 Abs. 2 KUG im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 maßgeblich auf die "Verlinkung" zu dem vom Senat verbotenen Video des Vorfalls abgestellt werden.

    (5) Dass § 23 Abs. 2 KUG schließlich unter dem Gesichtspunkt einer dem Kläger bewusst gestellten "Falle" am Flughafen nicht eingreift, hat der Senat schon im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 Tz. 32 - ausgeführt; dem ist nichts hinzuzufügen.

    Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob die Ankunft des Klägers am - öffentlichen - Flughafen zu Beginn des Geschehens noch der Privatsphäre zuzurechnen gewesen wäre, wie der Senat im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 noch angenommen hat, zumal es - gerade im Hinblick auf BVerfG v. 09.02.2017 - 1 BvR 967/15, GRUR 2017, 842 Tz. 19 - Kachelmann sowie BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28 - Wulff heute auf eine solche reine Sphärenzuordnung richtigerweise weniger ankommen dürfte als auf eine berechtigte Privatheitserwartung in der konkreten Situation (vgl. dazu Senat v. 22.03.2017 - 15 U 121/17, BeckRS 2018, 4123 m.w.N.).

    Soweit der Senat im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 ausgeführt hat, dass bei der Zuordnung zu den Sphären letztlich allein auf die private Ankunft zu Beginn des Geschehens abzustellen sei, hält er daran nicht mehr fest, zumal - wie damals aber auch bereits ausgeführt - ohnehin im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG die Abwägung im Einzelfall maßgeblich sein muss und das Überschreiten etwaiger Notwehr-/Nothilferechte, das hier zutreffend bebildert wird, dann den Ausschlag gibt und - wie gezeigt - die Einordnung unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG rechtfertigt.

  • OLG Köln, 26.04.2018 - 15 U 120/17

    Zulässigkeit der Bildberichterstattung über die Auseinandersetzung eines

    Soweit das Landgericht zur Begründung des Verbots der Veröffentlichung der Bildnisse auf das Urteil des Senates vom 9.03.2017 - 15 U 46/16 - verweise, so verkenne es den strukturellen Unterschied zwischen einem "manipulierten Video" und den hier streitgegenständlichen, aus einem Video entnommenen Belegfotos.

    Denn selbst wenn man so damals dem Grunde nach ein Notwehrrecht des Klägers bzw. ein Nothilferecht des Klägers zu Gunsten seiner Lebensgefährtin hätte annehmen wollen, hätte der Kläger die durch § 32 StGB bzw. § 227 BGB gesteckten Grenzen mit einem bewussten Ausholen mit der Tasche in Richtung des Kopfes des Fotografen (ungeachtet des genauen Tascheninhalts) jedenfalls hinter sich gelassen, was der Senat im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 noch offen lassen konnte.

    (2) Dass das auf den Lichtbildern gezeigte Verhalten des Klägers schon als solches ein erhebliches öffentliches Interesse zumindest an diesem Geschehen auf dem L/Cer Flughafen begründet, ist anzunehmen (s. bereits Senat v. 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 Tz. 28).

  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 177/15

    Eingriff in Persönlichkeitsrecht eines bekannten Künstlers durch Fotografieren

    Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16 - hinsichtlich des Videos, dem die streitgegenständlichen Fotos entnommen sind, das Folgende entschieden:.
  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 110/17

    Unterlassungsansprüche wegen unrichtiger Presseberichterstattung

    Selbst wenn man dem Grunde nach ein Notwehrrecht des Klägers bzw. ein Nothilferecht des Klägers zu Gunsten seiner Lebensgefährtin hätte annehmen wollen, hätte der Kläger dann zwar die durch § 32 StGB bzw. § 227 BGB gesteckten Grenzen durch einen solchen bewussten Schlag mit der Tasche unmittelbar gegen den Kopf des Zeugen J (ungeachtet des genauen Tascheninhalts) überschritten, was der Senat im Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16 noch offen gelassen hat.
  • OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
    Im Kern geht es auch insofern letztlich um die oben bei der Wortberichterstattung bereits angesprochene Rechtsfigur der bewussten Unvollständigkeit, die von der Wort- auf die Bildberichterstattung zu übertragen ist (dazu Senat v. 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 Rn. 32 ff. - Ausraster am Flughafen; Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, GRUR-RS 2018, 8274 Rn. 30, 33 - Ausraster am Flughafen).

    Hinsichtlich der Verbreitung der Filmaufnahmen erscheint eine Orientierung am Fall des Senats v. 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 - Ausraster am Flughafen, angezeigt, so dass insgesamt 25.000 EUR für die - wie ausgeführt im Kern deckungsgleichen - diesbezüglichen beiden Anträge anzusetzen sind.

  • LG Köln, 05.07.2017 - 28 O 178/15

    Umfang des Rechts von Herbert Grönemeyer auf Privatsphäre im Hinblick auf das

    Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 09.03.2017 - 15 U 46/16 - hinsichtlich des von dem Beklagten zu 3 aufgenommenen und von der Y GmbH & Co. KG veröffentlichten Videos das Folgende entschieden:.
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