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   OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - I-15 U 49/09   

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OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - I-15 U 49/09 (https://dejure.org/2011,48471)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 - I-15 U 49/09 (https://dejure.org/2011,48471)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. April 2011 - I-15 U 49/09 (https://dejure.org/2011,48471)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • LG Frankfurt/Main, 17.12.2004 - 5 O 253/04

    Nachweis der Antragsbefugnis im Spruchverfahren über die Angemessenheit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 49/09
    Insoweit verweist er auf das in verschiedenen Unterlagen zum Ausdruck kommende Selbstverständnis der Beklagten, etwa in dem Beratermerkblatt der C. "D." und in dem "E." (Anlagen K 78 und 79 zur Klageschrift vom 01.06.2004, Bl.1 ff. der Stammakte 5 O 253/04).

    Ein weiteres sittenwidriges Verhalten des Beklagten zu 1) sei darin zu sehen, dass er die Bankbürgschaft in den von ihm persönlich verfassten Unterlagen (Anlagen K 57 und K 339) als zusätzliche Sicherheit genannt habe, obwohl ihm spätestens seit Zugang des Schreibens vom 14.04.1997 (Anlage K 341 zum Schriftsatz vom 28.09.2005, Bl.512 ff. der Stammakte 5 O 253/04) bekannt gewesen sei, dass diese gar nicht gestellt worden sei.

    Der auf die Berücksichtigung des Gesamtaufwandes abzielenden Argumentation des Beklagten zu 1) haben bereits der Senat mit seinen am 30. Dezember 2004 verkündeten Urteilen (I-15 U 14/01 und I-15 U 26/01) und ebenso im Folgenden der BGH (etwa in dem Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, Bl.1092 ff der Stammakte 5 O 253/04) eine Absage erteilt.

    (1) Die "A." schloss im Hinblick auf ihre Absicht, das erforderliche Kommanditkapital in Höhe von 27 Mio. DM durch Aufnahme von Kommanditisten aufzubringen, mit der G. (im folgenden G. genannt) am 15.11.1996 einen "Vertriebsvertrag", in dem diese sich verpflichtete, bei der Beschaffung des Gesellschaftskapitals gegen Zahlung eines Entgelts von 15 % des gezeichneten vermittelten Kapitals sowie eines Betrages in Höhe des Agios mitzuwirken (Kopie des Vertriebsvertrages, Anlage K 319 zum Schriftsatz vom 28.09.2005, Bl.512 ff. der Stammakte 5 O 253/04).

    (2) Der Inhalt des Schreibens der M. an Herrn L. von der Beklagten zu 2) vom 28.12.1996 (Anlage K 83 zur Klageschrift vom 01.06.2004, Bl. 1 ff. der Stammakte 5 O 253/04) spricht gleichfalls deutlich für die Annahme einer Sicherheitsabtretung und somit für die Richtigkeit des Beklagten-Vorbingens.

    und 11.9.1997(Anlage K 86 zur Klageschrift vom 01.06.2004, Bl.1 ff. der Stammakte 5 O 253/04) belegen die Behauptung des Klägers nicht.

    Hiergegen sprechen insbesondere nicht die Erklärungen des Beklagten zu 1) in den "Z." vom 04.04.1997 und vom 13.05.1997 (Anlagen K 45 und K 57 zur Klageschrift vom 01.06.2004, Bl. 1 ff. der Stammakte 5 O 253/04).

    Zwar wird in der Klageschrift vom 01.06.2004 (Bl. 1 ff., 41 der Stammakte 5 O 253/04) zunächst - allerdings bezogen auf die "H." - behauptet, dass die zur Vermietung vorgesehene Fläche erheblich unterschritten worden sei und zwar um ca. 1.000 qm und sodann vorgetragen, auch bei den beiden J.-Fonds sei die tatsächlich vorhandene, vermietbare Fläche um jeweils 1.000 qm kleiner als prospektiert.

    Der in dem Schriftsatz vom 14.02.2011 in Bezug genommene Vortrag zum Vermietungsstand bezieht sich auf die "F." und die "H." (Bl. 37-40 der Stammakte 5 O 253/04), gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang überreichten Anlagen K 71 und K 72 über die mit Mietern getroffenen Kickback-Vereinbarungen.

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 49/09
    Sie sind auch anwendbar auf Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds der vorliegenden Art (zu "J." BGH, Urteile v. 12. Februar 2004 - III ZR 355/02 - EWiR 2004, 543 und III ZR 359/02 - BGHZ 158, 110-122).

    c) Der Kläger wäre vor seiner Anlageentscheidung aufgrund vertraglicher Auskunftspflichten von der Beklagten zu 2) darüber zu informieren gewesen, dass sie über die in dem Prospekt für die "A." zwar nicht offen ausgewiesene, aber den Angaben im Investitionsplan (Anlage I zum Gesellschaftsvertrag) zu entnehmende Provision von insgesamt 20 % hinaus weitere 5 % erhält, insgesamt also 25 % des vermittelten Kapitals, weil er angesichts der Hinweise in dem Prospekt auf Innenprovisionen in einer Größenordnung von 20 % mit weiteren Innenprovisionszahlungen von 5 % nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom12. Februar 2004 - III ZR 359/02 - BGHZ 158, 110-122) und die insoweit unvollständigen Prospektangaben geeignet waren, Fehlvorstellungen über die geflossenen Innenprovisionen und damit über die Werthaltigkeit der Anlage hervorzurufen (BGH aaO).

    Dieser Vortrag ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2004 (III ZR 359/02 - BGHZ 158, 110-122- NJW 2004, 1732-1734) im Grundsatz angenommen werden kann, dass ab einer gewissen Höhe der Innenprovision wegen ihrer Verknüpfung mit der Werthaltigkeit des Anlageobjektes innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses Aufklärung geschuldet wird.

    Bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren III ZR 359/02 vom 12. Februar 2004 (BGHZ 158, 110-122 - NJW 2004, 1732-1734) war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, die der Veräußerer an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt (sog. Innenprovision), in einem Prospekt ausgewiesen werden müssen, höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten (BGH aaO Rn. 31 m.N.).

  • BGH, 25.06.2009 - III ZR 222/08

    Anforderungen an die Risikoaufklärung im Prospekt eines Medienfonds;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 49/09
    Selbst wenn er als Prospektverantwortlicher in Betracht käme, bedeutete dies nicht, dass er ohne weitere Voraussetzungen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde (BGH, Beschluss v. 25. Juni 2009 - III ZR 222/08 - zitiert nach juris unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 21. Mai 1984 - II ZR 83/84 - WM 1984, 889-890).

    Während die eigentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen anknüpft, kommt es für die Prospekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschluss v. 25. Juni 2009 - III ZR 222/08).

    Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher insoweit, wer Vertragspartner ist oder werden soll oder wer als ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) aufgetreten ist, dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BGH, Beschlüsse v. 25. Juni 2009 - III ZR 222/08 u. v. 29. Januar 2009 - III ZR 74/08 - WM 2009, 400-402).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2004 - 6 U 158/03

    Umfang der Prospekthaftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 49/09
    Schließlich lässt sich - worauf bei ähnlichem Sachvortrag schon der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 15.07.2004 (I-6 U 158/03 - ZIP 2004, 1745-1752) abgestellt hat - dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, aufgrund welcher Umstände der Beklagte zu 1) von der etwaigen erheblichen Überteuerung der Immobilien Kenntnis hatte oder hätte haben müssen oder dass es jedenfalls hierfür konkrete Anhaltspunkte gab.

    All dies trägt aber nicht die Annahme, dass er tatsächlich Kenntnis von etwaigen Insolvenzen gehabt hat (so auch der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Urteil vom 15. Juli 2004 - 6 U 158/03).

  • BGH, 28.10.2010 - III ZR 255/09

    Prospektpflichtigkeit von Sondervorteilen im Hinblick auf eine hinreichende und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 49/09
    Handelt es sich allerdings um ein strafrechtliches Schutzgesetz, wonach der Verbotsirrtum nur entlastet, wenn er unvermeidbar war, so gilt dasselbe auch im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82 - NJW 1985, 134-136 und zuletzt - nicht veröffentlicht - BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09).

    Denn nach den auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt im Grundsatz übertragbaren Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 28. Oktober 2010 (III ZR 255/09/zitiert nach juris), denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, wäre ein etwaiger Verbotsirrtum auch hier unvermeidbar gewesen.

  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 49/09
    Die Vorschrift ist Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 116, 7; BGH, Urteil v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - WM 2000, 1503; Urteil v. 1. März 2010 - II ZR 213/08 - WM 2010, 796).

    Ob die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) Voraussetzung der deliktischen Haftung wäre (so BGH, Urteil v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - WM 2000, 1503) oder ob der Kreis der Haftenden weiter zu fassen ist (so wohl BGH, Beschluss v. 2. Februar 2010 - VI ZR 254/08 - zitiert nach juris - unter Hinweis auf MüKo-StGB/Wohlers, § 264 a Rn. 62 ff.), bedarf keiner abschließenden Klärung.

  • OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 14/01

    Prospekthaftung bei Beteiligung am Grundrenditefonds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 49/09
    Der auf die Berücksichtigung des Gesamtaufwandes abzielenden Argumentation des Beklagten zu 1) haben bereits der Senat mit seinen am 30. Dezember 2004 verkündeten Urteilen (I-15 U 14/01 und I-15 U 26/01) und ebenso im Folgenden der BGH (etwa in dem Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, Bl.1092 ff der Stammakte 5 O 253/04) eine Absage erteilt.

    Hierfür sprechen im Übrigen auch seine Angaben anlässlich seiner Vernehmung durch den Senat in dem Verfahren 15 U 14/01.

  • BGH, 12.05.2005 - 5 StR 283/04

    Freisprüche gegen einen Fondsgründer und gegen Verantwortliche der Berliner

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 49/09
    Für den Tatbestand des § 264 a StGB entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivil- und in Strafsachen, dass die Erheblichkeit des für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstandes ein normatives Tatbestandsmerkmal ist (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08 - WM 2010, 1537-1543; Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04 - NJW 2005, 2242-2245).

    Erheblich sind demnach nur Umstände, die Einfluss auf den Wert, die Chancen und Risiken der Anlage haben und die deshalb geeignet sind, einen verständigen Anleger von einer Beteiligung abzuhalten (BGH, Urt. v. 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04 - NJW 2005, 2242-2245; MüKo/StGB-Wohlers Rn. 43 mN).

  • BGH, 01.03.2010 - II ZR 213/08

    Haftung bei Kapitalanlagen: Anforderungen an die Unterschriftsleistung beim

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 49/09
    Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjähren bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (BGH, Urt. v. 28. Februar 2008 - III ZR 149/07 - VuR 2008, 178-181; Urt. v. 1. März 2010 - II ZR 213/08 - WM 2010, 796 ff.).

    Die Vorschrift ist Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 116, 7; BGH, Urteil v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - WM 2000, 1503; Urteil v. 1. März 2010 - II ZR 213/08 - WM 2010, 796).

  • BGH, 21.05.1984 - II ZR 83/84

    Abgrenzung von Prospekthaftung und Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 15 U 49/09
    Selbst wenn er als Prospektverantwortlicher in Betracht käme, bedeutete dies nicht, dass er ohne weitere Voraussetzungen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde (BGH, Beschluss v. 25. Juni 2009 - III ZR 222/08 - zitiert nach juris unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 21. Mai 1984 - II ZR 83/84 - WM 1984, 889-890).

    b) Die Pflichten aus dem angebahnten Schuldverhältnis treffen, wie oben ausgeführt, aber auch den bloßen Beauftragten oder Sachwalter, soweit er einerseits besonderen Einfluss ausübt und andererseits in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Vertragsgegners in Anspruch genommen hat (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urt. v. 21. Mai 1984 - II ZR 83/84 - NJW 1984, 2523).

  • BGH, 29.01.2009 - III ZR 74/08

    Voraussetzungen einer Informationspflicht über Unrichtigkeiten des im Vertrieb

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 355/02

    Offenlegung an einer für den Vertrieb gezahlten Innenprovision für den Beitritt

  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

  • BGH, 01.04.2003 - XI ZR 385/02

    Pflicht des Terminoptionsvermittlers zur Aufklärung über Folgen eines Disagios;

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

  • OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 15 U 26/01

    Prospekthaftung bei Beteiligung an Grundrenditefonds

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 321/08

    Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds:

  • BGH, 21.10.1991 - II ZR 204/90

    § 264 a StGB als Schutzgesetz

  • BGH, 07.09.2000 - VII ZR 443/99

    Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

  • BGH, 10.07.1984 - VI ZR 222/82

    Begriff des Vorsatzes in bezug auf die Voraussetzungen des GSB

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 254/08

    Haftung aufgrund unzutreffenden Prospektangaben hinsichtlich von Weichkosten im

  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 41/03

    Haftung der Muttergesellschaft einer Anlagevermittlerin für in Anspruch

  • BGH, 07.10.2009 - 1 StR 478/09

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialabgaben; Arbeitgeber;

  • BGH, 21.04.2009 - VI ZR 304/07

    Sittenwidrige Schädigung bei Missbrauch des Lastschriftverfahrens

  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00

    Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnis bei wirksamer Anweisung

  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 355/87

    Aufklärungspflichten des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 57/08

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • LG Düsseldorf, 28.01.2009 - 5 O 434/06

    Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bei Verschweigen

  • BGH, 28.02.2008 - III ZR 149/07

    Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

  • BGH, 22.03.2012 - III ZR 136/11

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. April 2011 - I-15 U 49/09 - wird zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.10.2009 - 15 U 49/09   

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OLG Köln, 13.10.2009 - 15 U 49/09 (https://dejure.org/2009,20024)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2009 - 15 U 49/09 (https://dejure.org/2009,20024)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 15 U 49/09 (https://dejure.org/2009,20024)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2009 - 15 U 49/09
    Insofern liegt es anders als in den Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich erforderlich scheint und durch einen Aufschlag zum "Normaltarif" geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (vgl. für viele: BGH, NZV 2009, 24 ff; BGH, NJW 2008, 2910 - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Deshalb bedarf die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, VersR 2008, 699 - Rdnrn. 9 und 10 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 2008, 2910 - Rdn. 23 gemäß Juris-Ausdruck - m. w. Nachw.).

    Die Kalkulation des Vermieters im Einzelfall spielt demgegenüber keine Rolle (vgl. BGH, NJW 2008, 2910 - Rdn. 16 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 2007, 1449 - Rdn. 10 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 2007, 3782 - Rdn. 8 gemäß Juris-Ausdruck - jeweils m. w. Nachw.).

    Soweit in der Entscheidung des BGH vom 11.03.2008 ( VersR 2008, 699 - Rdn. 18 gemäß Juris-Ausdruck) eine abweichende Beurteilung anklingt, hat er in seiner Entscheidung vom 24.06.2008 - (NJW 2008, 2910 Rdn. 16 gemäß Juris-Ausdruck) die bis dahin vertretene Linie als die maßgebliche klargestellt.

    Für letzteres spricht hier zwar der Umstand, dass die betriebswirtschaftliche Legitimation einer Erhöhung des Normalpreises wegen unfallbedingter Mehrleistungen nach den obigen Ausführungen grundsätzlich zu bejahen ist und deshalb die Inanspruchnahme eines "Unfallersatztarifs" grundsätzlich gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, NJW 2008, 2910 - Rdn. 26 gemäß Juris-Ausdruck).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2009 - 15 U 49/09
    Insofern liegt es anders als in den Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich erforderlich scheint und durch einen Aufschlag zum "Normaltarif" geschätzt werden kann; hier trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (vgl. für viele: BGH, NZV 2009, 24 ff; BGH, NJW 2008, 2910 - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Dass der Schwacke-AMP 2006 nicht mehr als Grundlage der Ermittlung des Normalmietpreises im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden könnte, folgt daraus indessen aus den oben dargestellten Gründen vorliegend nicht (vgl. auch BGH, NZV 2009, 24 ff - Rdn. 23 gemäß Juris-Ausdruck).

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Zugänglichkeit eines günstigeren Normalpreises hier einen Aspekt der von den Geschädigten - mithin der nach Abtretung des Ersatzanspruchs in deren Rechtsnachfolge stehenden Klägerin - darzulegenden und zu beweisenden "Erforderlichkeit" bzw. der "Schadenshöhe" betrifft (vgl. BGH, NZV 2009, 24 - Rdn. 14 gemäß Juris-Ausdruck) oder aber einen solchen der Schadensgeringhaltungspflicht, für deren Verletzung wiederum den Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trifft.

    Denn die Zugänglichkeit des Normalpreises kann durchaus auch dann bestehen, wenn die Inanspruchnahme eines durch Aufschläge auf den Normalpreis gebildeten Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, NZV 2009, 24 - a.a.O. im Juris-Ausdruck), so dass sich ein Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin im übrigen nicht ergibt, wenn von einem "Nichtbestreiten" der Behauptung des Beklagten ausgegangen wird.

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2009 - 15 U 49/09
    In seiner Entscheidung vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 - (VersR 2008, 699 ff), so bringt der Beklagte zur Begründung seines Rechtsmittels vor, habe der Bundesgerichtshof deutlich darauf hingewiesen, dass eine Schadensschätzung nicht auf fehlerhafter Grundlage erfolgen dürfe; die im dort entschiedenen Fall gegen die Verwertbarkeit des AMP 2006 als Schätzungsgrundlage vorgebrachten Einwendungen seien vom BGH nur deshalb nicht als die Eignung des AMP 2006 beseitigend berücksichtigt worden, weil sie zu allgemein gehalten gewesen seien.

    Deshalb bedarf die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, VersR 2008, 699 - Rdnrn. 9 und 10 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 2008, 2910 - Rdn. 23 gemäß Juris-Ausdruck - m. w. Nachw.).

    Soweit in der Entscheidung des BGH vom 11.03.2008 ( VersR 2008, 699 - Rdn. 18 gemäß Juris-Ausdruck) eine abweichende Beurteilung anklingt, hat er in seiner Entscheidung vom 24.06.2008 - (NJW 2008, 2910 Rdn. 16 gemäß Juris-Ausdruck) die bis dahin vertretene Linie als die maßgebliche klargestellt.

  • LG Bonn, 10.03.2009 - 18 O 263/08
    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2009 - 15 U 49/09
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.03.2009 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 263/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Der Beklagte beantragt, das am 10.03.2009 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -18 O 263/08- abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als der Beklagte zu mehr als 942, 50 EUR verurteilt worden ist.

  • BGH, 13.02.2007 - VI ZR 105/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2009 - 15 U 49/09
    Die Kalkulation des Vermieters im Einzelfall spielt demgegenüber keine Rolle (vgl. BGH, NJW 2008, 2910 - Rdn. 16 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 2007, 1449 - Rdn. 10 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 2007, 3782 - Rdn. 8 gemäß Juris-Ausdruck - jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2009 - 15 U 49/09
    Die Kalkulation des Vermieters im Einzelfall spielt demgegenüber keine Rolle (vgl. BGH, NJW 2008, 2910 - Rdn. 16 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 2007, 1449 - Rdn. 10 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 2007, 3782 - Rdn. 8 gemäß Juris-Ausdruck - jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Köln, 18.03.2008 - 15 U 145/07

    Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2009 - 15 U 49/09
    Soweit der Beklagte sich gegen die Zuerkennung der Kosten für die Fahrzeugversicherungen (Teil-/Vollkasko) wendet, hat der Senat sich in seinem Urteil vom 18.03.2007 in der Sache 15 U 145/07 (OLGR 2008, 545 - Rdn. 40) für die grundsätzliche Ersatzfähigkeit ausgesprochen, weil der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt sei, das er durch Versicherungen abwenden dürfe (a.a.O.).
  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2009 - 15 U 49/09
    Letzteres mag seine Ursache in den die Umstände der Anmietung des Unfallersatzwagens kennzeichnenden individuellen Besonderheiten des jeweiligen Schadensfalls finden (vgl. OLG Hamburg, MDR 2009, 800; vgl. auch BGH, VersR 2009, 801- Rdn. 5 gemäß Juris-Ausdruck).
  • OLG Hamburg, 15.05.2009 - 14 U 175/08

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Mietwagenkostenersatz nach dem Fraunhofer

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2009 - 15 U 49/09
    Letzteres mag seine Ursache in den die Umstände der Anmietung des Unfallersatzwagens kennzeichnenden individuellen Besonderheiten des jeweiligen Schadensfalls finden (vgl. OLG Hamburg, MDR 2009, 800; vgl. auch BGH, VersR 2009, 801- Rdn. 5 gemäß Juris-Ausdruck).
  • OLG Köln, 01.08.2013 - 15 U 9/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Die Prüfung kann sich vielmehr darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines "Unfallersatzfahrzeugs" regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KfZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009 - 15 U 49/09).
  • OLG Köln, 08.11.2011 - 15 U 54/11

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Was die generelle Tauglichkeit des Schwacke-AMS bzw. der darin ausgewiesenen Werte angeht, als Grundlage einer Schätzung der im Rahmen des Wiederherstellungsaufwands ersetzt verlangten Kosten für die Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen herangezogen zu werden, so hat der BGH diese ebenso wie der Senat in jüngerer Zeit bejaht (vgl. BGH, MDR 2011, 845 f; BGH, VersR 2011, 643 f; BGH, VersR 2011, 769 ff; OLG Köln, Urteile vom 14.06.2011 (15 U 9/11), 13.10.2009 (15 U 49/09) und 22.12.2009 (15 U 98/09) - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dafür, dass die einwöchige Vorlauffrist für Mietwagenbuchungen auf die für die Anmietung eines Mietfahrzeuges geforderten Preise von nicht lediglich unerheblichem Einfluss ist, spricht neben der allgemeinen Lebenserfahrung auch der Umstand, dass die von der Beklagten in vorangegangenen Verfahren vorgelegten Preise für die Anmietung von PKW bei größeren Mietwagenunternehmen (B., U. und F.) je nach der Vorbuchungsfrist teilweise deutlich variierten (vgl. 15 U 49/09, Seite 11 des Urteils vom 13.10.2009).

    Die Prüfung kann sich vielmehr darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines "Unfallersatzfahrzeugs" regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KfZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009 - 15 U 49/09).

  • OLG Köln, 14.06.2011 - 15 U 9/11

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Der Senat hat sich u.a. in seinen Urteilen vom 18.03.2008 (15 U 145/07; veröffentlicht u.a. in: OLG-Report 2008, 545 ff), vom 13.10.2009 (15 U 49/09) und vom 22.12.2009 (15 U 98/09 - sämtliche Entscheidungen abrufbar unter Juris) bereits mit den - u.a. hier auch von der Beklagten - gegenüber der grundsätzlichen Geeignetheit des Schwacke- Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage vorgebrachten generellen Einwänden im Einzelnen befasst und diese als nicht durchgreifend erachtet.

    Die Prüfung kann sich vielmehr darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines "Unfallersatzfahrzeugs" regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KFZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009 - 15 U 49/09).

  • OLG Köln, 10.07.2012 - 15 U 204/11

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Was die generelle Tauglichkeit des Schwacke-AMS bzw. der darin ausgewiesenen Werte angeht, als Grundlage einer Schätzung der im Rahmen des Wiederherstellungsaufwands ersetzt verlangten Kosten für die Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen herangezogen zu werden, so hat der Bundesgerichtshof diese ebenso wie der Senat in jüngerer Zeit bejaht (vgl. BGH, MDR 2011, 845 f; BGH, VersR 2011, 643 f; BGH, VersR 2011, 769 ff; OLG Köln, Urteile vom 08.11.2011 (15 U 39/11 und 15 U 54/11) sowie vom 14.06.2011 (15 U 9/11), 13.10.2009 (15 U 49/09) und 22.12.2009 (15 U 98/09) - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Prüfung kann sich vielmehr darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines "Unfallersatzfahrzeugs" regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KfZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (vgl. BGH, NJW 2008, 2910; vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009 - 15 U 49/09).

  • AG Köln, 11.09.2013 - 265 C 243/12

    Geeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage für die Erstattungsfähigkeit

    (BGH NJW 2008, 2910; BGH Urteil vom 19.1.2010, VO ZR 112/09, BGH Urteil vom 9.3.2010, VI ZR 6/09 - zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11, zitiert nach juris ; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009, 15 U 49/09, zitiert nach juris).

    Allein der Umstand, dass noch am Schadenstag ein Unfallersatzfahrzeug von den Zedenten angemietet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass den Geschädigten die Anmietung von Ersatzfahrzeugen für ihre unfallbeschädigten Fahrzeuge zum "Normaltarif" nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich war (OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11, OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009, 15 U 49/09).

  • AG Köln, 19.03.2019 - 267 C 162/17
    Dabei ist darauf abzustellen, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs regelmäßig anfallende Mehrleistungen, wie etwa Vorfinanzierung , erhöhtes Ausfallrisiko, Fehlen der Bonitätsprüfung, nicht geklärte Haftung des Unfallgegners, beim KFZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (BGH, NJW 2008, 2910; BGH, Urteil vom 19.1.2010, VI ZR 112/09, BGH Urteil vom 9.3.2010, VI ZR 6/09 - zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009, 15 U 49/09, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 - 15 U 220/14, zitiert nach NRWE).

    Allein der Umstand, dass noch am Schadenstag ein Unfallersatzfahrzeug von den Zedenten angemietet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass den Geschädigten die Anmietung von Ersatzfahrzeugen für ihre unfallbeschädigten Fahrzeuge zum "Normaltarif" nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich war (OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11, OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009, 15 U 49/09).

  • OLG Köln, 22.12.2009 - 15 U 98/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    (1) Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Schwacke-AMP 2006 eine geeignete Grundlage zur Schätzung des "Normaltarifs" i. S. v. § 287 ZPO darstellt ( vgl.: Urteil vom 18.03.2008, a. a. O., und Urteil vom 13.10.2009 - 15 U 49/09 - nicht veröffentlicht ) mit der Folge, dass die von der Klägerin auf dieser Grundlage in den einzelnen Schadensfällen geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten zu Recht von der Beklagten verlangt werden.
  • AG Köln, 04.09.2013 - 265 C 240/12

    Erstattungsfähige Mietwagenkosten i.R.d. Schadenersatzes nach Verkehrsunfall

    (BGH NJW 2008, 2910; BGH Urteil vom 19.1.2010, VO ZR 112/09, BGH Urteil vom 9.3.2010, VI ZR 6/09 - zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11, zitiert nach juris ; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009, 15 U 49/09, zitiert nach juris).

    Allein der Umstand, dass noch am Schadenstag ein Unfallersatzfahrzeug von den Zedenten angemietet wurde, lässt nicht darauf schließen, dass den Geschädigten die Anmietung von Ersatzfahrzeugen für ihre unfallbeschädigten Fahrzeuge zum "Normaltarif" nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich war (OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11, OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009, 15 U 49/09).

  • AG Köln, 30.06.2016 - 274 C 86/16

    Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Anmietung eines

    Dabei ist darauf abzustellen, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs regelmäßig anfallende Mehrleistungen, wie etwa Vorfinanzierung, erhöhtes Ausfallrisiko, Fehlen der Bonitätsprüfung, nicht geklärte Haftung des Unfallgegners, beim KFZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (BGH NJW 2008, 2910; BGH Urteil vom 19.1.2010, VO ZR 112/09, BGH Urteil vom 9.3.2010, VI ZR 6/09 - zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011, 15 U 9/11, zitiert nach juris ; OLG Köln, Urteil vom 13.10.2009, 15 U 49/09, zitiert nach juris).
  • AG Köln, 26.03.2013 - 272 C 16/13

    Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifs für Mietwagen durch das Gericht

    Dabei ist darauf abzustellen, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KFZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (BGH NJW 2008, 2910, OLG Köln, Urt. v. 14.6.2011, 15 U 9/11; Urt. v. 13.10.2009, 15 U 49/09, jew. zit. n. juris).
  • OLG Köln, 16.09.2010 - 15 U 54/10
  • LG Stuttgart, 19.12.2014 - 20 O 315/14
  • AG Bergisch Gladbach, 12.10.2010 - 65 C 60/10
  • AG Köln, 06.07.2012 - 274 C 48/12
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