Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04   

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https://dejure.org/2006,3184
OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04 (https://dejure.org/2006,3184)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 (https://dejure.org/2006,3184)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - 15 U 64/04 (https://dejure.org/2006,3184)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkludentes Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung; Zurechnung von Erklärungen einer Vertriebsfirma; Bevollmächtigung zum Abschluss eines konkludenten Beratungsvertrages; Schadensersatz wegen ...

  • Judicialis

    RechtsberatungsG § 1; ; BGB § 278

  • RA Kotz

    Schrottimmobilien - Vertragsrücktritt und Schadensersatz

  • immoschaden.de PDF
  • kapitalanlagerecht.net PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RBerG § 1; BGB § 278
    Konkludenter Beratungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer einer Eigentumswohnung - Verpflichtung des Verkäfers zur Aufklährung über die Risiken eines Mietpools - Kalkulation der Mietpoolausschüttungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des Verkäufers bei sog. "Schrottimmobilien"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 19 (Kurzinformation)

    Badenia Bausparkasse wegen betrügerischen Mietrechtspools zum Schadensersatz verurteilt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04
    b) Die Beklagte Ziffer 1 hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass die Mietpool- Ausschüttungen hinsichtlich der nicht kalkulierten Reparaturen im Sondereigentum planmäßig überhöht waren (vgl. zu einer solchen Aufklärungspflicht bei einem Mietpool auch BGH, NJW 2004, 64).

    Voraussetzung ist, dass der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt, was der Bundesgerichtshof insbesondere bei vom Verkäufer vorgelegten Berechnungsbeispielen über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs angenommen hat, die den Käufer zum Vertragsschluss bewegen sollen (vgl. BGH, NJW 2004, 64; BGH, WuM 2005, 205, 206).

    In dieser Konstellation hindert die Zahlung einer Maklerprovision durch den Kunden an den Vermittler das Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen Käufer und Verkäuferin nicht (vgl. BGH, NJW 2003, 1811, 1813; nach den Erkenntnissen des Senats aus Parallelfällen dürfte auch den Entscheidungen des BGH NJW 2004, 64 und WuM 2005, 205 jeweils ein Sachverhalt zugrunde gelegen haben, bei dem der Käufer eine Maklerprovision gezahlt hatte, auch wenn dies aus den veröffentlichen Entscheidungsgründen nicht hervorgeht.).

    Dem Gutachten steht entscheidend entgegen, dass die Grundsätze der Rechtsprechung, die sich insbesondere aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2003 (NJW 2004, 64) und vom 14.01.2005 (WuM 2005, 205) ergeben, nicht berücksichtigt sind.

    Hierbei darf sich die Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht auf den aktuellen Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung beschränken; vielmehr muss die Berechnung dem Käufer ein zutreffendes Bild vermitteln, wie sich voraussichtlich die Erträge der Wohnung mittel- und langfristig entwickeln werden; dies muss jedenfalls insoweit gelten, als die Umstände zum Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung eine entsprechende Prognose für die Zukunft zulassen (vgl. zu den Anforderungen an eine korrekte Schätzung von Einnahmen und Ausgaben im Allgemeinen und von Mietpool-Erträgen im Besonderen BGH, WuM 2005, 205, 207; BGH, NJW 2004, 64; BGH, NJW 2005, 983).

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04
    Voraussetzung ist, dass der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen dem Käufer einen ausdrücklichen Rat erteilt, was der Bundesgerichtshof insbesondere bei vom Verkäufer vorgelegten Berechnungsbeispielen über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs angenommen hat, die den Käufer zum Vertragsschluss bewegen sollen (vgl. BGH, NJW 2004, 64; BGH, WuM 2005, 205, 206).

    Wenn im Rahmen des Vertriebs für den Verkäufer Vermittler auftreten, ergibt sich eine (konkludente) Bevollmächtigung gegebenenfalls aus der Vertriebsstruktur (vgl. BGH, WuM 2005, 205, 206 f.).

    In dieser Konstellation hindert die Zahlung einer Maklerprovision durch den Kunden an den Vermittler das Zustandekommen eines Beratungsvertrages zwischen Käufer und Verkäuferin nicht (vgl. BGH, NJW 2003, 1811, 1813; nach den Erkenntnissen des Senats aus Parallelfällen dürfte auch den Entscheidungen des BGH NJW 2004, 64 und WuM 2005, 205 jeweils ein Sachverhalt zugrunde gelegen haben, bei dem der Käufer eine Maklerprovision gezahlt hatte, auch wenn dies aus den veröffentlichen Entscheidungsgründen nicht hervorgeht.).

    Dem Gutachten steht entscheidend entgegen, dass die Grundsätze der Rechtsprechung, die sich insbesondere aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2003 (NJW 2004, 64) und vom 14.01.2005 (WuM 2005, 205) ergeben, nicht berücksichtigt sind.

    Hierbei darf sich die Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht auf den aktuellen Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung beschränken; vielmehr muss die Berechnung dem Käufer ein zutreffendes Bild vermitteln, wie sich voraussichtlich die Erträge der Wohnung mittel- und langfristig entwickeln werden; dies muss jedenfalls insoweit gelten, als die Umstände zum Zeitpunkt der Erstellung der Berechnung eine entsprechende Prognose für die Zukunft zulassen (vgl. zu den Anforderungen an eine korrekte Schätzung von Einnahmen und Ausgaben im Allgemeinen und von Mietpool-Erträgen im Besonderen BGH, WuM 2005, 205, 207; BGH, NJW 2004, 64; BGH, NJW 2005, 983).

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04
    Schon hierin liegt ein erheblicher, die Beklagte Ziffer 1 zur Rückabwicklung verpflichtender Schaden (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, NJW 2004, 1868, 1869).

    Der Kläger ist in einem Fall der vorliegenden Art nicht darauf beschränkt, einen bestimmten Betrag als Schadensersatz zu beziffern; er ist bei einer Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte Ziffer 1, die für den finanzierten Immobilienerwerb ursächlich war, grundsätzlich berechtigt, von der Beklagten Ziffer 1 eine Rückabwicklung des gesamten finanzierten Immobilienerwerbs zu verlangen (vgl. BGH, NJW 2004, 1868, 1870).

    Bei der Rückabwicklung eines Immobilien-Kaufvertrages ist jedoch in der Regel nicht von bleibenden Steuervorteilen auszugehen (vgl. dazu BGH, NJW 2004, 1868, 1870).

    Der Kläger kann von der Beklagten Ziffer 1 im Wege des Schadensersatzes eine Rückabwicklung sämtlicher Verträge verlangen (vgl. zur Rückabwicklung des finanzierten Immobilienerwerbs bei der Verletzung von Aufklärungspflichten BGH, NJW 2004, 1868, 1870).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04
    (Vgl. zum besonderen Gefährdungstatbestand auch BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, Rn. 44; im Fall des BGH fehlte anscheinend ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachvortrag der dortigen Kläger.).

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich aber nichts für die vom Überschreiten der Kreditgeberrolle zu trennende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die pflichtweise Beteiligung an einem Mietpool im Verhältnis zum Erwerber einer Eigentumswohnung einen - aufklärungsrelevanten - besonderen Gefährdungstatbestand begründet (ebenso BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, Rn. 43, 44).

    (In diesem Punkt unterscheidet sich der Sachverhalt von der Entscheidung des BGH vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, Rn. 49; im Fall des BGH hätten die dortigen Kläger - anders als vorliegend - bei zureichender Aufklärung die Eigentumswohnung mit einer anderen Finanzierung erworben.) Den Gegenbeweis, dass der Kläger auch bei vollständiger Aufklärung nicht anders gehandelt hätte, hat die Beklagte Ziffer 1 nicht angetreten.

    Im Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, Rn. 50 ff hat der XI. Senat des Bundesgerichtshofs auf weitere Gesichtspunkte hingewiesen, die in einem Fall der vorliegenden Art zur Feststellung eines (aufklärungspflichtigen) Wissensvorsprungs führen könnten.

  • BGH, 24.03.1992 - XI ZR 133/91

    Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde wegen einer Forderung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bank (bzw. Bausparkasse) eine erweiterte Aufklärungspflicht trifft, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (vgl. Siol a.a.O., § 44 Rn. 33/34; BGH WM 1986, 6, 7; BGH NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992 XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1999, 2032, 2033; BGH, NJW 2001, 962, 963).

    Dem Senat ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, in welcher das Sicherungsinteresse der Bank eine Rolle gespielt hätte bei der Frage, ob ein besonderer Gefährdungstatbestand gegeben ist (vgl. beispielsweise BGH, WM 1986, 6, 7; BGH, NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992, XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1992, 2146 (2147); BGH, NJW 1999, 2032 (2033); BGH NJW 2001, 962, 963).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bank ihren Darlehensnehmer in jedem Fall vor der Unseriosität eines (anderen) Vertragspartners warnen muss, wenn der Bank entsprechende Anzeichen vorliegen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 133/91 - sowie BGH NJW 2001, 962, 963; zu den konkreten Informationen über die Unseriosität der HMG siehe oben 2. a, b und c, S. 48 ff).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unseriosität eines Vertragspartners des Kunden ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 133/91 -).

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04
    In mehreren tausend Fällen suchten Vermittler der H & B Kunden auf, wobei gleichzeitig durch denselben Vermittler einerseits der Erwerb einer Eigentumswohnung vermittelt wurde und andererseits eine Finanzierung unter Beteiligung der Beklagten Ziffer 1. Die Vermittler traten gegenüber den Kunden als Handelsvertreter der Beklagten Ziffer 1 (bzw. als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter einer Handelsvertreterin) auf (vgl. die Anlagen LG K6 - K10 und die beigezogene Akte des Verfahrens des Senats 15 U 4/01 - im Folgenden abgekürzt: "Beiakte" - II/433).

    Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellte einen Bericht, dessen wesentliche Teile (einschließlich Anlagen) im Verfahren des Senats 15 U 4/01 - im Folgenden abgekürzt: "Parallelverfahren" - vorgelegt wurden (im Folgenden abgekürzt: BaFin-Bericht; Beiakte, Anlagen OLG 178, Anlagenheft 5).

    Der Kläger nimmt im Übrigen Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des Senats im Parallelverfahren (15 U 4/01).

    15 U 4/01.

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04
    Ob bei einer Aufklärungspflichtverletzung ein Schaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (vgl. insbesondere BGH, NJW 1998, 302, 304).

    a) Ein Schaden des Klägers ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben (vgl. hierzu BGH, NJW 1998, 302, 305).

    c) Ein Schaden ist dem Kläger und seiner Ehefrau auch in der nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer sonstigen Lebensführung durch die finanziellen Belastungen entstanden (vgl. BGH, NJW 1998, 302, 304).

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bank (bzw. Bausparkasse) eine erweiterte Aufklärungspflicht trifft, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (vgl. Siol a.a.O., § 44 Rn. 33/34; BGH WM 1986, 6, 7; BGH NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992 XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1999, 2032, 2033; BGH, NJW 2001, 962, 963).

    Dem Senat ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, in welcher das Sicherungsinteresse der Bank eine Rolle gespielt hätte bei der Frage, ob ein besonderer Gefährdungstatbestand gegeben ist (vgl. beispielsweise BGH, WM 1986, 6, 7; BGH, NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992, XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1992, 2146 (2147); BGH, NJW 1999, 2032 (2033); BGH NJW 2001, 962, 963).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bank ihren Darlehensnehmer in jedem Fall vor der Unseriosität eines (anderen) Vertragspartners warnen muss, wenn der Bank entsprechende Anzeichen vorliegen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 24.03.1992 - XI ZR 133/91 - sowie BGH NJW 2001, 962, 963; zu den konkreten Informationen über die Unseriosität der HMG siehe oben 2. a, b und c, S. 48 ff).

  • BGH, 24.04.1990 - XI ZR 236/89

    Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bank (bzw. Bausparkasse) eine erweiterte Aufklärungspflicht trifft, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (vgl. Siol a.a.O., § 44 Rn. 33/34; BGH WM 1986, 6, 7; BGH NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992 XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1999, 2032, 2033; BGH, NJW 2001, 962, 963).

    Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen schon ausreichen würde, wenn die Beklagte Ziffer 1 die Gefährdung des Klägers nicht begründet, sondern lediglich begünstigt hätte (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 1990, 876, 877).

    Dem Senat ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bekannt, in welcher das Sicherungsinteresse der Bank eine Rolle gespielt hätte bei der Frage, ob ein besonderer Gefährdungstatbestand gegeben ist (vgl. beispielsweise BGH, WM 1986, 6, 7; BGH, NJW-RR 1990, 876, 877; BGH, Urteil vom 24.03.1992, XI ZR 133/91, S. 5 ff.; BGH, NJW 1992, 2146 (2147); BGH, NJW 1999, 2032 (2033); BGH NJW 2001, 962, 963).

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04
    Die Beklagte Ziffer 1 meint, der Bundesgerichtshof habe in einer Entscheidung (BGH, BB 1992, 1520, 1523 = WM 1992, 901) die Verknüpfung einer Finanzierung mit einer Mietpool-Konstruktion durch eine Bank als üblich (und daher nicht aufklärungsrelevant) angesehen.

    Der Bundesgerichtshof hat in der im Zusammenhang mit der Mietpool-Frage immer wieder zitierten Entscheidung (BGH BB 1992, 1520 = WM 1992, 901 = NJW-RR 1992, 879) sich mit der Frage eines besonderen Gefährdungstatbestands nicht befasst.

    Er hat in dieser Entscheidung (BGH, BB 1992, 1520, 1523) lediglich die Frage geprüft, ob eine Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet, wenn sie in einem Finanzierungskonzept die Einrichtung eines Mietpools verlangt.

  • OLG Celle, 04.10.1989 - 3 U 298/88

    Zu einem Schadensersatzanspruch aus Culpa in contrahendo; Verletzung von

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 201/03

    Zurechnung des Wissens eines in einer Filiale tätigen Bankangestellten;

  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

  • BGH, 10.10.1985 - III ZR 92/84

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einer Abschreibungsgesellschaft - Im Reisegewerbe

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - L 15 U 98/01

    Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • OLG Köln, 18.12.2001 - 15 U 67/01

    Medienrecht und Computerrecht: Berichterstattung über Testergebnisse

  • OLG Köln, 27.11.2001 - 15 U 78/01

    Sittenwidrigkeit bei Werkverträgen mit überhöhtem Preis

  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95

    Zurechnung der Erklärungen eines Vermittlers bei der Anwerbung von

  • OLG Dresden, 23.04.2002 - 15 U 77/01

    Pflicht des Unternehmers zur Mängelbeseitigung bei Neuerrichtung der Anlage durch

  • OLG Karlsruhe, 11.01.1995 - 3 U 2/94

    Umfang der Beratungspflicht einer Bausparkasse und Haftung bei Einschaltung eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2004 - L 15 U 9/02

    Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Qualifizierung

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 22 U 92/00

    Erwerb einer Eigentumswohung im Rahmen eines Haustürgeschäfts; Rückabwicklung

  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06

    Prozesskostenhilfe; culpa in contrahendo; unerlaubte Handlung: Erfolgsaussicht

    (Aus Gründen der vereinfachenden Darstellung ist hier und im Folgenden in der Regel nur von der "Antragstellerin" die Rede, wo der Sache nach die Antragstellerin und ihr Ehemann als Vertrags- und Verhandlungspartner der Antragsgegnerin gemeint sind.) Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten über die Finanzierungskonstruktion, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Finanzierung und die mit der Finanzierung verbundenen Unwägbarkeiten und Risiken (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Parallelverfahren im Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff. und im Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 91 ff.).

    (Vgl. die Entscheidung des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 92 ff.; vgl. außerdem die eingehende Darstellung von Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band 1, 2. Auflage 2001, § 44 Rn 8 ff.; in dem späteren Aufsatz (DRiZ 2006, 223, 224) stellt Siol die Rechtslage allerdings anders dar und verwendet den Begriff der "Finanzierungsberatung" anders, nämlich einschränkend.).

    Die Einschaltung von eigenen Handelsvertretern hat entsprechende Haftungskonsequenzen für die Antragsgegnerin (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 94 f).

    Unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gefährdungstatbestands war die Antragsgegnerin - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - verpflichtet, die Antragstellerin vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 08.10.1998 darüber aufzuklären, dass die in Aussicht gestellten Mietpoolausschüttungen von 242,- DM netto im Monat überhöht waren (vgl. in Parallelfällen Senat, Urteil vom 24.11.2004, Seite 45 ff. und Seite 52 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff. und Seite 54 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff., Seite 52 ff.).

    aa) Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist auf Seiten der Antragsgegnerin von einem - aufklärungsrelevanten - so genannten Gefährdungstatbestand auszugehen (vgl. unter anderem Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04, Seite 22 ff.).

    Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall der gegenüber der Antragstellerin tätige Vermittler zusätzlich gleichartige mündliche Erklärungen über die Höhe der Mietpoolausschüttungen abgegeben hat, kommt es nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 54 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H. & B. Gruppe (im folgenden abgekürzt: H. & B.) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H. & B., Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeausschichten hervorzurufen.

    a) Bei einer zutreffenden Aufklärung der Antragsgegnerin über die Auswirkungen und Risiken der Finanzierungskonstruktion (zwei Bausparverträge und Vorausdarlehensvertrag) hätte die Antragstellerin nicht nur von einem Abschluss der Finanzierungsverträge abgesehen, sondern gleichzeitig auch die Immobilie nicht erworben und keinen Mietpool-Vertrag abgeschlossen (vgl. zu dieser rechtlichen Betrachtung in Parallelfällen Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 97 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 103 ff.).

    Für die Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Antragstellerin (bei zutreffender Aufklärung) verhalten hätte, wenn sie vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen (Mietpool-Vertrag, Darlehensantrag etc.) am 08.10.1998 zutreffend und vollständig aufgeklärt worden wäre (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 94 f; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 100 ff.).

    Eine solche Differenzbetrachtung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerin dennoch die Immobilie (mit einem Mietpool-Vertrag) erworben hätten, jedoch mit einer anderen - günstigeren - Finanzierung (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 99; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 106).

    In der Entscheidung des BGH hatten die Kläger offenbar vorgetragen, dass sie bei einer zutreffenden Aufklärung die Immobilie mit einer anderen (günstigeren) Finanzierung erworben hätten, während im vorliegenden Fall (ebenso in den Entscheidungen des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - und vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -) davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin bei zutreffender pflichtgemäßer Aufklärung durch die Antragsgegnerin von dem gesamten Anlagegeschäft (einschließlich Erwerb der Eigentumswohnung und Mietpoolvertrag) Abstand genommen hätte (siehe oben).

    Die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 08.10.1998 (unter anderem Mietpool-Beitritt, Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Bei der Frage, wie sich die Antragstellerin verhalten hätte, wenn sie von der Antragsgegnerin über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wäre, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    Denn die L. war gegenüber der Antragstellerin (in ähnlicher Weise wie die Antragsgegnerin) zur Aufklärung verpflichtet, über sämtliche Risiken der Mietpool-Konstruktion, hinsichtlich überhöhter Mietpool-Ausschüttungen und im übrigen auch wegen sonstiger unzutreffender oder unvollständiger Angaben hinsichtlich der Finanzierung (vgl. zu den Verpflichtungen der Verkäuferin in Parallelfällen BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 66/06 - Rn. 22 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 116 ff.).

    eine Ermächtigung des Ehemannes M. Sch. für die Antragstellerin erblicken können, was das Landgericht nach Vorlage der Abtretungsvereinbarung durch die Antragstellerin im Einzelnen noch prüfen kann (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 90).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerin verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerin vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

    Im vorliegenden Fall - und in den entsprechenden Parallelfällen - bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Vorstand Y. der Antragsgegnerin in vollem Umfang Kenntnis hatte von dem betrügerischen Mietpool-System der H. & B. und den (generell oder in der Regel) überhöhten Ausschüttungen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 21.06.2006, - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff., Seite 63 ff. und Seite 109).

    (Vgl. zur Zurechnung von Kenntnissen der H. & B. im Rahmen des Gefährdungstatbestands Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, S. 56; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, S. 59, 60.).

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2006 - 15 W 45/06

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen eines finanzierten Immobilienkaufs

    Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten über die Finanzierungskonstruktion, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Finanzierung und die mit der Finanzierung verbundenen Unwägbarkeiten und Risiken (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Parallelverfahren im Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff. und im Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 91 ff.).

    (Vgl. die Entscheidung des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 92 ff.; vgl. außerdem die eingehende Darstellung von Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band 1, 2. Auflage 2001, § 44 Rn 8 ff.; in dem späteren Aufsatz (DRiZ 2006, 223, 224) stellt Siol die Rechtslage allerdings anders dar und verwendet den Begriff der "Finanzierungsberatung" anders, nämlich einschränkend.) bb) Die Parteien gehen - allerdings ohne konkreten Sachvortrag hierzu - offenbar davon aus, die Finanzierungsverträge seien von einem Makler (oder Berater) vermittelt worden (Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.10.2005, As. 859).

    Die Einschaltung von eigenen Handelsvertretern hat entsprechende Haftungskonsequenzen für die Antragsgegnerinnen (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 94 f).

    Unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gefährdungstatbestands waren die Antragsgegnerinnen - nach dem Sachvortrag der Antragsteller - verpflichtet, die Antragsteller vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 26.05.1996 darüber aufzuklären, dass die in Aussicht gestellten Mietpoolausschüttungen von 299,- DM netto im Monat überhöht waren (vgl. in Parallelfällen Senat, Urteil vom 24.11.2004, Seite 45 ff. und Seite 52 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff. und Seite 54 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff., Seite 52 ff.).

    aa) Nach dem Vorbringen der Antragsteller ist auf Seiten der beiden Antragsgegnerinnen von einem - aufklärungsrelevanten - so genannten Gefährdungstatbestand auszugehen (vgl. unter anderem Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 22 ff.).

    Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall der gegenüber den Antragstellern tätige Vermittler zusätzlich gleichartige mündliche Erklärungen über die Höhe der Mietpoolausschüttungen abgegeben hat, kommt es nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 54 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H (im Folgenden abgekürzt: H) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H, Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeaussichten hervorzurufen.

    a) Bei einer zutreffenden Aufklärung der Antragsgegnerinnen über die Auswirkungen und Risiken der Finanzierungskonstruktion (zwei Bausparverträge und Vorausdarlehensvertrag) hätten die Antragsteller nicht nur von einem Abschluss der Finanzierungsverträge abgesehen, sondern gleichzeitig auch die Immobilie nicht erworben und keinen Mietpool-Vertrag abgeschlossen (vgl. zu dieser rechtlichen Betrachtung in Parallelfällen Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 97 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 103 ff.).

    Für die Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Antragsteller (bei zutreffender Aufklärung) verhalten hätten, wenn sie vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen (Mietpool-Vertrag, Darlehensantrag etc.) am 26.05.1996 zutreffend und vollständig aufgeklärt worden wären (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 94 f; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 100 ff.).

    Eine solche Differenzbetrachtung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragsteller bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen dennoch die Immobilie (mit einem Mietpool- Vertrag) erworben hätten, jedoch mit einer anderen - günstigeren - Finanzierung (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 99; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 106).

    In der Entscheidung des BGH hatten die Kläger offenbar vorgetragen, dass sie bei einer zutreffenden Aufklärung die Immobilie mit einer anderen (günstigeren) Finanzierung erworben hätten, während im vorliegenden Fall (ebenso in den Entscheidungen des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - und vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -) davon auszugehen ist, dass die Antragsteller bei zutreffender pflichtgemäßer Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen von dem gesamten Anlagegeschäft (einschließlich Erwerb der Eigentumswohnung und Mietpoolvertrag) Abstand genommen hätten (siehe oben).

    Die Antragsgegnerinnen hätten die Antragsteller vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 26.05.1996 (unter anderem Mietpool-Beitritt und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Bei der Frage, wie sich die Antragsteller verhalten hätten, wenn sie von den Antragsgegnerinnen über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wären, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerinnen verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher wohl nur drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerinnen vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

    Im vorliegenden Fall - und in den entsprechenden Parallelfällen - bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Vorstand A der Antragsgegnerin Ziffer 1 in vollem Umfang Kenntnis hatte von dem betrügerischen Mietpool-System der H und den (generell oder in der Regel) überhöhten Ausschüttungen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 21.06.2006, - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff., Seite 63 ff. und Seite 109).

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2006 - 15 W 43/06

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Veranlassung zum Beitritt zu einem Mietpool;

    Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten über die Finanzierungskonstruktion, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Finanzierung und die mit der Finanzierung verbundenen Unwägbarkeiten und Risiken (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Parallelverfahren im Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff. und im Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 91 ff.).

    (Vgl. die Entscheidung des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 92 ff.; vgl. außerdem die eingehende Darstellung von Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band 1, 2. Auflage 2001, § 44 Rn 8 ff.; in dem späteren Aufsatz (DRiZ 2006, 223, 224) stellt Siol die Rechtslage allerdings anders dar und verwendet den Begriff der "Finanzierungsberatung" anders, nämlich einschränkend.) bb) Die Parteien gehen - allerdings ohne konkreten Sachvortrag hierzu - offenbar davon aus, die Finanzierungsverträge seien von einem Makler (oder Berater) vermittelt worden.

    Die Einschaltung von eigenen Handelsvertretern hat entsprechende Haftungskonsequenzen für die Antragsgegnerinnen (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 94 f).

    Unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gefährdungstatbestands waren die Antragsgegnerinnen - nach dem Sachvortrag der Antragsteller - verpflichtet, die Antragsteller vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 27.12.1996 darüber aufzuklären, dass die in Aussicht gestellten Mietpoolausschüttungen von 630,- DM im Monat (vgl. Anlage D3) überhöht waren (vgl. in Parallelfällen Senat, Urteil vom 24.11.2004, Seite 45 ff. und Seite 52 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff. und Seite 54 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff., Seite 52 ff.).

    aa) Nach dem Vorbringen der Antragsteller ist auf Seiten der beiden Antragsgegnerinnen von einem - aufklärungsrelevanten - so genannten Gefährdungstatbestand auszugehen (vgl. unter anderem Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 22 ff.).

    Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall der gegenüber den Antragstellern tätige Vermittler zusätzlich gleichartige mündliche Erklärungen über die Höhe der Mietpoolausschüttungen abgegeben hat, kommt es nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 54 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H (im Folgenden abgekürzt: H) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool- Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H, Mietpool- Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeaussichten hervorzurufen.

    a) Bei einer zutreffenden Aufklärung der Antragsgegnerinnen über die Auswirkungen und Risiken der Finanzierungskonstruktion (zwei Bausparverträge und Vorausdarlehensvertrag) hätten die Antragsteller nicht nur von einem Abschluss der Finanzierungsverträge abgesehen, sondern gleichzeitig auch die Immobilie nicht erworben und keinen Mietpool-Vertrag abgeschlossen (vgl. zu dieser rechtlichen Betrachtung in Parallelfällen Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 97 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 103 ff.).

    Für die Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Antragsteller (bei zutreffender Aufklärung) verhalten hätten, wenn sie vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen (Mietpool-Vertrag, Darlehensantrag etc.) am 27.12.1996 zutreffend und vollständig aufgeklärt worden wären (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 94 f; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 100 ff.).

    Eine solche Differenzbetrachtung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragsteller bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen dennoch die Immobilie (mit einem Mietpool- Vertrag) erworben hätten, jedoch mit einer anderen - günstigeren - Finanzierung (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 99; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 106).

    In der Entscheidung des BGH hatten die Kläger offenbar vorgetragen, dass sie bei einer zutreffenden Aufklärung die Immobilie mit einer anderen (günstigeren) Finanzierung erworben hätten, während im vorliegenden Fall (ebenso in den Entscheidungen des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - und vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -) davon auszugehen ist, dass die Antragsteller bei zutreffender pflichtgemäßer Aufklärung durch die Antragsgegnerinnen von dem gesamten Anlagegeschäft (einschließlich Erwerb der Eigentumswohnung und Mietpoolvertrag) Abstand genommen hätten (siehe oben).

    Die Antragsgegnerinnen hätten die Antragsteller vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 27.12.1996 (unter anderem Mietpool-Beitritt und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Bei der Frage, wie sich die Antragsteller verhalten hätten, wenn sie von den Antragsgegnerinnen über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wären, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerinnen hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerinnen verneint haben, während auf der anderen Seite bisher wohl nur drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerinnen vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

    Im vorliegenden Fall - und in den entsprechenden Parallelfällen - bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Vorstand A der Antragsgegnerin Ziffer 1 in vollem Umfang Kenntnis hatte von dem betrügerischen Mietpool- System der H und den (generell oder in der Regel) überhöhten Ausschüttungen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 21.06.2006, - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff., Seite 63 ff. und Seite 109).

  • OLG Celle, 13.02.2007 - 16 U 5/06

    Pflicht der kreditgebenden Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe (15 U 64/04, 15 U 50/02 vom 21. Juni 2006) hat ein Beratungsverschulden der Bank in Bezug auf die Unüblichkeit des Mietpools als solchem, die besondere Unüblichkeit des zwangsweisen Beitritts im Sinne des Abhängigmachens von der Kreditvergabe und schließlich wegen der Beeinträchtigung der Befugnisse des Eigentümers gesehen.
  • OLG Celle, 16.01.2007 - 16 U 160/06

    Verjährung des Anspruchs auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine

    g) Schlüssig, begründet (und auch nicht vor 2002 bekannt) ist der Vorwurf des Beratungsverschuldens insoweit, als die Beklagte Zinssubventionen in Höhe von 4.849 DM und Zuschüsse zum Mietpool (3.368 DM) gezahlt und darüber nicht aufgeklärt hat (zu den sonstigen schwerwiegenden Nachteilen des Mietpools OLG Karlsruhe, 15 U 64/04 vom 21. Juni 2006).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2004 - 6 S 22/04

    Öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung einer Anordnung nach § 17 Abs 1

    15 U 64/04.
  • VG Frankfurt/Main, 23.01.2008 - 7 E 1487/07

    Informationsanspruch gegen Behörde; vorherige Klärung einer Rechtsfrage

    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu geben über alle ihr bekannten Immobilienprojekte, bei denen die B Bausparkasse und/oder andere Anbieter die Finanzierung von Anlegern unter die Bedingung gestellt haben, dass diese einem Mietpool beitreten, welcher von Anfang an zum Schaden der Anleger konzipiert war (im Sinne der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, 15 U 50/02 und 15 U 64/04) oder aus anderen Gründen "wirtschaftlich fragwürdig" war.

    Soweit hierzu der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe und insbesondere auf das Urteil vom 21.06.2006 (Az:15 U 64/04) Bezug nimmt, ist anzuführen, dass auf die Revision der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.03.2007 (Az: XI ZR 414/04) die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat.

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08

    Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht

    Soweit sich die Kläger auf Entscheidungen des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe beziehen (15 U 4/01, 15 U 64/04, 15 U 50/02), vermögen sie daraus schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil die Urteile des 15. Zivilsenats in den drei vergleichbaren Berufungsverfahren gegen die Beklagte (Mietpool-Fälle, betreffend jedoch andere durch Unternehmen der H. & B.-Gruppe vertriebene Objekte) vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Verfahren zurückverwiesen worden sind (BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, und Urteile vom 18.03.2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, und XI ZR 241/06, BKR 2008, 249).
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