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   OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - I-15 U 73/17   

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OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - I-15 U 73/17 (https://dejure.org/2018,4396)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.02.2018 - I-15 U 73/17 (https://dejure.org/2018,4396)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - I-15 U 73/17 (https://dejure.org/2018,4396)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI bei öffentlicher Ausschreibung von Architektenleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze ist kein Wettbewerbsverstoß!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Ausschreibung: Unterschreitung von Mindestsätzen nicht ohne weiteres Wettbewerbsverstoß

  • esche.de (Kurzinformation)

    Folgen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentliche Ausschreibung: Unterschreitung der HOAI-Mindestsätze ist kein Wettbewerbsverstoß! (IBR 2018, 331)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 203
  • NZBau 2018, 356
  • VergabeR 2018, 467
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 145/05

    Kommunalversicherer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 15 U 73/17
    Das ist bei Handlungen öffentlicher Auftraggeber ohnehin der Regelfall (BGH, GRUR 2008, 810 - Kommunalversicherer) und folgt hier zudem daraus, dass Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Sport- und Spieleinrichtungen für Familien mit Kindern zur Daseinsvorsorge im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG gehören (vgl. nur BGH, NJW 1978, 1626 m. w. N.).

    Eine geschäftliche Handlung ist davon ausgehend nur ausnahmsweise gegeben, wenn der öffentliche Auftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe am wirtschaftlichen Erfolg des Gewerbetreibenden, dessen Wettbewerb zu fördern sein Handeln geeignet ist, selbst ein Interesse besitzt, weil er davon aufgrund besonderer Umstände, etwa aufgrund vertraglicher oder gesellschaftsrechtlicher Beziehungen, profitiert (BGH, GRUR 2008, 810 - Kommunalversicherer; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 3a Rn. 2.77 m. w. N.).

    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung (BGH, GRUR 2008, 810 - Kommunalversicherer) betraf eine völlig andere Konstellation, bei der öffentliche Auftraggeber ohne Ausschreibung Aufträge an die dortige Beklagte vergaben und dabei selbst von der Vergabe profitierten, indem sie deren Mitglieder wurden und an deren wirtschaftlichem Erfolg in Gestalt günstigerer Beiträge teilhatten.

    Die Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (NZBau 2000, 578) erging noch zu § 1 UWG i. d. F. vom 01.01.1964 sowie vor der Entscheidung des BGH "Kommunalversicherer" (GRUR 2008, 810) und vor der Aufgabe der lauterkeitsrechtlichen Störerhaftung, weshalb das vorliegende Urteil dazu nicht in einem Widerspruch steht, der eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich machen würde.

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2000 - 20 U 113/99

    Honoraranfrage an einen Statiker durch eine Gemeinde)

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 15 U 73/17
    Eine geschäftliche Handlung ist hier insbesondere auch nicht bereits daraus herzuleiten, dass eine Ausschreibung zwingend auf die Vergabe an einen bestimmten Bieter abzielt und dies im vorliegenden Fall bedeutet hätte, denjenigen Wettbewerber zu bevorzugen, der sich - in Form der Abgabe eines die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden Angebots - wettbewerbswidrig verhält (in diesem Sinne OLG Düsseldorf [20. Zivilsenat], NZBau 2000, 578).

    Während sich die Haftung als Störer damit rechtfertigen ließ, dass der öffentliche Auftraggeber "die angeschriebenen Ingenieure zur Verletzung des HOAI-Preisrechts verleitete ... und so provozierte Rechtsverletzungen zum eigenen Vorteil ausnutzte" (OLG Düsseldorf, NZBau 2000, 578), reicht diese Begründung für die Annahme täterschaftlichen Handelns nicht aus, sondern es wird vielmehr eine Anstiftung und damit das Verhalten eines Teilnehmers beschrieben.

    Die Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (NZBau 2000, 578) erging noch zu § 1 UWG i. d. F. vom 01.01.1964 sowie vor der Entscheidung des BGH "Kommunalversicherer" (GRUR 2008, 810) und vor der Aufgabe der lauterkeitsrechtlichen Störerhaftung, weshalb das vorliegende Urteil dazu nicht in einem Widerspruch steht, der eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich machen würde.

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 15 U 73/17
    Bei der Vorschrift des § 7 Abs. 1 HOAI handelt es sich zwar um eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG, weil Mindestpreisvorschriften wie § 7 HOAI (auch) im Interesse der Mitbewerber einen ruinösen Preiswettbewerb verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber auf dem Markt schaffen sollen (jeweils zu § 4 Nr. 11 UWG a. F. BGH, GRUR 2003, 969 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH, GRUR 2006, 955 - Gebührenvereinbarung II).

    Auf das Urteil des BGH, GRUR 2003, 969 - Ausschreibung von Vermessungs-leistungen kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, weil diese Entscheidung gleichfalls noch von einer lauterkeitsrechtlichen Störerhaftung ausging, wenn sie diese auch bei Dritten auf die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten begrenzte.

    Sie kann daher insbesondere nichts daraus zu ihren Gunsten herleiten, dass nach den Ausführungen in jenem Urteil bei einer Aufforderung des Auftraggebers zur Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI wohl eine Störerhaftung zu bejahen gewesen wäre (vgl. BGH, GRUR 2003, 969 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen Rn. 37).

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 84/14

    TV-Wartezimmer - Wettbewerbsverstoß: Verbot der Absprache zwischen Apotheker und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 15 U 73/17
    Die Voraussetzungen für die demnach einzig in Betracht kommende Haftung als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) gemäß § 830 Abs. 2 BGB analog an einer fremden Zuwiderhandlung als "Haupttat" (BGH, GRUR 2015, 1025 - TV-Wartezimmer m. w. N.), sind ebenfalls nicht erfüllt.

    Ein entsprechender Hinweis wird regelmäßig zur Folge haben, dass der Adressat der Mitteilung sein Verhalten im Weiteren korrigiert oder dass bei Fortsetzung der Verhaltensweise von einem Teilnehmervorsatz auszugehen ist (BGH, GRUR 2015, 1025 - TV-Wartezimmer).

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 162/15

    Zulässige Vornahme behördlich zu veranlassender Bestattungen durch einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 15 U 73/17
    Handelt die öffentliche Hand dagegen zwar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wird sie aber ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung tätig, ist eine geschäftliche Handlung nicht ausgeschlossen (BGH, GRUR 2006, 428 - Abschleppkosten-Inkasso; BGH, I ZR 162/15, Urteil vom 27.07.2017 - Eigenbetrieb Friedhöfe m. w. N.).

    Ob eine solche vorliegt, richtet sich dann nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die konkreten Auswirkungen des Handelns der öffentlichen Hand auf den Wettbewerb sowie die Fragen maßgeblich sind, ob das Tätigwerden zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach Art und Umfang sachlich notwendig ist und die Auswirkungen auf den Wettbewerb nur notwendige Begleiterscheinung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind (BGH, I ZR 162/15, Urteil vom 27.07.2017 - Eigenbetrieb Friedhöfe m. w. N.; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 3a Rn. 2.22 f.).

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 15 U 73/17
    Die Rechtsprechung hat zu Recht die Störerhaftung für den Bereich des Lauterkeitsrechts aufgegeben (vgl. im Einzelnen BGH, GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH, WRP 2014, 1050 - Geschäftsführerhaftung), weshalb eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten unter diesem Aspekt ausscheidet.

    Stattdessen kommt allein eine Haftung als Täter oder als Teilnehmer entsprechend § 830 Abs. 2 BGB in Betracht (BGH, WRP 2014, 1050 - Geschäftsführerhaftung).

  • BGH, 02.05.1991 - I ZR 227/89

    Honoraranfrage - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 15 U 73/17
    Diese Grundsätze gelten ebenso, wenn sich der Unterlassungsanspruch gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts richtet (BGH, GRUR 1991, 769 - Honoraranfrage; BGH, WRP 1994, 506 - Auskunft über Notdienste; BGH, WRP 2014, 1304 - Betriebskrankenkasse II).

    Für die Beseitigung einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung ist daher auch von einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu fordern (BGH, GRUR 1991, 769 - Honoraranfrage; vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1986, 1230).

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 15 U 73/17
    Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr ist daher im Allgemeinen keine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich, sie kann vielmehr regelmäßig durch ein entgegengesetztes Verhalten (actus contrarius) ausgeräumt werden (BGH, GRUR 2008, 912 - Metrosex; BGH, GRUR 2009, 841 - Cybersky; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.31).
  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 77/06

    Anspruch auf Unterlassen gegen ausländische Gesellschaften ohne eine Erlaubnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 15 U 73/17
    Die dadurch begründete Erstbegehungsgefahr nach § 8 Abs. 1 S. 2 UWG - die einen eigenen Streitgegenstand bildet (BGH, GRUR 2006, 429 Rn. 22 - Schlankkapseln; BGH, MMR 2010, 547 Rn. 16 - Internet-Sportwetten vor 2008) - ist jedoch weggefallen.
  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 15 U 73/17
    Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr ist daher im Allgemeinen keine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich, sie kann vielmehr regelmäßig durch ein entgegengesetztes Verhalten (actus contrarius) ausgeräumt werden (BGH, GRUR 2008, 912 - Metrosex; BGH, GRUR 2009, 841 - Cybersky; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.31).
  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

  • BGH, 01.06.2006 - I ZR 268/03

    Gebührenvereinbarung II

  • BGH, 30.04.2014 - I ZR 170/10

    Unlautere und irreführende Mitgliederwerbung auf der Internet-Seite einer

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 83/03

    Abschleppkosten-Inkasso

  • BGH, 19.03.1998 - I ZR 264/95

    Brennwertkessel - Irreführung/Beschaffenheit; Wiederholungsgefahr

  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

  • BGH, 24.02.1994 - I ZR 59/92

    Auskunft über Notdienste - Mißbrauch einer Vertrauensstellung

  • OLG Düsseldorf, 15.08.1985 - 2 U 15/85
  • OLG Frankfurt, 19.12.2019 - 6 U 155/18

    Voraussetzungen für eine Anstifterhaftung im Lauterkeitsrecht

    Es kann damit mangels festgestellter Haupttat nur von einer versuchten Anstiftung ausgegangen werden, die nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 30 I StGB eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme nicht begründen kann (vgl. BGH a.a.O. Rn. 20; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 203 - Aufwandsentschädigung, Rn. 51).
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