Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 19.12.2001

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01   

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https://dejure.org/2004,3181
OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01 (https://dejure.org/2004,3181)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.05.2004 - 15 U 91/01 (https://dejure.org/2004,3181)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Mai 2004 - 15 U 91/01 (https://dejure.org/2004,3181)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Geschäftsherrn eines Handelsvertreters ohne Inkassovollmacht im Fall der Unterschlagung von Kundengeldern; Rechtsverhältnis der Vertragsanbahnung vor der Schuldrechtsreform; Umfang der Schutzpflichten aus dem Rechtsverhältnis der Vertragsanbahnung (culpa in ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Handelsvertreter - Haftung des Geschäftsherrn bei Unterschlagung

  • Judicialis

    BGB a.F. § 278

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermittlung Kundengelder durch Angehörige

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftet Anlagevermittlungsgesellschaft für den Handelsvertreter?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gesellschaft haftet für Vertreter

  • IWW (Kurzinformation)

    Anlagevermittlung - Gesellschaft haftet für Vertreter

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Haftung des Geschäftsherrn für Unterschlagungen des HV, Zurechnung unerlaubte Handlung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zurechnung der Unterschlagung von Kundengeldern durch Handelsvertreter bei der Vertragsanbahnung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.05.1998 - III ZR 268/96

    Haftung des Vertretenen für das Verhalten des Vertreters

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    (In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, der der Entscheidung des BGH in NJW-RR 1998, 1342 zugrunde lag.).

    Vielmehr stellen derartige Überschreitungen der Kompetenzen im Verhältnis zum Geschäftsherrn vielfach gerade typische Anwendungsfälle einer Haftung für den Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 a.F. BGB dar (vgl. beispielsweise BGH, NJW 1977, 2259; BGH, NJW-RR 1990, 484, 485; BGH, NJW 1991, 3208, 3209, 3210; BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343).

    Im Hinblick auf die Haftungszurechnung gemäß § 278 a.F. BGB bedarf die sich daraus ergebende Frage eines eventuellen eigenen Verschuldens der Beklagten jedoch keiner Vertiefung (vgl. im Übrigen zur Haftungszurechnung gemäß § 278 a.F. BGB in einem Fall der vorliegenden Art BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343; anders in einem ähnlichen Fall hingegen OLG Frankfurt, OLGR 1998, 78).

    Nach Auffassung des Senats ist die Frage einer Haftungszurechnung in Fällen der vorliegenden Art durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343) geklärt.

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    Vielmehr stellen derartige Überschreitungen der Kompetenzen im Verhältnis zum Geschäftsherrn vielfach gerade typische Anwendungsfälle einer Haftung für den Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 a.F. BGB dar (vgl. beispielsweise BGH, NJW 1977, 2259; BGH, NJW-RR 1990, 484, 485; BGH, NJW 1991, 3208, 3209, 3210; BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343).

    Ein solcher "innerer sachlicher Zusammenhang" (BGH a.a.O.) oder "unmittelbarer sachlicher Zusammenhang" (BGH, NJW 1991, 3208, 3210) ist vorliegend zu bejahen.

  • BGH, 12.07.1977 - VI ZR 159/75
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    Vielmehr stellen derartige Überschreitungen der Kompetenzen im Verhältnis zum Geschäftsherrn vielfach gerade typische Anwendungsfälle einer Haftung für den Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 a.F. BGB dar (vgl. beispielsweise BGH, NJW 1977, 2259; BGH, NJW-RR 1990, 484, 485; BGH, NJW 1991, 3208, 3209, 3210; BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343).
  • BGH, 19.10.1989 - III ZR 92/88

    Zurechnung von Pflichtverletzungen des Filialleiters einer Bank im Rahmen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    Vielmehr stellen derartige Überschreitungen der Kompetenzen im Verhältnis zum Geschäftsherrn vielfach gerade typische Anwendungsfälle einer Haftung für den Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 a.F. BGB dar (vgl. beispielsweise BGH, NJW 1977, 2259; BGH, NJW-RR 1990, 484, 485; BGH, NJW 1991, 3208, 3209, 3210; BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343).
  • BGH, 11.06.1992 - VII ZR 110/91

    Culpa in contrahendo bei Mißachtung von Kompetenzvorschriften durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    e) Die Rechtsprechung hat in bestimmten Ausnahmefällen eine Haftung aus culpa in contrahendo abgelehnt, wenn das Vertrauen des Vertragspartners aus besonderen Gründen des Einzelfalles nicht schutzwürdig erscheint (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 1435, 1436).
  • BGH, 12.06.1985 - VIII ZR 176/84

    Eigenschaft einer Kaufsache im Hinblick auf bauliche Gegebenheiten ihres

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    a) Es ist anerkannt, dass ein Handelsvertreter grundsätzlich Erfüllungsgehilfe seines Geschäftsherrn sein kann, soweit der Geschäftsherr bestimmte Pflichten gegenüber einem Vertragspartner zu erfüllen hat (vgl. - bei einer vorvertraglichen Beratungspflicht - BGH, NJW 1982, 377; BGH, NJW 1985, 2472).
  • BGH, 29.01.1997 - VIII ZR 356/95

    Eigenhaftung eines Kraftfahrzeughändlers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.01.1997 (NJW 1997, 1233).
  • BGH, 27.10.1988 - 4 StR 239/88

    Begriff des Führens eines Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    c) Entscheidend für eine Zurechnung im Rahmen von § 278 a.F. BGB ist die Frage, ob die Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen aus der Sicht eines Außenstehenden in einem sachlichen Zusammenhang zu den Aufgaben steht, die dem Gehilfen vom Geschäftsherrn übertragen sind (BGH, NJW 1989, 723, 725).
  • OLG Frankfurt, 15.01.1998 - 16 U 223/95

    Zur Haftung eines Kreditinstituts insbesondere unter dem Gesichtspunkt der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01
    Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt (WM 1999, 791) wurde eine Haftung des Geschäftsherrn für Untreuehandlungen einer Mitarbeiterin verneint, weil die betreffende Mitarbeiterin - anders als im vorliegenden Fall - gerade nicht für die unmittelbare Kundenbetreuung eingesetzt war.
  • OLG Köln, 12.05.2017 - 19 U 84/16

    Haftung des Geschäftsherrn für durch einen Handelsvertreter verursachte Schäden

    Gegenteiliges ergibt auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 21.5.2004 - 15 U 91/01, in: OLGR 2005, 104 ff.), weil die zugrunde liegenden Sachverhalte sich in entscheidungserheblicher Weise unterscheiden.
  • OLG Frankfurt, 21.06.2006 - 23 U 67/05

    Kapitalanlagevermittlung: Haftung des Anlagevermittlers für einen Gehilfen als

    Zwar mag es vorkommen, dass der Gehilfe (Beklagter zu 1)) eines Vermittlers (Beklagter zu 2)) einem Kunden nicht einen üblichen Zahlungsweg (Überweisung) vorschlägt, sondern stattdessen einen Betrag in bar kassiert, weil sich Vermittler regelmäßig auch um sämtliche Fragen der Abwicklung des Anlagevertrags kümmern (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urt. v. 21.05.2004, Az. 15 U 91/01, Seite 9).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 19.12.2001 - I-15 U 91/01   

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https://dejure.org/2001,21571
OLG Düsseldorf, 19.12.2001 - I-15 U 91/01 (https://dejure.org/2001,21571)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2001 - I-15 U 91/01 (https://dejure.org/2001,21571)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - I-15 U 91/01 (https://dejure.org/2001,21571)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.09.1989 - V ZR 326/87

    Pflichten des Sicherungsgebers bei Unwirksamkeit der dinglichen Einigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2001 - 15 U 91/01
    Denn dass diese letztgenannte Zahlung nicht im Zusammenhang mit den vorstehend erörterten Börsentermingeschäften erfolgte, dieser Zahlung somit ein anderer Rechtsgrund zugrunde lag, wird selbst von dem insoweit darlegungspflichtigen Beklagten zu 3) [BGH NJW 1990, 392] nicht behauptet.
  • BGH, 13.07.1987 - II ZR 280/86

    Wirksamkeit eines Vertrages über die Erstattung von Verlusten aus unverbindlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2001 - 15 U 91/01
    Die aufgrund derartiger Vereinbarungen erbrachten Zahlungen stellen keine Leistung im Sinne des § 55 BörsG dar (BGH NJW 1987, 3181).
  • BGH, 13.12.1982 - II ZR 63/82

    Warentermingeschäft - Rückforderung des Einschusses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2001 - 15 U 91/01
    Vielmehr spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um bloße unverbindliche Sicherheitsleistungen handelt (BGH WM 1991, 1367; BGHZ 86, 115, 119 ff).
  • BGH, 25.06.1991 - XI ZR 178/90

    Wirksamkeit der Verrechnung vollwertiger Forderungen mit Leistungen aufgrund

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2001 - 15 U 91/01
    Vielmehr spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um bloße unverbindliche Sicherheitsleistungen handelt (BGH WM 1991, 1367; BGHZ 86, 115, 119 ff).
  • BGH, 17.03.1992 - XI ZR 84/91

    Beweislast bei sittenwidriger Schädigung durch Vereitelung des Termineinwands bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2001 - 15 U 91/01
    Das Gesetz geht grundsätzlich von der Unverbindlichkeit der Börsentermingeschäfte aus mit der Folge, dass derjenige, der sich auf eine Wirksamkeit des Börsentermingeschäftes nach den Vorschriften der §§ 53 - 56 BörsG beruft, im Streitfall die Beweislast hierfür trägt (BGH WM 1992, 682, 684).
  • BGH, 26.09.1995 - XI ZR 159/94

    Pflichten der Bank bei Hereinnahme eines Inhaberverrechnungsschecks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2001 - 15 U 91/01
    Denn § 818 Abs. 3 BGB will auch im Fall der Leistungskondiktio nur den Bereicherten schützen, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbrauchen oder bereicherungsmindernd verwenden durfte (BGH NJW 1995, 3315, 3317).
  • BGH, 09.07.1992 - XII ZR 156/90

    Sittenwidrigen Schädigung durch Beteiligung eines Dritten an Vertragsbruch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2001 - 15 U 91/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 1993, 367, 368, auf die der Beklagte zu 3) in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich hinweist) ist selbst im Fall der uneigennützigen Treuhand davon auszugehen, dass der treuhänderisch verwaltete Gegenstand aus dem Vermögen des Treugebers ausscheidet und der Treuhänder nach außen Vollrechtsinhaber wird.
  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98

    Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2001 - 15 U 91/01
    Dabei kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGH NJW 1999, 1393, 1394).
  • SG Duisburg, 10.06.2009 - S 10 R 306/05

    SonstigeAngelegenheiten

    Dementsprechend entsteht auch im Zivilrecht ein Bereicherungsanspruch bei rechtsgrundloser Zahlung des Einzahlers gegenüber dem Treuhänder und nicht gegenüber dem Treugeber (BGH NJW 61, 1461; BGH vom 18.12.2008 IX ZR 192/07; OLG Düsseldorf vom 19.12.2001, Az: 15 U 91/01).
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