Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 01.06.2012

Rechtsprechung
   OLG Celle, 19.07.2012 - 15 UF 81/12   

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https://dejure.org/2012,21382
OLG Celle, 19.07.2012 - 15 UF 81/12 (https://dejure.org/2012,21382)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2012 - 15 UF 81/12 (https://dejure.org/2012,21382)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - 15 UF 81/12 (https://dejure.org/2012,21382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 163 Abs. 2 FamFG; § 1671 Abs. 1 BGB; § 1697a BGB
    Kriterien für die gerichtliche Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die gerichtliche Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien für die gerichtliche Entscheidung über den Aufenthalt eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mehrfachen Aufenthaltswechsel vermeiden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Zuspruch des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Erforderlichkeit eines mehrfachen Wechsel des Aufenthalts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ständige Umzüge dienen nicht dem Kindeswohl

Besprechungen u.ä.

  • ra-braune.de (Kurzanmerkung)

    Ist der Sachverständige der richtige Konfliktlöser?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 48
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2012 - 15 UF 81/12
    Führen die Kriterien zur Konkretisierung des Kindeswohls - Kontinuität der Erziehung, Förderung der Entwicklung eines Kindes, Bindungen des Kindes sowie der von ihm geäußerte Wille (vgl. BGH FamRZ 2010, 1060; 2011, 796 - zu keinem eindeutigen Vorrang eines Elternteils, kann im einstweiligen Anordnungsverfahren die Entscheidung über die Rückkehr des Kindes in den Haushalt des bisher betreuenden Elternteils auch auf eine Folgenabwägung gestützt werden, nach der ein mehrfacher Aufenthaltswechsel des Kindes zu vermeiden ist.

    Als wesentliche Aspekte sind dabei die Kontinuität der Erziehung, die Förderung der Entwicklung eines Kindes, die Bindungen des Kindes sowie der von ihm geäußerte Wille heranzuziehen (vgl. BGH FamRZ 2008, 592, 593; 2010, 1060 [Rn. 19]; 2011, 796 [Rn 43]; FA-FamR/Maier, 7. Aufl. 4. Kap. Rn. 211 ff.).

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2012 - 15 UF 81/12
    Führen die Kriterien zur Konkretisierung des Kindeswohls - Kontinuität der Erziehung, Förderung der Entwicklung eines Kindes, Bindungen des Kindes sowie der von ihm geäußerte Wille (vgl. BGH FamRZ 2010, 1060; 2011, 796 - zu keinem eindeutigen Vorrang eines Elternteils, kann im einstweiligen Anordnungsverfahren die Entscheidung über die Rückkehr des Kindes in den Haushalt des bisher betreuenden Elternteils auch auf eine Folgenabwägung gestützt werden, nach der ein mehrfacher Aufenthaltswechsel des Kindes zu vermeiden ist.

    Als wesentliche Aspekte sind dabei die Kontinuität der Erziehung, die Förderung der Entwicklung eines Kindes, die Bindungen des Kindes sowie der von ihm geäußerte Wille heranzuziehen (vgl. BGH FamRZ 2008, 592, 593; 2010, 1060 [Rn. 19]; 2011, 796 [Rn 43]; FA-FamR/Maier, 7. Aufl. 4. Kap. Rn. 211 ff.).

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2012 - 15 UF 81/12
    Als wesentliche Aspekte sind dabei die Kontinuität der Erziehung, die Förderung der Entwicklung eines Kindes, die Bindungen des Kindes sowie der von ihm geäußerte Wille heranzuziehen (vgl. BGH FamRZ 2008, 592, 593; 2010, 1060 [Rn. 19]; 2011, 796 [Rn 43]; FA-FamR/Maier, 7. Aufl. 4. Kap. Rn. 211 ff.).
  • OLG Brandenburg, 04.11.2008 - 10 WF 225/08

    Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2012 - 15 UF 81/12
    Ein mehrfacher Wechsel des Aufenthalts für die Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zu einer abschließenden Hauptsacheentscheidung entspricht nicht den Bedürfnissen des Kindes nach kontinuierlichen familiären und sozialen Bezügen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189, 190; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 445).
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2007 - 2 WF 121/07

    Voraussetzungen einstweiliger Anordnung betr. Sorgerecht

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2012 - 15 UF 81/12
    Darüber hinaus ist im einstweiligen Anordnungsverfahren zu berücksichtigen, dass ein mehrfacher Aufenthaltswechsel eines Kindes bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach Möglichkeit vermieden werden sollte (vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 189, 190 f.; OLG Brandenburg FamRZ 200, 445; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 633; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 2. Aufl. Rn. 28 zu § 49 FamFG).
  • OLG Koblenz, 13.01.2020 - 9 UF 526/19

    Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung von Teilbereichen der elterlichen

    Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist daher regelmäßig zumindest mit zu berücksichtigen, dass ein mehrfacher oder gar häufiger Wechsel des Wohnortes und der unmittelbaren Bezugsperson das Kindeswohl regelmäßig in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt und daher möglichst zu vermeiden ist (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O. OLG Celle, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 15 UF 81/12 -, juris, Rdnr. 9; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Köln, NJW 1999, 224, jew. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.12.2017 - 2 UF 176/17

    Einstweilige Anordnung

    Allerdings bedarf es derart gesicherter Erkenntnisse in dem vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren deswegen nicht, weil eine Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. August 2015 - 13 UF 132/15 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 15 UF 81/12 - zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 08.02.2013 - 3 UF 11/13

    Elterliche Sorge: Einstweilige Anordnung zur Regelung des

    Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist daher regelmäßig ausschlaggebend, dass ein mehrfacher Wechsel des Wohnortes und der unmittelbaren Bezugsperson, der das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen würde, zu vermeiden ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 19.7.2012 - 15 UF 81/12, BeckRS 2012, 17264; Burschel, FamFR 2010, 329).
  • OLG Brandenburg, 09.09.2013 - 3 UF 64/13

    Abänderung einer bereits vollzogenen einstweiligen Anordnung über das

    Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist daher regelmäßig ausschlaggebend, dass ein mehrfacher Wechsel des Wohnortes und der unmittelbaren Bezugsperson, der das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen würde, zu vermeiden ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; siehe auch OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, FamRZ 2009, 445; FamRZ 2004, 210; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 1998, 1249; OLG Köln, FamRZ 1999, 181; OLG Celle, Beschluss vom 19.7.2012 - 15 UF 81/12, BeckRS 2012, 17264; Senatsbeschluss vom 12.3.2013 - 3 UF 24/13 - Burschel, FamFR 2010, 329).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 01.06.2012 - 15 UF 81/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,52690
OLG Stuttgart, 01.06.2012 - 15 UF 81/12 (https://dejure.org/2012,52690)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2012 - 15 UF 81/12 (https://dejure.org/2012,52690)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Juni 2012 - 15 UF 81/12 (https://dejure.org/2012,52690)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Einbeziehung einer zur Sicherung eines Darlehens abgetretenen Lebensversicherung in den Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de

    Einbeziehung einer abgetretenen Lebensversicherung in denVersorgungsausgleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 15.11.2011 - 7 UF 1463/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung zur Sicherung eines Kredits

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.06.2012 - 15 UF 81/12
    Die zur Sicherheit abgetretene Rentenversicherung gehört wirtschaftlich weiterhin solange zum Vermögen des Zedenten, bis die Sicherheit nach Eintritt des Sicherungsfalls vom Sicherungsnehmer in Anspruch genommen wird oder das entsprechende Recht sonst aus dem Vermögen des betroffenen Ehegatten ausgeschieden ist (vgl. BGH, FamRZ 2011, 963 f. zu §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.; OLG Schleswig, B.v. 16.04.2012 - 10 UF 322/11; OLG Nürnberg, NJW 2012, 1012, 1014; a.A. Kemper/Norpoth, FamRB 2011, 284, 285; Kirchmeier, VersR 2009, 1581, 1584).

    Soweit das OLG Nürnberg (NJW 2012, 1012 ff.) die interne Teilung eines zur Sicherheit abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung zugelassen hat, ist dem nicht zu folgen.

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des OLG Nürnberg (NJW 2012, 1012 ff.) und OLG Schleswig (B. v. 16.04.2012 - 10 UF 322/11) zur Klärung der Frage zugelassen, ob Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung, die zur Sicherheit für ein Darlehen abgetreten sind, dem Versorgungsausgleich nach § 2 VersAusglG unterliegen und insoweit ein Ausgleich bei der Scheidung durchzuführen ist.

  • OLG Schleswig, 16.04.2012 - 10 UF 322/11

    Abgetretene Versorgungsansprüche im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.06.2012 - 15 UF 81/12
    Die zur Sicherheit abgetretene Rentenversicherung gehört wirtschaftlich weiterhin solange zum Vermögen des Zedenten, bis die Sicherheit nach Eintritt des Sicherungsfalls vom Sicherungsnehmer in Anspruch genommen wird oder das entsprechende Recht sonst aus dem Vermögen des betroffenen Ehegatten ausgeschieden ist (vgl. BGH, FamRZ 2011, 963 f. zu §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.; OLG Schleswig, B.v. 16.04.2012 - 10 UF 322/11; OLG Nürnberg, NJW 2012, 1012, 1014; a.A. Kemper/Norpoth, FamRB 2011, 284, 285; Kirchmeier, VersR 2009, 1581, 1584).

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des OLG Nürnberg (NJW 2012, 1012 ff.) und OLG Schleswig (B. v. 16.04.2012 - 10 UF 322/11) zur Klärung der Frage zugelassen, ob Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung, die zur Sicherheit für ein Darlehen abgetreten sind, dem Versorgungsausgleich nach § 2 VersAusglG unterliegen und insoweit ein Ausgleich bei der Scheidung durchzuführen ist.

  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 89/08

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.06.2012 - 15 UF 81/12
    Die zur Sicherheit abgetretene Rentenversicherung gehört wirtschaftlich weiterhin solange zum Vermögen des Zedenten, bis die Sicherheit nach Eintritt des Sicherungsfalls vom Sicherungsnehmer in Anspruch genommen wird oder das entsprechende Recht sonst aus dem Vermögen des betroffenen Ehegatten ausgeschieden ist (vgl. BGH, FamRZ 2011, 963 f. zu §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F.; OLG Schleswig, B.v. 16.04.2012 - 10 UF 322/11; OLG Nürnberg, NJW 2012, 1012, 1014; a.A. Kemper/Norpoth, FamRB 2011, 284, 285; Kirchmeier, VersR 2009, 1581, 1584).

    Die zur Einbeziehung einer sicherungsabgetretenen Lebensversicherung bislang ergangene höchstrichterliche Entscheidung (BGH, FamRZ 2011, 963 f.) bezieht sich zwar noch auf die bis zum 31.08.2009 geltende Rechtslage, wonach die einzelnen Versorgungen nur als Rechnungsposten in eine Gesamtsaldierung einzubeziehen waren.

  • OLG Stuttgart, 21.09.2012 - 15 UF 172/12

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts der

    Soweit sich der Senat in seinem Beschluss vom 01.06.2012 - 15 UF 81/12 -, auf den die Beteiligten mit Verfügung vom 23.06.2012 hingewiesen worden waren, und die weitere Beteiligte hinsichtlich der Abtretungsfrage zu einem anderen Ergebnis gekommen seien, überzeuge das nicht.

    Das Anrecht unterfällt jedoch in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht dem Ausgleich bei der Scheidung, weil derzeit noch nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist, ob und in welchem Umfang die Sicherheit realisiert wird und sich deshalb auch nicht feststellen lässt, ob das Versorgungsanrecht endgültig und ggf. in welcher Höhe beim ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibt (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2012, 1220; dem folgend Senat, B.v. 01.06.2012 - 15 UF 81/12) (dazu c)).

    Der Senat hat sich bereits mit Beschluss vom 01.06.2012 - 15 UF 81/12 der letztgenannten Auffassung angeschlossen.

  • OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Auswirkung der Pfändung von Anrechten in der

    Denn der Bestand des Versorgungsanrechtes wäre vom Zahlungsverhalten bzw. der Liquidität des Ausgleichverpflichteten abhängig und damit hinsichtlich seines (wirtschaftlichen) Bestandes von dessen Person gerade nicht unabhängig (OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1220; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.06.2012, 15 UF 81/12).

    Denn der bestehende Konflikt zwischen der auf dem Pfändungspfandrecht basierenden Rechtsposition des Drittgläubigers, dessen Recht nicht angetastet werden darf, dem Interesse der Ehefrau, an den vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten beteiligt zu werden, und dem schützenswerten Interesse des Versorgungsträgers, nicht auf das Anrecht einwirken zu können und damit Gefahr zu laufen, Leistungen sowohl an die Ehefrau als auch an den Drittgläubiger erbringen zu müssen, kann dadurch gelöst werden, dass bezüglich des betreffenden Anrechts der Wertausgleich nach der Scheidung entsprechend § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG vorbehalten bleibt (KG, a. a. O.; OLG Schleswig, FamRz 2012, 1220; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.06.2012, 15 UF 81/12; Gutdeutsch, Abgetretene, verpfändete oder gepfändete Anrechte im Versorgungsausgleich - die Zweite, FamRB 2012, 187; Schwamb, a. a. O.).

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