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   OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 189/02   

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OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 189/02 (https://dejure.org/2002,2570)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.10.2002 - 15 W 189/02 (https://dejure.org/2002,2570)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Oktober 2002 - 15 W 189/02 (https://dejure.org/2002,2570)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsweise Unterbringung in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung; Antrag des Betreuers; Verwahrlosung; Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung; Rechtsgrundlage; Analoge Anwendung des § 1906 Abs. 1 BGB; Eingriff in Freiheitsrechte

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine zwangsweise Unterbringung eines Verwahrlosten

  • Judicialis

    BGB § 1906 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906 Abs. 1
    Zwangseinweisung des Betroffenen in einem Altenheim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Zwangseinweisung eines Betreuten in ein Altenheim

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Senior verwahrlost - Betreuer fordert Zwangseinweisung ins Altenheim

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 9 T 867/01
  • OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 189/02

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 290
  • FGPrax 2003, 45
  • FamRZ 2003, 255
  • Rpfleger 2003, 189
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Offenburg, 08.07.1996 - 4 T 88/96
    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 189/02
    Diesem rechtlichen Standpunkt des BGH, der auch im übrigen verbreitet vertreten wird (vgl. etwa LG Offenburg FamRZ 1997, 899 f. für den hier vorliegenden Fall einer zwangsweisen Verbringung in ein Altenheim; BayObLGZ 1995, 222 = BtPrax 1995, 182 - Vorführungsanordnung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 68 b Abs. 3 FGG - BayObLG NJW-RR 2001, 1513 = FamRZ 2002, 348 -zwangsweises Betreten der Wohnung des Betroffenen - Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1906, Rdnr. 16) schließt sich der Senat entsprechend der Funktion des § 28 Abs. 2 FGG, eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, uneingeschränkt an, mag der Senat auch in seinem bereits erwähnten Vorlagebeschluß für einen Teilbereich (zwangsweise Zuführung zu einer ambulanten medizinischen Behandlung) noch eine abweichende Auffassung vertreten haben.
  • BayObLG, 19.06.2001 - 3Z BR 125/01

    Entrümpelung der Wohnung eines Betreuten

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 189/02
    Diesem rechtlichen Standpunkt des BGH, der auch im übrigen verbreitet vertreten wird (vgl. etwa LG Offenburg FamRZ 1997, 899 f. für den hier vorliegenden Fall einer zwangsweisen Verbringung in ein Altenheim; BayObLGZ 1995, 222 = BtPrax 1995, 182 - Vorführungsanordnung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 68 b Abs. 3 FGG - BayObLG NJW-RR 2001, 1513 = FamRZ 2002, 348 -zwangsweises Betreten der Wohnung des Betroffenen - Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1906, Rdnr. 16) schließt sich der Senat entsprechend der Funktion des § 28 Abs. 2 FGG, eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, uneingeschränkt an, mag der Senat auch in seinem bereits erwähnten Vorlagebeschluß für einen Teilbereich (zwangsweise Zuführung zu einer ambulanten medizinischen Behandlung) noch eine abweichende Auffassung vertreten haben.
  • OLG Hamm, 06.04.2000 - 15 W 76/00

    Richterliche Genehmigung zur Erzwingung eines kurzfristigen Aufenthaltes in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 189/02
    Der Senat vermag diese Auffassung des Landgerichts nicht zu teilen, weil sie mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere mit dem auf Vorlage (§ 28 Abs. 2 FGG) des Senats (FGPrax 2000, 113) ergangenen Beschluß des BGH vom 10.10.2000 (u.a. veröffentlicht in BGHZ 145, 297 = FGPrax 2001, 40 = NJW 2001, 888) nicht in Einklang steht.
  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 189/02
    Der Senat vermag diese Auffassung des Landgerichts nicht zu teilen, weil sie mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere mit dem auf Vorlage (§ 28 Abs. 2 FGG) des Senats (FGPrax 2000, 113) ergangenen Beschluß des BGH vom 10.10.2000 (u.a. veröffentlicht in BGHZ 145, 297 = FGPrax 2001, 40 = NJW 2001, 888) nicht in Einklang steht.
  • BayObLG, 14.06.1995 - 3Z BR 51/95

    Drohung oder Anordnung der zwangsweisen Vorführung in einem Verfahren zur

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 189/02
    Diesem rechtlichen Standpunkt des BGH, der auch im übrigen verbreitet vertreten wird (vgl. etwa LG Offenburg FamRZ 1997, 899 f. für den hier vorliegenden Fall einer zwangsweisen Verbringung in ein Altenheim; BayObLGZ 1995, 222 = BtPrax 1995, 182 - Vorführungsanordnung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 68 b Abs. 3 FGG - BayObLG NJW-RR 2001, 1513 = FamRZ 2002, 348 -zwangsweises Betreten der Wohnung des Betroffenen - Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1906, Rdnr. 16) schließt sich der Senat entsprechend der Funktion des § 28 Abs. 2 FGG, eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, uneingeschränkt an, mag der Senat auch in seinem bereits erwähnten Vorlagebeschluß für einen Teilbereich (zwangsweise Zuführung zu einer ambulanten medizinischen Behandlung) noch eine abweichende Auffassung vertreten haben.
  • LG Bremen, 08.03.1993 - 6 T 1037/93
    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 189/02
    Er hat dabei gegenüber denjenigen Stimmen in Literatur und Rechtsprechung, die die Befugnis des Betreuers zu solchen Zwangsmaßnahmen aus dem privatrechtlichen Charakter des ihm mit dem Aufgabenkreis des Aufenthaltsbestimmungsrechts übertragenen Betreueramtes hergeleitet haben (für die Problematik der zwangsweisen Verbringung des Betroffenen in eine Pflegeeinrichtung etwa LG Bremen BtPrax 1994, 102; MK/BGB-Schwab, 4. Aufl., § 1896, Rdnr. 65; Windel BtPrax 1999, 46 ff.), ausdrücklich einen gegenteiligen Standpunkt mit der Begründung eingenommen, daß der Betreuer im Rahmen der Fürsorge öffentliche Interessen wahrnehme und damit der Betroffene auch gegenüber Handlungen des Betreuers sich auf grundrechtliche Gewährleistungen berufen kann.
  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07

    Zulässigkeit der Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

    Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2002 (FamRZ 2003, 255) gehindert.
  • OLG Dresden, 08.11.2007 - 3 W 1169/07
    So zu entscheiden sieht sich der Senat indessen durch den Beschluss des OLG Hamm vom 21.10.2002 (15 W 181/02, BTPrax 2003, 42) gehindert.

    Sowohl die zwangsweise Zuführung zu einer kurzfristigen Behandlung mit Neuroleptika als auch die zwangsweise Unterbringung in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung ( OLG Hamm FamRZ 2003, 255 = BtPrax 2003, 42) beinhalten unter Anwendung dieser Definition keine freiheitsentziehende Unterbringung; mangels Rechtsgrundlage sind beide Maßnahmen nicht genehmigungsfähig.

    Damit ist der Betroffene nicht im Sinne der Begriffsbestimmung des Bundesgerichtshofes sowie der Entscheidung des OLG Hamm vom 21.10.2002 ( FamRZ 2003, 255 = BtPrax 2003, 42) geschlossen untergebracht.

    In dem von ihm beabsichtigten Sinn kann der Senat nicht entscheiden, ohne im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG von der Entscheidung des OLG Hamm vom 21.10.2002 (15 W 189/02, FamRZ 2003, 255 = BTPrax 2003, 42) abzuweichen.

  • OLG Stuttgart, 29.06.2004 - 8 W 239/04

    Aufgaben des Betreuers: Betreibung eines Verfahrens der Unterbringungsgenehmigung

    Soweit die Rechtsprechung die Frage, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen als eine freiheitsentziehende Unterbringung im Wege einer analogen Anwendung des § 1906 BGB genehmigungsfähig sind, im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung verneint hat (bes. BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 = NJW 2001, 888 für den Fall der ambulanten Zwangsmedikation; OLG Hamm FamRZ 2003, 255 = BtPrax 2003, 42), betrifft dies allein die Zulässigkeit der durchzuführenden Maßnahmen, nicht aber die Frage, ob der Aufgabenkreis des Betreuers ausreicht.
  • OLG Stuttgart, 29.04.2003 - 8 W 135/03

    Betreuung: Voraussetzungen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer

    Denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen; die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Person stellt ein so hohes Rechtsgut dar, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 22, 180,219; 58, 208,224 = NJW 1982, 691,692; NJW 1998, 1774, 1775; vgl. auch BGHZ 145, 297 bzgl. ambulanter Zwangsmedikation, OLG Hamm BtPrax 2003, 42 bzgl. Zwangseinweisung in ein Altersheim).
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