Rechtsprechung
OLG Hamm, 25.01.1991 - 15 W 19/19 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,37494) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Deutsches Notarinstitut
HGB § 48; HGB § 54
Auslegung einer Handlungsvollmacht für Bankangestellte
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.01.1991 - IV ZR 299/89
Ausgleichsansprüche bei ungleicher Übertragung des Vermögens auf Kinder
Auszug aus OLG Hamm, 25.01.1991 - 15 W 19/19
2. Schuldrecht - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Übertragungsvertrag (BGH, Urteil vom 30.1.1991 - IV ZR 299/89) BGB §§ 305;1922; 242 Übereignen Eltern ihr Vermögen durch Übertragungsvertrag mit allen Kindern auf einige von ihnen zu ungleichen Teilen, und wird den "zu gut" bedachten Kindern die Zahlung von"Gleichstellungsgeldern" an die Eltern auferlegt, dann sind dadurch, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, sowohl die Eltern gegenüber den "zu schlecht" bedachten Abkömmlingen als auch die Geschwister untereinander gehalten, die vorgesehene Gleichstellung herbeizuführen. - BGH, 23.02.1961 - II ZR 165/59
Bindung der Prokura an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten
Auszug aus OLG Hamm, 25.01.1991 - 15 W 19/19
Eine Prokura unter Bindung des Prokuristen an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten bedeutet daher eine unzulässige Beschränkung der Prokura nach § 50 HGB (BGH WM 1961, 321 = BB 1961, 383 ). - RG, 08.06.1917 - II 23/17
Handlungsvollmacht als Teil der Gesamtprokura
Auszug aus OLG Hamm, 25.01.1991 - 15 W 19/19
Es ist jedoch durchaus als zulässig anzusehen, daß dem Prokuristen unabhängig von der Prokura eine Gesamthandlungsvollmacht (§ 54 HGB) mit einem Handlungsbevollmächtigten für einen bestimmten Kreis von Geschäften erteilt wird (…BGH a.a.O.; RGZ 90, 299 f.).
- OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler …
Nach Auffassung des Senats - die er im anderweitig erledigten Verfahren 15 W 19/19 auch schon angedeutet hat - kann aber jedenfalls das hiesige Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 4 TMG nicht unter die Regelung subsumiert werden, zumal es nicht nur um eine - was geboten wäre (vgl. dazu die Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tage zu 15 W 4/21)- "vorläufige" Regelung geht, sondern um ein für sich genommen endgültiges Vorschaltverfahren zur Klärung der (datenschutzrechtlichen) Zulässigkeit der Auskunftserteilung (zu noch weitergehenden Reformüberlegungen BT-Drs 19/18792).