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   OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00   

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OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00 (https://dejure.org/2000,2312)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2000 - 15 W 272/00 (https://dejure.org/2000,2312)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. September 2000 - 15 W 272/00 (https://dejure.org/2000,2312)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 79

    GBO § 35 Abs. 1, BGB § 2270
    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen Testaments

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 35 Abs. 1; BGB § 2270
    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit; Vorlage eines Erbscheins; Vorliegen; Öffentliches Testament; Grundbuchamt

  • Judicialis

    GBO § 35 Abs. 1; ; BGB § 2270

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 35 Abs. 1; BGB § 2270
    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2001, 395
  • FGPrax 2001, 9
  • FamRZ 2001, 581
  • Rpfleger 2001, 71
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95

    Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00
    Umgekehrt kann nicht schon aus dem Umstand allein, daß sich die Eheleute der Form eines gemeinschaftlichen Testaments bedient haben, auf eine Wechselbezüglichkeit der darin enthaltenen Verfügungen geschlossen werden (BGH a.a.O.; BayObLG ZEV 1996, 188, 189).

    Insoweit handelt es sich aber gerade nicht um einen Anwendungsfall der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB, vielmehr kann sich die Wechselbezüglichkeit in einem solchen Fall nur aus der individuellen Auslegung des Testaments ergeben (BayObLG ZEV 1996, 188, 189).

    In der Regel wird vielmehr davon auszugehen sein, daß jeder Elternteil unabhängig von der Verfügung des anderen will, daß seine Kinder seine Erben werden (BayObLG Rpfleger 1985, 445; ZEV 1996, 188, 189).

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00
    Wechselbezüglichkeit ist anzunehmen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173, 176 = NJW-RR 1991, 1288), wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist.

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß ein solcher Verzicht als Anzeichen für einen übereinstimmenden Willen der testierenden Ehegatten bewertet werden kann, ihre Kinder gleichmäßig zu bedenken (BayObLGZ 1991, 173, 177; Pfeifer FamRZ 1993, 1266, 1272 f.).

  • BGH, 27.02.1980 - V ZB 28/78
    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) des Grundbuchamtes ausgegangen, deren Charakter als mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO anerkannt ist (BGH NJW 1980, 2521; NJW 1994, 1158).
  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00
    Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muß die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln FGPrax 2000, 89, 90; ständige Rechtsprechung des Senats etwa in OLGZ 1969, 301, 302; NJW-RR 1997, 646).
  • BayObLG, 07.09.1992 - 1Z BR 15/92

    Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung eines gemeinsamen Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00
    Denn daraus allein kann nicht geschlossen werden, daß die Verfügungen nicht wechselbezüglich sein sollen (BayObLG FamRZ 1993, 366, 367).
  • OLG Hamm, 05.12.1996 - 15 W 407/96

    Nachweis der Nacherbfolge

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00
    Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muß die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln FGPrax 2000, 89, 90; ständige Rechtsprechung des Senats etwa in OLGZ 1969, 301, 302; NJW-RR 1997, 646).
  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00
    Die Wechselbezüglichkeit ist jeweils im Hinblick auf die einzelne letztwillige Verfügung zu prüfen, die die Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben (BGH NJW-RR 1987, 1410).
  • BGH, 13.07.1959 - V ZB 4/59

    Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00
    Ein solcher Erb- und Pflichtteilsverzicht kann zwar als solcher aufgrund der ausdrücklichen Vorschrift des § 2270 Abs. 3 BGB nicht wechselbezüglich sein (BGHZ 30, 261, 265).
  • BayObLG, 02.07.1985 - BReg. 1 Z 42/85

    Wechselbezügliche Bestimmungen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00
    In der Regel wird vielmehr davon auszugehen sein, daß jeder Elternteil unabhängig von der Verfügung des anderen will, daß seine Kinder seine Erben werden (BayObLG Rpfleger 1985, 445; ZEV 1996, 188, 189).
  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) des Grundbuchamtes ausgegangen, deren Charakter als mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO anerkannt ist (BGH NJW 1980, 2521; NJW 1994, 1158).
  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

  • OLG Hamm, 02.01.1969 - 15 W 490/68
  • BGH, 19.10.2023 - V ZB 8/23

    Beanspruchung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen

    aa) Nach nahezu einhelliger Ansicht darf das Grundbuchamt einen Erbschein bzw. ein Testamentsvollstreckerzeugnis (nur) verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (vgl. BayObLG, ZEV 2000, 233, 234; OLG Köln, FGPrax 2000, 89, 90; OLG Hamm, FGPrax 2001, 9; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 380, 381; OLG Schleswig, FGPrax 2006, 248; OLG München, MittBayNot 2009, 53, 54; OLG Zweibrücken, FGPrax 2011, 176; OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, 1531, 1532; OLG Naumburg, NJOZ 2014, 5; BeckOK GBO/Wilsch [1.8.2023], § 35 Rn. 148; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 35 Rn. 39, Meikel/Krause/Weber, GBO, 12. Aufl., § 35 Rn. 117, 187; DNotI-Report 14/2006, S. 111).
  • OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13

    Grundbuch kann beim Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

    Denn erforderliche tatsächliche Ermittlungen (§ 26 FamFG) können nicht im Grundbucheintragungsverfahren durchgeführt werden, sondern sind dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins vorbehalten (vgl. etwa Senat Rpfleger 2001, 71; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 35 Rdnr. 39 jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16

    Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins

    aa) Die jeweilige Erbeinsetzung der Ehegatten in der letztwilligen Verfügung vom 23.11.1973 kann als gegenseitiges Bedenken wechselbezüglich, nämlich deshalb getroffen worden sein, weil auch der andere Ehegatte entsprechend verfügt hat (MüKo/Musielak BGB 6. Aufl. § 2270 Rn. 10; vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 581/582).

    bb) Allerdings geht der in diesem Fall einschlägigen Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 (1. Alt.) BGB systematisch die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vor mit dem Ziel, den wirklichen übereinstimmenden Willen der Ehegatten zu erforschen (z. B. OLG Hamm FamRZ 2001, 581/582).

  • OLG Naumburg, 13.03.2015 - 12 Wx 62/14

    Grundbuchberichtigung bei Erbfall: Verlangen des Grundbuchamtes zur Vorlage eines

    Ist eine abschließende individuelle Auslegung des Testamentes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung zu den Vorstellungen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamenterrichtung möglich, ist diese Nachforschung aber dem Nachlassgericht zu überlassen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2001, 71, 73; BayObLGZ 86, 317).
  • OLG München, 22.03.2016 - 34 Wx 393/15

    Wechselbezüglichkeit im Ehegattentestament - Keine Grundbuchberichtigung auf

    Wechselbezüglichkeit ist anzunehmen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/176; OLG Hamm FGPrax 2001, 9/10), wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist.

    Denn daraus allein kann nicht geschlossen werden, dass darin enthaltene Verfügungen nicht wechselbezüglich sein sollen (OLG Hamm FGPrax 2001, 9/10).

  • OLG München, 16.01.2017 - 34 Wx 356/16

    Voraussetzungen für Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch

    Dazu müssen sich nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Verfügung Zweifel ergeben, die nur durch weitere - dem Grundbuchamt verbotene - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (z. B. OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; OLG Hamm Rpfleger 2001, 71; OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 173; Demharter § 51 Rn. 39 und 43).
  • OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 139/16

    Konkurrenz eines späteren öffentlichen Testaments mit einem früheren

    (1) Wechselbezüglichkeit ist anzunehmen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/176; OLG Hamm FGPrax 2001, 9/10), wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist.
  • LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09

    Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge: Prüfungspflichten des Grundbuchamts

    Vielmehr besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Übereinstimmung, dass das Grundbuchamt zu einer eigenständigen Auslegung eines öffentlichen Testaments verpflichtet ist, und zwar selbst dann, wenn rechtlich schwierige Fragen zu beurteilen sind (OLG München FamRZ 2009, 460 f.; BayObLG DNotZ 1995, 306 ff.; BayObLG RPfleger 2000, 266; OLG Köln MDR 2000, 585 f.; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Hamm FamRZ 2001, 581 ff.; Landgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 11.12.2007, Az: 4 T 252/07; Demharter, § 35 Rn. 42).
  • OLG Naumburg, 27.08.2019 - 12 Wx 31/19

    Vorlage eines Erbscheins an Grundbuchamt zum Nachweis der testamentarisch

    Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2000, 15 W 272/00, BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2000, 2Z BR 139/99; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1999, 2 Wx 41/99; sämtlich zitiert nach Juris).
  • OLG Naumburg, 26.08.2019 - 12 Wx 31/19

    Vorliegen einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnisses

    Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden, weil zu solchen Ermittlungen das Grundbuchamt nicht befugt ist (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 21. September 2000, 15 W 272/00, BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2000, 2Z BR 139/99; OLG Köln, Beschluss vom 5. November 1999, 2 Wx 41/99; sämtlich zitiert nach Juris).
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