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   OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06   

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OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06 (https://dejure.org/2007,3711)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2007 - 15 W 56/06 (https://dejure.org/2007,3711)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Januar 2007 - 15 W 56/06 (https://dejure.org/2007,3711)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Finanzierungsberatung als Anknüpfungspunkt einer Aufklärungspflicht im Rahmen des Erwerbs einer Eigentumswohnung; Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Falle fehlender Aussicht auf Erfolg einer Klage aufgrund der Verjährung von Ansprüchen; Genügen ...

  • Judicialis

    ZPO § 114 Satz 1; ; ZPO § ... 138 Abs. 2; ; WertV § 16 Abs. 2; ; WertV § 16 Abs. 3; ; BGB § 31; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 195; ; BGB § 199 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 199 Abs. 3 Ziff. 1; ; BGB § 199 Abs. 1 Ziff. 2; ; BGB § 204 Ziff. 14; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 852 a.F.; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1; ; StGB § 15; ; StGB § 27 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 311 Abs. 2 § 241 Abs. 2; ZPO § 114 § 139
    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei den Verkehrswert weit übersteigendem Kaufpreis der finanzierten Immobilie; Umfang des Schadensersatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (37)

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06
    (Aus Gründen der vereinfachenden Darstellung ist hier und im Folgenden in der Regel nur von der "Antragstellerin" die Rede, wo der Sache nach die Antragstellerin und ihr Ehemann als Vertrags- und Verhandlungspartner der Antragsgegnerin gemeint sind.) Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten über die Finanzierungskonstruktion, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Finanzierung und die mit der Finanzierung verbundenen Unwägbarkeiten und Risiken (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Parallelverfahren im Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff. und im Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 91 ff.).

    Zum einen ist der Text des Darlehensvertrages inhaltlich unzureichend; zum anderen hätte die erforderliche Aufklärung bereits vorher erfolgen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01-, S. 94 ff.).

    Eine solche Gefahrenlage hat die Antragsgegnerin geschaffen durch die Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Mietpoolbeitritt der Antragstellerin (vgl. § 3 des schriftlichen Darlehensvertrages, Anlage K 11) und dadurch, dass die Antragsgegnerin in ihrem Hause ein System vorsätzlich fiktiver und daher überhöhter Verkehrswertfestsetzungen praktiziert hat (vgl. zu den beiden Gesichtspunkten die Feststellungen des Senats im Urteil vom 24.11.2004 -15 U 4/01-, S. 23 ff. und S. 60 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat sich im Übrigen auch in seiner Entscheidung vom 31.03.1992 (BGH BB 1992, 1520 = WM 1992, 901 = NJW-RR 1992, 879) mit dem Problem eines vom Kreditinstitut verursachten Gefährdungstatbestands beim Beitritt des Kunden zu einem Mietpool nicht befasst (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 42 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H. & B. Gruppe (im folgenden abgekürzt: H. & B.) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H. & B., Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeausschichten hervorzurufen.

    Weiter stellt sich - im Hinblick auf die Mietpool-Bindung - die Frage, ob die mit dem Mietpool verbundenen generellen Risiken unter den Bedingungen des realen Wohnungsmarkts den Verkehrswert negativ beeinflussen müssen (vgl. zu den Mietpool-Risiken Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 28 ff.; vgl. zu den zahlreichen rechtlichen und zum Teil auch wirtschaftlichen Problemen eines Mietpools auch Drasdo, DWW 2003, 110 ff.).

    Schließlich stellt sich auch die Frage, ob und inwieweit eine Unseriosität der Mietpool-Verwalterin, an die sich die Antragstellerin gebunden hatte (vgl. zur Unseriosität der Z. GmbH die Feststellungen des Senats im Parallelverfahren, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 51), den relevanten Verkehrswert negativ beeinflusst.

    a) Bei einer zutreffenden Aufklärung der Antragsgegnerin über die Auswirkungen und Risiken der Finanzierungskonstruktion (zwei Bausparverträge und Vorausdarlehensvertrag) hätte die Antragstellerin nicht nur von einem Abschluss der Finanzierungsverträge abgesehen, sondern gleichzeitig auch die Immobilie nicht erworben und keinen Mietpool-Vertrag abgeschlossen (vgl. zu dieser rechtlichen Betrachtung in Parallelfällen Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 97 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 103 ff.).

    Für die Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Antragstellerin (bei zutreffender Aufklärung) verhalten hätte, wenn sie vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen (Mietpool-Vertrag, Darlehensantrag etc.) am 08.10.1998 zutreffend und vollständig aufgeklärt worden wäre (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 94 f; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 100 ff.).

    Eine solche Differenzbetrachtung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerin dennoch die Immobilie (mit einem Mietpool-Vertrag) erworben hätten, jedoch mit einer anderen - günstigeren - Finanzierung (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 99; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 106).

    In der Entscheidung des BGH hatten die Kläger offenbar vorgetragen, dass sie bei einer zutreffenden Aufklärung die Immobilie mit einer anderen (günstigeren) Finanzierung erworben hätten, während im vorliegenden Fall (ebenso in den Entscheidungen des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - und vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -) davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin bei zutreffender pflichtgemäßer Aufklärung durch die Antragsgegnerin von dem gesamten Anlagegeschäft (einschließlich Erwerb der Eigentumswohnung und Mietpoolvertrag) Abstand genommen hätte (siehe oben).

    Die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 08.10.1998 (unter anderem Mietpool-Beitritt, Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Da die Antragsgegnerin für die Gefährdungen der Antragstellerin durch den Mietpool (mit) verantwortlich ist (vgl. zum Gefährdungstatbestand Urteil des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- Seite 21 ff. und Seite 58 ff.), hätte eine Aufklärung nur vor dem Mietpoolbeitritt der Antragstellerin am 08.10.1998 einen Sinn ergeben.

    Bei der Frage, wie sich die Antragstellerin verhalten hätte, wenn sie von der Antragsgegnerin über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wäre, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    Da es für die Antragstellerin wohl kaum eine Aussicht auf eine andere entsprechende Finanzierung gegeben haben dürfte (Vollfinanzierung ohne Eigenkapital bei - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - überhöhtem Kaufpreis; vgl. hierzu im Parallelfall Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 79 und Seite 99), ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Verkäuferin zu einer kurzfristigen Rückabwicklung bereit gewesen wäre.

    (Im Jahr 2004 ist die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 -15 U 4/01- ergangen, in der verschiedene tatsächliche Umstände aufgeführt sind, die auch im vorliegenden Fall relevant sind.) Die Auffassung des Landgerichts von einer früheren - verjährungsauslösenden - Kenntnis der Antragstellerin teilt der Senat nicht.

    aaa) Die Aufklärungspflicht der Antragsgegnerin hinsichtlich der Finanzierungskonstruktion beruht auf der Komplexität und Undurchschaubarkeit dieser Konstruktion mit den entsprechenden langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen und Risiken für die Antragstellerin (vgl. Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff.).

    Außerdem spielt - im Hinblick auf den Begriff des "besonderen Gefährdungstatbestands" - die Üblichkeit solcher Mietpools und der Verknüpfung der Darlehensgewährung mit einem Beitritt zum Mietpool eine wesentliche Rolle (vgl. beispielsweise Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 18 ff).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerin verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerin vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

    Eine vorsätzlich überhöht kalkulierte Mietpool-Ausschüttung stellt grundsätzlich einen Betrug gegenüber dem Erwerber dar, dem vorsätzlich ein falsches Bild vom Ertragswert der Wohnung vermittelt wird (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 106 f).

    (Für einen solchen bedingten Vorsatz dürfte im vorliegenden Fall - wie auch in Parallelfällen - das System der vorsätzlich fiktiven und daher überhöhten Verkehrswertfestsetzungen im Hause der Antragsgegnerin sprechen, vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 60 ff.) Eine Kenntnis (oder eine sich aufdrängende Kenntnis) ist im Rahmen von § 15 StGB (strafrechtlicher Vorsatz) hingegen nicht erforderlich.

    (Vgl. zur Zurechnung von Kenntnissen der H. & B. im Rahmen des Gefährdungstatbestands Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, S. 56; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, S. 59, 60.).

  • OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 64/04

    Konkludenter Beratungsvertrag zwischen Verkäufer und Käufer einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06
    (Aus Gründen der vereinfachenden Darstellung ist hier und im Folgenden in der Regel nur von der "Antragstellerin" die Rede, wo der Sache nach die Antragstellerin und ihr Ehemann als Vertrags- und Verhandlungspartner der Antragsgegnerin gemeint sind.) Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich eine Verletzung von Aufklärungspflichten über die Finanzierungskonstruktion, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Finanzierung und die mit der Finanzierung verbundenen Unwägbarkeiten und Risiken (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Parallelverfahren im Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 85 ff. und im Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 91 ff.).

    (Vgl. die Entscheidung des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 92 ff.; vgl. außerdem die eingehende Darstellung von Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band 1, 2. Auflage 2001, § 44 Rn 8 ff.; in dem späteren Aufsatz (DRiZ 2006, 223, 224) stellt Siol die Rechtslage allerdings anders dar und verwendet den Begriff der "Finanzierungsberatung" anders, nämlich einschränkend.).

    Die Einschaltung von eigenen Handelsvertretern hat entsprechende Haftungskonsequenzen für die Antragsgegnerin (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 94 f).

    Unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gefährdungstatbestands war die Antragsgegnerin - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - verpflichtet, die Antragstellerin vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 08.10.1998 darüber aufzuklären, dass die in Aussicht gestellten Mietpoolausschüttungen von 242,- DM netto im Monat überhöht waren (vgl. in Parallelfällen Senat, Urteil vom 24.11.2004, Seite 45 ff. und Seite 52 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff. und Seite 54 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff., Seite 52 ff.).

    aa) Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist auf Seiten der Antragsgegnerin von einem - aufklärungsrelevanten - so genannten Gefährdungstatbestand auszugehen (vgl. unter anderem Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04, Seite 22 ff.).

    Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall der gegenüber der Antragstellerin tätige Vermittler zusätzlich gleichartige mündliche Erklärungen über die Höhe der Mietpoolausschüttungen abgegeben hat, kommt es nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 54 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H. & B. Gruppe (im folgenden abgekürzt: H. & B.) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H. & B., Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeausschichten hervorzurufen.

    a) Bei einer zutreffenden Aufklärung der Antragsgegnerin über die Auswirkungen und Risiken der Finanzierungskonstruktion (zwei Bausparverträge und Vorausdarlehensvertrag) hätte die Antragstellerin nicht nur von einem Abschluss der Finanzierungsverträge abgesehen, sondern gleichzeitig auch die Immobilie nicht erworben und keinen Mietpool-Vertrag abgeschlossen (vgl. zu dieser rechtlichen Betrachtung in Parallelfällen Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 97 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 103 ff.).

    Für die Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Antragstellerin (bei zutreffender Aufklärung) verhalten hätte, wenn sie vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen (Mietpool-Vertrag, Darlehensantrag etc.) am 08.10.1998 zutreffend und vollständig aufgeklärt worden wäre (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 94 f; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 100 ff.).

    Eine solche Differenzbetrachtung käme nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin bei vollständiger und zutreffender Aufklärung durch die Antragsgegnerin dennoch die Immobilie (mit einem Mietpool-Vertrag) erworben hätten, jedoch mit einer anderen - günstigeren - Finanzierung (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 99; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 106).

    In der Entscheidung des BGH hatten die Kläger offenbar vorgetragen, dass sie bei einer zutreffenden Aufklärung die Immobilie mit einer anderen (günstigeren) Finanzierung erworben hätten, während im vorliegenden Fall (ebenso in den Entscheidungen des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - und vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -) davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin bei zutreffender pflichtgemäßer Aufklärung durch die Antragsgegnerin von dem gesamten Anlagegeschäft (einschließlich Erwerb der Eigentumswohnung und Mietpoolvertrag) Abstand genommen hätte (siehe oben).

    Die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 08.10.1998 (unter anderem Mietpool-Beitritt, Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Bei der Frage, wie sich die Antragstellerin verhalten hätte, wenn sie von der Antragsgegnerin über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wäre, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    Denn die L. war gegenüber der Antragstellerin (in ähnlicher Weise wie die Antragsgegnerin) zur Aufklärung verpflichtet, über sämtliche Risiken der Mietpool-Konstruktion, hinsichtlich überhöhter Mietpool-Ausschüttungen und im übrigen auch wegen sonstiger unzutreffender oder unvollständiger Angaben hinsichtlich der Finanzierung (vgl. zu den Verpflichtungen der Verkäuferin in Parallelfällen BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 66/06 - Rn. 22 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 116 ff.).

    eine Ermächtigung des Ehemannes M. Sch. für die Antragstellerin erblicken können, was das Landgericht nach Vorlage der Abtretungsvereinbarung durch die Antragstellerin im Einzelnen noch prüfen kann (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 90).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerin verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerin vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

    Im vorliegenden Fall - und in den entsprechenden Parallelfällen - bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Vorstand Y. der Antragsgegnerin in vollem Umfang Kenntnis hatte von dem betrügerischen Mietpool-System der H. & B. und den (generell oder in der Regel) überhöhten Ausschüttungen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 21.06.2006, - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff., Seite 63 ff. und Seite 109).

    (Vgl. zur Zurechnung von Kenntnissen der H. & B. im Rahmen des Gefährdungstatbestands Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, S. 56; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, S. 59, 60.).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - (in einem Parallelfall) zu dieser Frage keine abweichende Rechtsauffassung vertreten.

    Auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Parallelfall vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - lässt sich nicht entnehmen, dass eine Aufklärungspflichtverletzung in einem derartigen Fall nur dann in Betracht kommen könnte, wenn zusätzlich zu den falschen Angaben im "Besuchsbericht" noch eine gleichartige (oder verstärkende) mündliche Erklärung des Vermittlers erfolgt wäre (BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 55 ff.).

    Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - ergibt sich zur Frage der Schadensverursachung nichts anderes.

    b) Eine zutreffende Aufklärung der Antragsgegnerin hinsichtlich der - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - überhöhten Mietpool-Ausschüttungen hätte ebenfalls dazu geführt, dass die Antragstellerin vom Abschluss sämtlicher Verträge (vor allem auch vom Immobilienerwerb) Abstand genommen hätte (ebenso für diese Aufklärungspflichtverletzung ausdrücklich auch BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, Rn. 61).

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - lässt sich zu diesen Kausalitätserwägungen nichts Abweichendes entnehmen.

    Die Formulierung in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - (Rn. 44 letzter Satz) wird allerdings erklärbar, wenn in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Kläger lediglich vorgetragen haben, dass sie bei einer Aufklärung über Risiken des Mietpools - nur - von der Unterzeichnung der Mietpool-Vereinbarung Abstand genommen hätten, ohne gleichzeitig vom Erwerb der Eigentumswohnung abzusehen.

    Während der Bundesgerichtshof in den bisher entschiedenen Parallelfällen zur Bankenhaftung aufgrund eines Gefährdungstatbestandes noch keine Stellung genommen hat, liegt mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - eine Entscheidung vor, in der sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich mit der Haftung der Antragsgegnerin in einem Parallelfall unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs beschäftigt (BGH aaO., Rn 50 ff.).

    Wenn der Bundesgerichtshof nunmehr (Entscheidung vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 52) für entsprechende Fälle eine Beweislastumkehr fordert, lässt sich dies nur dahin verstehen, dass der Bundesgerichtshof gleichzeitig die bisher anerkannten Rechtsprechungsgrundsätze (BGH, WM 1992, 602, 603) im Sinne einer Einschränkung der Bankenhaftung aufgegeben hat.

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 ist nicht mehr von einem Wissensvorsprung über spezielle Risiken die Rede, sondern nur von einem Wissensvorsprung hinsichtlich einer arglistigen Täuschung des Kunden durch den Vermittler oder Verkäufer des Anlageobjektes (Entscheidung des BGH vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 -, Rn 51 ff.).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 (aaO., Rn 50 ff.) ist demgegenüber wohl dahingehend zu verstehen, dass an diesen Rechtsprechungsgrundsätzen zum Wissensvorsprung nicht mehr festgehalten wird und dass demgegenüber eine Aufklärungspflicht der Bank bei einem Wissensvorsprung nur noch dann in Betracht kommt, wenn es um eine Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung bzw. einer vorsätzlichen culpa in contrahendo geht.

    Die aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - ersichtliche arglistige Täuschung der Vermittler bzw. der Verkäufer stellt eine Betrugshandlung (§ 263 Abs. 1 StGB) dar.

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - lässt sich nicht entnehmen, dass bereits ein bedingt vorsätzliches Handeln des Finanzvorstandes Y. der Antragsgegnerin (oder eines anderen Mitarbeiters der Antragsgegnerin) eine Schadensersatzverpflichtung der Antragsgegnerin auslösen kann (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB).

  • OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 15 U 50/02

    Badenia Bausparkasse erneut zum Schadensersatz verurteilt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06
    Unter dem Gesichtspunkt des so genannten Gefährdungstatbestands war die Antragsgegnerin - nach dem Sachvortrag der Antragstellerin - verpflichtet, die Antragstellerin vor Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 08.10.1998 darüber aufzuklären, dass die in Aussicht gestellten Mietpoolausschüttungen von 242,- DM netto im Monat überhöht waren (vgl. in Parallelfällen Senat, Urteil vom 24.11.2004, Seite 45 ff. und Seite 52 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff. und Seite 54 ff.; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff., Seite 52 ff.).

    Der Senat hat im übrigen in mehreren Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 45 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 48 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 45 ff.) festgestellt, dass das Mietpool-Konzept der auch im vorliegenden Fall eingeschalteten Vermittlerorganisation der H. & B. Gruppe (im folgenden abgekürzt: H. & B.) von Anfang an betrügerisch war, das heißt, dass von Anfang an generell nicht die Absicht bestand, Mietpool-Ausschüttungen korrekt zu kalkulieren; vielmehr entsprach es von Anfang an den Vorstellungen der maßgeblichen Personen der H. & B., Mietpool-Ausschüttungen überhöht zu kalkulieren, um unrichtige Vorstellungen bei den Käufern über den Ertragswert der Wohnungen und die Renditeausschichten hervorzurufen.

    c) Das Vorbringen der Antragstellerin ist auch insoweit schlüssig, als sie die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, über weitere erhebliche Risiken der Mietpool-Konstruktion aufzuklären (vgl. hierzu im Einzelnen beispielsweise Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 19 ff., Seite 55 ff.).

    Die Antragsgegnerin hätte die Antragstellerin vor der Unterzeichnung der verschiedenen Unterlagen am 08.10.1998 (unter anderem Mietpool-Beitritt, Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen und Darlehensantrag) über die Risiken des Mietpools aufklären müssen (vgl. zum Zeitpunkt der erforderlichen Aufklärung Urteil des Senats vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 38 ff.; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 38 ff., Seite 60; Urteil des Senats vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 41 ff.).

    Bei der Frage, wie sich die Antragstellerin verhalten hätte, wenn sie von der Antragsgegnerin über andere Risiken des Mietpools aufgeklärt worden wäre, kann nichts anderes gelten (vgl. zu den entsprechenden Kausalitätsüberlegungen auch Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 77 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 81 ff.; Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -, Seite 80 ff.).

    Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat im Übrigen in Schriftsätzen in verschiedenen Verfahren immer wieder zutreffend darauf hingewiesen, dass in gleich gelagerten Parallelfällen viele Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorliegen, die - bei gleich gelagertem Sachverhalt - eine Haftung der Antragsgegnerin verneint haben, während auf der anderen Seite in Berufungsverfahren bisher drei Entscheidungen des erkennenden Senats zugunsten von Kunden der Antragsgegnerin vorliegen (Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 - Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 50/02 -).

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06
    Der Bundesgerichtshof hat sich im Übrigen auch in seiner Entscheidung vom 31.03.1992 (BGH BB 1992, 1520 = WM 1992, 901 = NJW-RR 1992, 879) mit dem Problem eines vom Kreditinstitut verursachten Gefährdungstatbestands beim Beitritt des Kunden zu einem Mietpool nicht befasst (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01 -, Seite 42 ff.).

    Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (BGH, NJW-RR 1992, 879; BGH, NJW 2001, 1127; BGH, NJW 2003, 424; BGH, WM 2003, 918; OLG Karlsruhe, WM 2001, 1210) befassen sich mit der Frage einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Käufers von einem sittenwidrig überhöhten Kaufpreis nicht.

    Die weiteren Rechtsprechungs-Zitate des Landgerichts (BGH, WM 1992, 901; BGH, WM 2001, 637; BGH, WM 2003, 61) sind Doppelzitate (identisch mit anderen Zitaten).

    d) Bisher war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Bank verpflichtet ist zur Aufklärung, wenn sie einen Wissensvorsprung über spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer hat (vgl. Siol aaO., § 44 Rn 26; BGH, BB 1992, 1520, 1521; BGH, NJW 1999, 2032).

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers; Verjährung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06
    Hierzu gehören insbesondere die Details der - gegebenenfalls komplizierten - wirtschaftlichen Zusammenhänge, die erst die Aufklärungspflicht des Schuldners auslösen können (vgl. zur entsprechenden Rechtslage gemäß § 852 BGB a.F. BGH, NJW 1990, 2808, 2809; BGH, NJW 1994, 3092; BGH, NJW 2002, 2777, 2778; BGH, NJW-RR 2003, 923, 924).

    Erforderlich ist eine Kenntnis insoweit, dass dem Gläubiger die aussichtsreiche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs möglich ist (vgl. BGH, NJW 2002, 2777, 2778).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine frühere Kenntnis hinsichtlich derjenigen Umstände gegeben war, aus denen sich erst die Aufklärungspflichten der Antragsgegnerin ergeben (vgl. hierzu BGH, NJW 1990, 2808; BGH, NJW 1994, 3092; BGH, NJW 2002, 2777; BGH, NJW-RR 2003, 923).

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06
    Das gilt auch dann, wenn die Differenz zwischen der dem Erwerber mitgeteilten Mietpoolausschüttung und einer korrekt kalkulierten (geringeren) Ausschüttung nicht sehr groß ist (vgl. zur Bedeutung der Kalkulation von Mietpool-Ausschüttungen insbesondere BGH, NJW 1992, 1615, 1616; BGH, NJW 2004, 64; BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03 -, Seite 7 ff.; BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 66/06 -, Seite 11).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unrichtige Zahlen in einem solchen Berechnungsbeispiel in besonderem Maße aufklärungsrelevant sind (vgl. - bei der Haftung des Verkäufers - für einen gleichartigen "Besuchsbericht", BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03 -, Seite 5 ff.; BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 66/06 -, Seite 11).

    Ein Betrug liegt auch dann vor, wenn die Differenz zwischen den vorsätzlich falsch kalkulierten Ausschüttungen und einer korrekten Kalkulation relativ gering ist, wenn beispielsweise lediglich Reparaturen im Sondereigentum - vorsätzlich - nicht kalkuliert werden (vgl. zur generellen Bedeutung der Reparaturen im Sondereigentum bei der Kalkulation von Mietpool-Ausschüttungen BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03 - BGH, NJW 2004, 64).

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06

    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06
    Das gilt auch dann, wenn die Differenz zwischen der dem Erwerber mitgeteilten Mietpoolausschüttung und einer korrekt kalkulierten (geringeren) Ausschüttung nicht sehr groß ist (vgl. zur Bedeutung der Kalkulation von Mietpool-Ausschüttungen insbesondere BGH, NJW 1992, 1615, 1616; BGH, NJW 2004, 64; BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03 -, Seite 7 ff.; BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 66/06 -, Seite 11).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unrichtige Zahlen in einem solchen Berechnungsbeispiel in besonderem Maße aufklärungsrelevant sind (vgl. - bei der Haftung des Verkäufers - für einen gleichartigen "Besuchsbericht", BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03 -, Seite 5 ff.; BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 66/06 -, Seite 11).

    Denn die L. war gegenüber der Antragstellerin (in ähnlicher Weise wie die Antragsgegnerin) zur Aufklärung verpflichtet, über sämtliche Risiken der Mietpool-Konstruktion, hinsichtlich überhöhter Mietpool-Ausschüttungen und im übrigen auch wegen sonstiger unzutreffender oder unvollständiger Angaben hinsichtlich der Finanzierung (vgl. zu den Verpflichtungen der Verkäuferin in Parallelfällen BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 66/06 - Rn. 22 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Senat, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -, Seite 116 ff.).

  • BGH, 28.01.1992 - XI ZR 301/90

    Zurechnung einer von den Prospektverantwortlichen begangenen arglistigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06
    Denn es war nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung zum Wissensvorsprung von Banken anerkannt, dass die Bank nicht nur dann haften musste, wenn sie von bestimmten Risiken Kenntnis hatte, sondern auch dann, wenn sich ihr "die aufklärungsbedürftigen Tatsachen aufdrängen mussten" (vgl. Siol aaO. Rn. 26; BGH, WM 1992, 602, 603).

    Wenn der Bundesgerichtshof nunmehr (Entscheidung vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 52) für entsprechende Fälle eine Beweislastumkehr fordert, lässt sich dies nur dahin verstehen, dass der Bundesgerichtshof gleichzeitig die bisher anerkannten Rechtsprechungsgrundsätze (BGH, WM 1992, 602, 603) im Sinne einer Einschränkung der Bankenhaftung aufgegeben hat.

    Darin dürfte im Ergebnis eine Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bankenhaftung liegen: Während bisher jede Bank haftete, wenn sich die aufklärungspflichtigen Tatsachen aufdrängen mussten (BGH, WM 1992, 602, 603; siehe oben), reicht das "Sich - aufdrängen" von bestimmten Tatsachen nach der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (im Rahmen der Beweislastumkehr) nur noch dann aus, wenn außerdem die Voraussetzung einer "institutionalisierten Zusammenarbeit" gegeben ist.

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.01.2007 - 15 W 56/06
    Das gilt auch dann, wenn die Differenz zwischen der dem Erwerber mitgeteilten Mietpoolausschüttung und einer korrekt kalkulierten (geringeren) Ausschüttung nicht sehr groß ist (vgl. zur Bedeutung der Kalkulation von Mietpool-Ausschüttungen insbesondere BGH, NJW 1992, 1615, 1616; BGH, NJW 2004, 64; BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03 -, Seite 7 ff.; BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 66/06 -, Seite 11).

    Ein Betrug liegt auch dann vor, wenn die Differenz zwischen den vorsätzlich falsch kalkulierten Ausschüttungen und einer korrekten Kalkulation relativ gering ist, wenn beispielsweise lediglich Reparaturen im Sondereigentum - vorsätzlich - nicht kalkuliert werden (vgl. zur generellen Bedeutung der Reparaturen im Sondereigentum bei der Kalkulation von Mietpool-Ausschüttungen BGH, Urteil vom 14.01.2005 - V ZR 260/03 - BGH, NJW 2004, 64).

  • KG, 24.11.2006 - 21 U 121/04
  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 09.06.1952 - III ZR 128/51

    Landstraßen zweiter Ordnung. Unterhaltung

  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 336/93

    Kenntnis durch Vernehmung des Geschädigten als Zeuge im Strafprozeß;

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BGH, 01.04.2003 - XI ZR 385/02

    Pflicht des Terminoptionsvermittlers zur Aufklärung über Folgen eines Disagios;

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • BGH, 10.04.1990 - VI ZR 288/89

    Verjährungsbeginn bei Unterlassen einer Aufklärung

  • BGH, 12.12.1991 - I ZR 212/89

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen als unerlaubte Handlung neben solchen mit

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • BGH, 11.12.1991 - XII ZR 269/90

    Kurze Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Kfz-Mieter bei

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2006 - 1 U 206/05

    Serienauffahrunfall: Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden nur

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2001 - 17 U 218/99

    Bankenhaftung aus der Finanzierung einer Immobilienanlage

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

  • RG, 07.06.1910 - II 559/09

    Haftung des Auftraggebers. Berechnung der Verjährungsfrist.

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

  • OLG Hamm, 21.12.2006 - 15 W 55/06

    Handelsregistergebühren für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2006 - 17 U 320/05

    Finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Unwirksamkeit des

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

  • BGH, 10.02.1992 - II ZR 54/91

    Verjährung von Ansprüchen eines Gesellschafters gegen eine GbR

  • BGH, 24.03.1992 - XI ZR 133/91

    Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde wegen einer Forderung -

  • RG, 15.01.1938 - VI 190/37

    Wann beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO., falls

  • OLG Celle, 13.02.2007 - 16 U 5/06

    Pflicht der kreditgebenden Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte

    Allerdings widerspricht die von der großen Mehrheit der übrigen Oberlandesgerichte vorgenommene Kausalitätsprüfung (wie hier aber OLG Oldenburg, 8 U 146 und 147/05, OLG Karlsruhe, zuletzt 15 W 56/06 vom 15. Januar 2007, Kammergericht, 21 U 121/04) nach Auffassung des Senats wesentlichen Prinzipien des Schadensersatzrechts.
  • OLG Nürnberg, 30.03.2007 - 12 U 2164/05

    "Schrottimmobilien": Widersprüche in der Rechtsprechung und aktuelle

    Wird jedoch der letztgenannten Auffassung gefolgt, trifft die Bank eine sekundäre Darlegungslast zu den Einzelheiten ihrer Kenntnisse und ihrer Ermittlungen ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2007, 15 W 56/06 ).
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