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   VGH Bayern, 06.02.2017 - 15 ZB 16.398   

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VGH Bayern, 06.02.2017 - 15 ZB 16.398 (https://dejure.org/2017,4258)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.02.2017 - 15 ZB 16.398 (https://dejure.org/2017,4258)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Februar 2017 - 15 ZB 16.398 (https://dejure.org/2017,4258)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1, Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; BayBO Art. 59 S. 1, Art. 68
    Zulässige Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses in eine Wohn- und Geschäftshaus im allgemeinen Wohngebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarklage gegen eine genehmigte "Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug"; Gebietserhaltungsanspruch der Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten ...

  • rewis.io

    Zulässige Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses in eine Wohn- und Geschäftshaus im allgemeinen Wohngebiet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren; Schutznormtheorie; Gebietserhaltungsanspruch; sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb; Gebot der Rücksichtnahme; Bestimmtheit der Baugenehmigung (Betriebsbeschreibung); gesicherte Erschließung (Nachbarschutz, ...

  • rechtsportal.de

    Nachbarklage gegen eine genehmigte "Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses zu einem Wohn- und Geschäftshaus sowie Kellererweiterung zu einer Garage mit Autoaufzug"; Gebietserhaltungsanspruch der Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (51)

  • VGH Bayern, 01.06.2016 - 15 CS 16.789

    Kein Nachbarschutz wegen Beeinträchtigung privater Rechte (hier: Überfahrtrecht)

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2017 - 15 ZB 16.398
    Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (BVerwG, U.v. 16.9.1993 a.a.O. juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 17; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 23).

    Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.).

    Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat folglich keine nachbarschützende Funktion (vgl. - jeweils m.w.N. - z.B. BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17; B.v. 1.3.2016 - 1 ZB 15.1560 - juris Rn. 9; B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 25; OVG Saarl., U.v. 14.7.2016 - 2 A 46/15 - juris Rn. 52).

    Einem Nachbarn kann daher ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber einer Baugenehmigung dann zustehen, wenn deren Umsetzung infolge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer "Automatik" eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, weil die Baugenehmigung nach Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 - juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048

    Ernstliche Zweifel; Rechtliches Gehör; Ausnahme von der Gebietsfestsetzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2017 - 15 ZB 16.398
    Bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Sinne des jeweiligen dritten Absatzes der §§ 2 ff. BauNVO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6; B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14).

    Die Nachbarrechte werden bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Rahmen der Erteilung der Ausnahme und dem dabei zu prüfenden Gebot der Rücksichtnahme bereits ausreichend geschützt, sofern die Erteilung der Ausnahme nicht generell zu einem sogenannten Kippen des Gebietscharakters führen würde (BayVGH, B.v. 10.11.2014 a.a.O.).

    Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB, über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO und / oder (aufgrund der erteilten Ausnahme im Ergänzungsbescheid) über § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB i.V. mit § 31 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 17.06.2016 - 15 ZB 15.644

    Zulassung der Berufung: Beurteilung von Geruchsbelastungen bei der Wachtelhaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2017 - 15 ZB 16.398
    Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 - jeweils m.w.N.).

    Gerade über eine hinreichende Betriebsbeschreibung gem. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wird, oder über Inhalts- oder Nebenbestimmungen zum Geschäftsbetrieb kann die Baugenehmigungsbehörde aber dafür Sorge tragen, dass eine Baugenehmigung auch in Bezug auf nachbarrechtsrelevante Auswirkungen den Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 6; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4, 5).

  • VGH Hessen, 25.02.2017 - 3 B 107/17

    Baurecht Nachbarklage Gebietserhaltungsanspruch gegen eine Kindertagesstätte mit

    Im Falle eines der Benutzungsverordnung entsprechenden Baugebietes werden die Nachbarrechte bei den in dem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2, letzter Halbsatz BauGB durch das bei der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 BauNVO zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme ausreichend geschützt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 06.02.2017 - 15 ZB 16.398 -, juris).
  • VGH Bayern, 22.01.2020 - 15 ZB 18.2547

    Nachbarschutz gegen Umbau eines Gewerbegebäudes in Boardinghaus

    Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.2351 - juris Rn. 5; B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 4 ff.).

    Denn bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Sinne des jeweiligen dritten Absatzes der §§ 2 ff. BauNVO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung (BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 16; vgl. auch BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 31; B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 1.2.2019 - 1 MB 1/19 - NVwZ-RR 2019, 587 = juris Rn. 8, 12 ff., inbes.

    Insbesondere haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass und warum es gerade aufgrund der Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung zu einem "Kippen des Gebietscharakters" kommen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 16) bzw. warum ein solches Vorhaben bei typisierender Betrachtung am Maßstab des § 4 Abs. 1 BauNVO (i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB) den Gebietscharakter eines (von den Klägern angenommenen) faktischen allgemeinen Wohngebiets gefährden würde und deshalb als gebietsunverträglich anzusehen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 = juris Rn. 12 ff.; B.v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 - NVwZ 2008, 786 = juris Rn. 5 ff.).

  • VGH Bayern, 06.02.2019 - 15 CS 18.2459

    Gebot der Rücksichtnahme

    Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn vielmehr nur dann, wenn sie gerade hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist u n d und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht, eine Verletzung von Nachbarrechten mithin nicht auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v 17.6.2016 - 15 ZB 15.644 - juris Rn. 5; B.v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13; B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4; B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 22; B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 30; B.v. 6.4.2018 - 15 ZB 17.36 - juris Rn. 34).
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