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   KG, 10.01.2013 - (4) 151 AuslA 145/12 (216/12), (4) 151 Ausl A 145/12 (216/12)   

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KG, 10.01.2013 - (4) 151 AuslA 145/12 (216/12), (4) 151 Ausl A 145/12 (216/12) (https://dejure.org/2013,2931)
KG, Entscheidung vom 10.01.2013 - (4) 151 AuslA 145/12 (216/12), (4) 151 Ausl A 145/12 (216/12) (https://dejure.org/2013,2931)
KG, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - (4) 151 AuslA 145/12 (216/12), (4) 151 Ausl A 145/12 (216/12) (https://dejure.org/2013,2931)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 IRG, § 10 Abs 2 IRG, § 29 IRG, § 73 S 2 IRG, § 79 Abs 1 IRG
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines wegen organisierten Drogenhandels Verfolgten an die Republik Finnland aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Tatverdachtsprüfung im Verfahren über die Auslieferung eines ausländischen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls; Umfang gerichtlicher Überprüfung beim Entschluss der Staatsanwaltschaft zur Nichtgeltendmachung von ...

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung an die Republik Finnland zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund Europäischen Haftbefehls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung an die Republik Finnland zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund Europäischen Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12
    Dies entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Zielsetzung, Auslieferungen im Sinne der Grundregel des Art. 1 Abs. 2 RbEuHb zu erleichtern (vgl. EuGH NJW 2010, 283, 285).

    Nach dem durch § 79 Abs. 1 IRG umgesetzten Art. 1 Abs. 2 RbEuHb, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken haben, besteht - was auch der Gesetzgeber bei der Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BTDrucks. aaO) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung bei zulässigen Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den "Normalfall" darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - [4] 151 Ausl.A. 109/12 [205/12] - m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06

    D (A), Auslieferung, Unionsbürger, Europäischer Haftbefehl, Vorabentscheidung,

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12
    a) Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376; Senat, Beschluss vom 30. November 2009 - [4] Ausl.A. 247/08 [78/08] -), da die Bewilligungsentscheidung im Kern eine außenpolitische Entscheidung der Bundesregierung darstellt.

    Nach dem durch § 79 Abs. 1 IRG umgesetzten Art. 1 Abs. 2 RbEuHb, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken haben, besteht - was auch der Gesetzgeber bei der Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BTDrucks. aaO) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung bei zulässigen Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den "Normalfall" darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - [4] 151 Ausl.A. 109/12 [205/12] - m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2007 - 1 AK 16/06

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Auslieferungshindernisses augrund eines

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12
    Dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung - wie auch aufgrund der inzwischen fast elf Monate andauernden Untersuchungshaft in dem deutschen Strafverfahren - zeitweise von seiner in Berlin lebenden Partnerin und dem gemeinsamen Sohn getrennt sein wird, reicht zur Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls nicht aus und stellt keinen Verstoß gegen den Kernbestand der sich aus Art. 8 Abs. 1 MRK ergebenden Garantie der Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, zumal er angesichts der angekündigten Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin eine etwaige Haftstrafe in der Bundesrepublik Deutschland verbüßen kann und seine (weitere) Trennung von der Familie demgemäß zeitlich begrenzt sein wird; solche Beeinträchtigungen sind unausweichliche Folgen der Zusammenarbeit der Staaten im Rahmen des Auslieferungsverkehrs (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 AK 16/06 - [juris-Rn. 15]).

    Es ist anerkannt, dass die Bewilligungsbehörde bei diesem Bewilligungshindernis neben den individuell festzustellenden sozialen Belangen des Verfolgten unter Beachtung der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 6 GG insbesondere dessen Staatsangehörigkeit, seinen Wohnort, den Tatort, das Interesse eines etwaigen Verletzten und dessen Staatsangehörigkeit, das öffentliche Interesse der beteiligten Staaten an einer Strafverfolgung im eigenen Staat, den Sachstand der strafrechtlichen Verfahren in den konkurrierenden Staaten, das Interesse der beteiligten Staaten an einer die Ressourcen schonenden internationalen Arbeitsteilung bei der Strafverfolgung und schließlich die effektive Verfügbarkeit der Beweismittel in ihre Ermessensabwägung mit einzubeziehen hat (vgl. BT-Drucks. 16, 1024, Seite 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 1 AK 16/06 - [juris]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 Ausl.

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12
    Die Tat hat im Gegenteil vielmehr als schweres Delikt des organisierten Drogenhandels (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - [juris-Rn. 86]: "gerade dann anzunehmen"), das von vornherein einen typischen grenzüberschreitenden Charakter hat, einen maßgeblichen Auslandsbezug.
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12
    Nach § 9 Abs. 2 StGB ist eine Teilnahme sowohl an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat, als auch an dem Ort, an dem die Teilnehmer gehandelt haben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Mai 2010 - [4] Ausl.A. 1174/08 [101/10] - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 1 AK 3/07 - [juris]; OLG Hamm aaO; Böse in Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Lfg., § 80 IRG Rn. 21 m.w.N.).
  • BGH, 06.12.1951 - 1 ARs 49/51
    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12
    Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr und insbesondere auch im spezifischen Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff.; 2, 44 [48 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 Ausl 50/10 - [juris]).
  • BGH, 12.09.1974 - 4 ARs 22/74

    Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit bei der Überprüfung des deutschen

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12
    Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr und insbesondere auch im spezifischen Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. BGHSt 25, 374 ff.; 2, 44 [48 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2009 - 1 AK 43/09 - [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 Ausl 50/10 - [juris]).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12
    Nach dem durch § 79 Abs. 1 IRG umgesetzten Art. 1 Abs. 2 RbEuHb, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken haben, besteht - was auch der Gesetzgeber bei der Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BTDrucks. aaO) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung bei zulässigen Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den "Normalfall" darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - [4] 151 Ausl.A. 109/12 [205/12] - m.w.N.).
  • OLG Dresden, 25.08.2008 - Ausl 108/07

    Straf- und Bußgeldsachen

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12
    Eine solche Prüfung ist nur dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - [4] 151 Ausl.A. 114/12 [166/12] - m.w.N. [juris]; OLG Dresden NStZ 2009, 462 [463]; OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 6 AuslA 84/11 - 58 [juris]).
  • OLG Düsseldorf, 16.08.2004 - 4 Ausl (A) 56/03

    Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls aus gesundheitlichen Gründen bei

    Auszug aus KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12
    Zwar steht die Achtung vor dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Auslieferung entgegen, wenn der Verfolgte transportunfähig ist und durch die Auslieferung sein Leben gefährdet würde oder aber zumindest eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juni 2012 - [4] 151 Ausl.A. 979/11 [195/11] - OLG Hamburg, Beschlüsse vom 20. März 2008 - Ausl 3/08 und vom 28. November 2006 - Ausl 42/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 19. Januar 2006 - (2) 4 Ausl A 34/05 (17/06-18/06) - [juris]; OLG Stuttgart NStZ 1987, 80; OLG Düsseldorf StraFO 2005, 35).
  • OLG Hamburg, 28.11.2006 - Ausl 42/06
  • OLG Hamburg, 20.03.2008 - Ausl 3/08

    Schwerwiegende Erkrankung - hier: epileptische Krampfanfälle - als

  • OLG Hamm, 23.11.1999 - 4 Ausl 21/99

    Unzulässigkeit der Auslieferung

  • OLG Hamm, 19.01.2006 - 4 AuslA 34/05

    Auslieferung; Unzulässigkeit, mangelnde Transportfähigkeit

  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 4 AuslA 12/07

    Auslieferungssache; Auslandsbezug

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2009 - 1 AK 43/09

    Absehen von Rücküberstellungsvorbehalt wegen Erschleichung des Aufenthaltsrechts

  • OLG Köln, 06.10.2011 - 6 AuslA 84/11

    Keine Prüfung des Tatverdachts im auf einen Europäischen Haftbefehl basierenden

  • OLG Stuttgart, 06.11.1986 - 3 Ausl 60/83
  • OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferungsrecht: Ermessensfehler bei der Entscheidung über die beabsichtigte

  • OLG Bamberg, 27.09.2018 - 1 AuslA R 30/18

    Umfang des geschützten diplomatischen Transitaufenthalts bei privater

    Damit ist dem Senat bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eine Prüfung des Tatverdachts grundsätzlich verwehrt (OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2018 - 6 AuslA 203/17 = StraFo 2018, 248; KG, Beschluss vom 10.01.2013 - [4] 151 AuslA 145/12 [bei juris], jeweils m.w.N.).
  • KG, 07.03.2018 - 151 AuslA 124/17

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Ungarn: Rücküberstellungsvorbehalt bei

    Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) steht einer Auslieferung nur dann entgegen, wenn der Verfolgte transportunfähig ist oder im Falle seiner Auslieferung die Gefahr des Todes oder schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigungen drohen würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 1 AK 45/10 - Senat, Beschluss vom 10. Januar 2013 - [4] 151 AuslA 145/12 [216/12] - ; beide bei juris und mwN).
  • OLG Bremen, 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13

    Überprüfung von Bewilligungshindernissen im Auslieferungsverfahren

    Ergibt sich aus den bekannten Umständen, dass die Bewilligungsbehörde aller Voraussicht nach aufgrund eines auf Null reduzierten Ermessens zur Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses verpflichtet sein wird, ist die Anordnung von Auslieferungshaft unzulässig (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2007, 613, 614 und NJW 2007, 1702; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 209; KG, Beschluss vom 28.08.2012, Az.: (4) 151 Ausl.A 109/12, BeckRS 2013, 01207 und Beschluss vom 10.01.2013, Az.: (4) 151 Ausl.A 145/12 (216/12); Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 79 IRG, Rn. 9).
  • OLG Celle, 18.03.2015 - 1 Ausl 6/15

    Prüfung der Bedingung der Rücküberstellung zur Strafvollstreckung bei

    § 80 Abs. 1 Satz 2 IRG weist für den spezifischen Rechtshilfeverkehr auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls derartigen Delikten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Regelfall einen maßgeblichen Bezug zu dem ersuchenden Mitgliedsstaat zu (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - (4) 151 AuslA 145/12 (216/12) - juris).
  • KG, 21.06.2013 - 151 AuslA 18/13

    Abwesenheitsurteile im Rechtsmittelverfahren: Beifügung ausländischer

    Ein solcher Verstoß ist zwar angenommen worden, wenn der Verfolgte dauerhaft transport- und haftunfähig ist und schon die Unterbrechung der ärztlichen Kontrolle und Behandlung geeignet ist, Lebensgefahr zu begründen (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2013 - [4] 151 AuslA 145/12 [216/12] - bei juris; OLG Hamm NStZ 2010, 707; OLG Stuttgart Justiz 2003, 31 [LS, Volltext bei juris]).
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