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   KG, 24.08.2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17)   

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KG, 24.08.2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) (https://dejure.org/2018,27325)
KG, Entscheidung vom 24.08.2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) (https://dejure.org/2018,27325)
KG, Entscheidung vom 24. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) (https://dejure.org/2018,27325)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.03.1999 - 2 ARs 109/99

    Keine außerordentliche Beschwerde im Strafverfahren

    Auszug aus KG, 24.08.2018 - 151 AuslA 185/17
    Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen, denn es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - [bei juris]; OVG Lüneburg NJW 2006, 2506; KG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 Ws 294/07 - vgl. auch BGHSt 45, 37 = NJW 1999, 2290).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus KG, 24.08.2018 - 151 AuslA 185/17
    Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen, denn es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - [bei juris]; OVG Lüneburg NJW 2006, 2506; KG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 Ws 294/07 - vgl. auch BGHSt 45, 37 = NJW 1999, 2290).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2006 - 11 LA 82/05

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung nach § 152a Verwaltungsgerichtsordnung

    Auszug aus KG, 24.08.2018 - 151 AuslA 185/17
    Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen, denn es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - [bei juris]; OVG Lüneburg NJW 2006, 2506; KG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 Ws 294/07 - vgl. auch BGHSt 45, 37 = NJW 1999, 2290).
  • BVerfG, 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen im

    Auszug aus KG, 24.08.2018 - 151 AuslA 185/17
    Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen, denn es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - [bei juris]; OVG Lüneburg NJW 2006, 2506; KG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 Ws 294/07 - vgl. auch BGHSt 45, 37 = NJW 1999, 2290).
  • OLG Celle, 08.10.2007 - 2 Ws 294/07

    Rechtstellung des Insolvenzverwalters hinsichtlich strafprozessual gepfändeter

    Auszug aus KG, 24.08.2018 - 151 AuslA 185/17
    Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen, denn es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - [bei juris]; OVG Lüneburg NJW 2006, 2506; KG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 Ws 294/07 - vgl. auch BGHSt 45, 37 = NJW 1999, 2290).
  • BVerfG, 15.02.2011 - 1 BvR 980/10

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

    Auszug aus KG, 24.08.2018 - 151 AuslA 185/17
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2011, 460 mwN).
  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus KG, 24.08.2018 - 151 AuslA 185/17
    Daher bedurfte es auch keines Abwartens einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-128/18.
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    a) Der Beschluss des Kammergerichts vom 10. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) - verletzt den Beschwerdeführer zu 1.

    b) Der Beschluss des Kammergerichts vom 24. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) - wird damit gegenstandslos.

    Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu 1. durch den Beschluss des Kammergerichts vom 10. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) -, der Beschwerdeführer zu 2. durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 - in seinem Grundrecht aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden ist, soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde.

  • BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 2627/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

    Dem Antrag stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt eventuell in den halboffenen Vollzug verlegt werden könne, wo ihm lediglich 2 m2 zur Verfügung stünden, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erstrecke sich die Prüfung allein auf die Haftbedingungen in der Quarantäne- und der ersten Haftanstalt (unter Verweis auf KG Berlin, Beschluss vom 24. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) -, juris, und EuGH, Urteil vom 25. Juni 2018 - C-220/18 PPU -, Rn. 87).
  • BGH, 16.12.2020 - 2 ARs 238/20

    Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Oberlandesgerichts im

    Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG sind Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Auslieferungsverfahren unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1987 - 2 ARs 254/87, BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 1; KG, Beschluss vom 24. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), juris Rn. 13).
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   KG, 10.08.2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17)   

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https://dejure.org/2018,25978
KG, 10.08.2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) (https://dejure.org/2018,25978)
KG, Entscheidung vom 10.08.2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) (https://dejure.org/2018,25978)
KG, Entscheidung vom 10. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) (https://dejure.org/2018,25978)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus KG, 10.08.2018 - 151 AuslA 185/17
    Hingegen bleiben Haftanstalten, in denen er später im Rahmen von Änderungen der Vollzugsform untergebracht werden kann, für die Prüfung außer Betracht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-220/18 PPU).

    Die Vereinbarkeit der Haftbedingungen in anderen Haftanstalten, in denen die auszuliefernde Person gegebenenfalls später inhaftiert werden könnte, mit den (europäischen) Grundrechten fällt hingegen in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaats (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 in der Rechtssache C-220/18 PPU, Rn. 87).

    Die Haftbedingungen in der Vollzugsanstalt zur Durchführung der Quarantäne- und Beobachtungszeit und im geschlossenen Vollzug der Haftanstalt in Tulcea begründen, wie der Senat gleichfalls in seinem Beschluss vom 29. Januar 2018 dargetan hat, mit einem Mindesthaftraumanteil von 3 m² pro Gefangenem (ersichtlich in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum) nicht die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta, deren Maßstab in Ermangelung unionsrechtlicher Mindestvorschriften über die Haftbedingungen Art. 3 EMRK ist (vgl. EuGH NJW 2016, 1709, 1712; EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 aaO, Rn. 90 ff. unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 20. Oktober 2016 in der Sache Mursic/Kroatien - Nr. 7334/13 -).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus KG, 10.08.2018 - 151 AuslA 185/17
    Zwar ist der Senat gehalten, bei Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat konkret und genau zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH NJW 2016, 1709).

    Die Haftbedingungen in der Vollzugsanstalt zur Durchführung der Quarantäne- und Beobachtungszeit und im geschlossenen Vollzug der Haftanstalt in Tulcea begründen, wie der Senat gleichfalls in seinem Beschluss vom 29. Januar 2018 dargetan hat, mit einem Mindesthaftraumanteil von 3 m² pro Gefangenem (ersichtlich in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum) nicht die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta, deren Maßstab in Ermangelung unionsrechtlicher Mindestvorschriften über die Haftbedingungen Art. 3 EMRK ist (vgl. EuGH NJW 2016, 1709, 1712; EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 aaO, Rn. 90 ff. unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 20. Oktober 2016 in der Sache Mursic/Kroatien - Nr. 7334/13 -).

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus KG, 10.08.2018 - 151 AuslA 185/17
    Die Haftbedingungen in der Vollzugsanstalt zur Durchführung der Quarantäne- und Beobachtungszeit und im geschlossenen Vollzug der Haftanstalt in Tulcea begründen, wie der Senat gleichfalls in seinem Beschluss vom 29. Januar 2018 dargetan hat, mit einem Mindesthaftraumanteil von 3 m² pro Gefangenem (ersichtlich in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum) nicht die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta, deren Maßstab in Ermangelung unionsrechtlicher Mindestvorschriften über die Haftbedingungen Art. 3 EMRK ist (vgl. EuGH NJW 2016, 1709, 1712; EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 aaO, Rn. 90 ff. unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 20. Oktober 2016 in der Sache Mursic/Kroatien - Nr. 7334/13 -).
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