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   KG, 17.01.2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)   

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KG, 17.01.2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) (https://dejure.org/2017,1709)
KG, Entscheidung vom 17.01.2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) (https://dejure.org/2017,1709)
KG, Entscheidung vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) (https://dejure.org/2017,1709)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Türkei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 15 Abs. 2; IRG § 29 Abs. 1; IRG § 73 S. 1
    Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Türkei

  • rechtsportal.de

    IRG § 15 Abs. 2 ; IRG § 29 Abs. 1 ; IRG § 73 S. 1
    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Auslieferung in die Türkei: Wenn die Türkei keine Zusicherungen zu den Haftbedingungen gibt….

Papierfundstellen

  • StV 2017, 249
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16

    Nach dem Putsch: Zulässigkeit von Auslieferungen in die Türkei im Hinblick auf

    Auszug aus KG, 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16
    Die Zulässigkeit einer Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Türkei setzt jedenfalls voraus, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen und zur Überprüfung durch deutsche Behördenvertreter abgibt (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16, juris = NStZ-RR 2016, 323).(Rn.8).

    Jedenfalls hält er es in Übereinstimmung mit der Auffassung des OLG München (Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - [juris] = NStZ-RR 2016, 323) für erforderlich, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen und zur Überprüfbarkeit durch deutsche Behördenvertreter mit folgenden Inhalten abgibt:.

    Durch eine Nachfrage bei dem Oberlandesgericht München (zum Fortgang der dortigen Sache 1 AR 252/16) ist ihm überdies bekannt geworden, dass das OLG in jenem Verfahren die Zulässigkeit der Auslieferung nicht feststellen konnte, weil die türkischen Behörden - wie im Übrigen auch in allen anderen vergleichbaren Fällen, in denen das OLG in den vergangenen Monaten Entscheidungen zu treffen hatte - keine ausreichenden Zusicherungen abgegeben haben, da sie hierzu offensichtlich nicht bereit sind, sondern vielmehr lediglich allgemein gehaltene Erklärungen zu Haftbedingungen abgegeben und zunehmend offenes Unverständnis gegenüber entsprechenden Anfragen der deutschen Seite gezeigt haben.

  • OLG Schleswig, 22.09.2016 - 1 Ausl (A) 45/15

    Internationale Rechtshilfe: Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die

    Auszug aus KG, 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16
    Der Senat lässt offen, ob, wie das OLG Schleswig (NStZ 2017, 50) - allerdings im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Schilderung von Haftbedingungen im türkischen Polizeigewahrsam in einer Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 16. August 2016 - meint, die Auslieferung an die Türkische Republik zurzeit generell als unzulässig anzusehen ist.
  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    b) Allerdings ergibt sich aus Beschlüssen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen, u.a. aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2016, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70).

    Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Antragsteller zur Kontrolle seiner Haftbedingungen während der Dauer einer möglichen Inhaftierung möglich sind (entsprechend OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 = juris Rn. 8 ff.).

  • OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17

    Auslieferungshindernis bei Auslieferung in die Türkei nach dem Putschversuch 2016

    Solange im Einzelfall keine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung vorliegt, dass die den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen den europäischen Mindestanforderungen entsprechen, steht der Auslieferung ein Hindernis nach § 73 S. 1 IRG entgegen (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017, - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)-).

    Es ist angesichts der Erfahrungen anderer Gerichte im Auslieferungsverkehr mit der Türkei derzeit nicht zu erwarten, dass dieses Auslieferungshindernis zeitnah ausgeräumt werden kann, weshalb bereits die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft nicht in Betracht kommt, solange eine entsprechende völkerrechtlich verbindliche Zusicherung fehlt (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017, - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)-).

    Jedoch geht der Senat davon aus, dass ein der Auslieferung entgegenstehendes Hindernis derzeit nicht ausgeräumt werden kann (in einem vergleichbaren Fall auch KG, B. v. 17.01.2017, (4) 151 AuslA 11/16 (10/17), juris).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des KG Berlin (Beschluss vom 17. Januar 2017- (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) -, juris) und im Ergebnis auch des OLG München (Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - juris) hält es der Senat jedoch vor einer Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft für erforderlich, dass die türkische Regierung eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung über die den Verfolgten im konkreten Einzelfall erwartenden Haftbedingungen und zu deren Überprüfbarkeit durch deutsche Behördenvertreter mit folgendem Inhalt abgibt:.

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 VR 7.17

    "Islamischer Staat"; "Jihad"; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot;

    b) Allerdings ergibt sich aus Beschlüssen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen, u.a. aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2016, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70).

    Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Antragsteller zur Kontrolle seiner Haftbedingungen während der Dauer einer möglichen Inhaftierung möglich sind (entsprechend OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 = juris Rn. 8 ff.).

  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen

    cc) Der Senat geht im Einklang mit Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen allerdings davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56; OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris).

    Soweit einige Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen eine Kontrollmöglichkeit durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland fordern (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris), ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes von der Türkei im Abschiebungsverkehr eine derartige Zusicherung nicht zu erlangen, da hier - im Gegensatz zu Auslieferungen - kein eigenes Interesse an einer Rückführung angenommen werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Oktober 2017 an das BVerwG).

  • KG, 21.12.2017 - 151 AuslA 77/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Anforderungen an eine Auslieferung

    An seinen weitergehenden, erstmals im Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - (juris = StraFo 2017, 70 = NJ 2017, 114 = StV 2017, 249 [LS]) formulierten Anforderungen hält der Senat für diesen Fall nicht mehr fest.

    15 An seinen weitergehenden, erstmals im Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - (juris = StraFo 2017, 70 = NJ 2017, 114 = StV 2017, 249 [LS]) formulierten und im hiesigen Verfahren im Beschluss vom 14. Juli 2017 dargelegten Anforderungen hält der Senat jedenfalls im Falle einer Auslieferung, die - wie hier - zum Zwecke der Vollstreckung der wegen einer Straftat der Allgemeinkriminalität verhängten Strafe begehrt wird, nicht mehr fest.

  • OLG Hamm, 11.12.2017 - 2 Ausl 147/17

    Keine Auslieferung an die Türkei; rechtsstaatliches Verfahren; politische

    Der Senat ist - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (vgl. Beschluss vom 01.02.2017, Az. 6 Ausl A 70/16 - 58), dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 12.05.2017, Az. 2 Ausl A 76/15), dem Kammergericht Berlin (vgl. Beschluss vom 17.01.2017, Az. (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)) und dem Oberlandesgericht München (vgl. Beschluss vom 16.08.2016, Az. 1 AR 252/16) - auch nicht der Auffassung, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung derzeit generell unzulässig ist (Beschlüsse des Senats vom 12.06.2017, Az. Az. III - 2 Ausl. 94/17, und vom 08.06.2017, Az. III - 2 Ausl. 133/16).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2017 - 53 AuslA 21/16

    Zulässigkeit der Auslieferung eines angeblichen Terroristen zur Strafverbüßung an

    Die Haftbedingungen verstoßen gegen die Grundrechte eines Beschuldigten aus Artikel 3 (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), also einer Vorschrift, die selbst in Anwendung des Artikel 15 MRK nicht abbedungen werden darf, unter den faktisch herrschenden Umständen aber nicht eingehalten werden kann (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16, in: NStZ-RR 2016, 323 ; OLG Schleswig, Beschluss vom 22. September 2916, 1 Ausl (A) 45/15, in: NStZ 2017, 50 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017, (4) 151 AuslA 11/16 (10/17), in: StraFo 2017, 70 f.).
  • VG Cottbus, 18.01.2019 - 5 K 962/11

    Asylrecht

    Die aufgeführten Erkenntnisse erlauben zur Überzeugung des Gerichts in ihrer Gesamtschau vielmehr den Schluss, dass die Haftbedingungen in der Türkei aufgrund von Überbelegung und unzureichender - insbesondere medizinischer - Versorgung derzeit regelmäßig nicht mehr mit Art. 3 EMRK im Einklang stehen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 6. Juni 2018 - Au 6 K 18.30744 -, MILo Rn. 92; VG Freiburg (im Breisgau), Urteil vom 13. Juni 2017 - A 6 K 2772/16 -, juris Rn. 31 ff. sowie die zum Auslieferungsrecht ergangene Rechtsprechung: OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 -, juris Rn. 47 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris Rn. 16; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) -, juris Rn. 8; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20. März 2017 - (1) 53 AuslA 21/16 (11/16) -, juris Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 -, juris Rn. 10; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Mai 2017 - 2 Ausl A 76/15 -, juris Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 2 Ausl 94/17 -, juris Rn. 12 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 28. September 2017 - 1 Ausl A 13/17 -, juris Rn. 17 ff.; soweit das KG Berlin von seiner Rechtsprechung zwischenzeitlich wieder abgerückt ist, betraf dies einen Fall, in dem - anders als hier - eine Zusicherung der türkischen Behörden vorlag, vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AusA 77/16 (107/16) -, juris).
  • OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung

    Das OLG München (durch Beschluss vom 16.08.2016 - 1 AR 252/16, juris Rn. 57), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16, StraFo 2/2017, 70) sowie zuletzt das OLG Celle (Beschluss vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17, juris Rn. 11) haben dagegen entschieden, dass die bestehenden Bedenken gegen die Einhaltung der völkerrechtlichen Mindeststandards durch völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen der türkischen Behörden im Einzelfall ausgeräumt werden könnten.
  • OLG Hamm, 06.06.2017 - 2 Ausl 133/16
    Der Senat ist derzeit - in Übereinstimmung mit dem Kammergericht Berlin (vgl. Beschluss vom 17.01.2017, Az. (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)) und dem Oberlandesgericht München (vgl. Beschluss vom 16.08.2016, Az. 1 AR 252/16) - auch noch nicht der Auffassung, dass die Auslieferung eines Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung generell unzulässig ist.
  • OLG Hamm, 12.06.2017 - 2 Ausl 94/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei mangels Zusicherung eines

  • VG Stuttgart, 08.02.2021 - A 18 K 8887/18

    Türkei: Ausschlussgründe wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen eines

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