Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1986

Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.1986 - 151/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2645
EuGH, 10.07.1986 - 151/85 (https://dejure.org/1986,2645)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1986 - 151/85 (https://dejure.org/1986,2645)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1986 - 151/85 (https://dejure.org/1986,2645)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Danhuber / BALM

    LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - RINDFLEISCH - BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG - ' ' FRISCHES ODER GEKÜHLTES ' ' FLEISCH - FLEISCH , DAS AUSSERHALB DES LAGERORTS EINGEFROREN WIRD - AUSSCHLUSS

  • EU-Kommission

    Danhuber / BALM

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch; Gewährung von Beihilfen für die Lagerhaltung von gefrorenem Rindfleisch; Gefrorenes Fleisch als frisches oder gekühltes Fleisch; Anlieferung gefrorenen Fleisches am Lagerort

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - RINDFLEISCH - BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG - ' ' FRISCHES ODER GEKÜHLTES ' ' FLEISCH - FLEISCH , DAS AUSSERHALB DES LAGERORTS EINGEFROREN WIRD - AUSSCHLUSS - [VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES , ARTIKEL ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch - Gefrorenes Fleisch.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.07.1980 - 798/79

    Hauptzollamt Köln-Rheinau / Chem-Tec

    Auszug aus EuGH, 10.07.1986 - 151/85
    Nach ständiger Rechtsprechung (so unter anderem das Urteil vom 11. Juli 1980 in der Rechtssache 789/79, Chem-Tec, Slg. 1980, 2639) können diese Erläuterungen bei einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, zur Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs herangezogen werden.
  • VGH Hessen, 14.06.1995 - 8 UE 3055/88

    Rückforderung einer Beihilfe für die private Lagerung von Rindfleisch wegen

    Hinsichtlich der Frage, wann Fleisch als "frisch oder gekühlt" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 805/68 des Rates gilt, hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 10. Juli 1986 - Rs 151/85 - (Slg. 1986 III, 2413 ff., 2425) entschieden, daß auf die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens abzustellen sei.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1986 - 151/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,14535
Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1986 - 151/85 (https://dejure.org/1986,14535)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.05.1986 - 151/85 (https://dejure.org/1986,14535)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Mai 1986 - 151/85 (https://dejure.org/1986,14535)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Firma E. Danhuber gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung.

    Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch - Gefrorenes Fleisch

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.06.1979 - 240/78

    Atalanta

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1986 - 151/85
    Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1979 (Atalanta Amsterdam BV/Produktschap voor Vee en Vlees, Slg. 1979, 2137) hat sie geltend gemacht, die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1071/68 genannte Verpflichtung, "der zuständigen Interventionsstelle Tag und Ort der Einlagerung sowie Art und Gewicht der einzulagernden Erzeugnisse mitzuteilen", sei eine Nebenpflicht, deren Nichterfüllung für den Betroffenen nicht den Verlust der Beihilfe nach sich ziehen könne.
  • EuGH, 05.12.1985 - 124/83

    Direktaratet for Markedsordningerne / Corman

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.05.1986 - 151/85
    Der Gerichtshof hat in Randnummer 21 seines Urteils vom 5. Dezember 1985 in der Rechtssache 124/83 (Corman, Slg. 1985, 3777) ausgeführt, daß derartige Kontrollaufgaben Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber der Gemeinschaft darstellen und daß nur die Gemeinschaftsbehörden die Konsequenzen aus einer etwaigen Pflichtverletzung ziehen können.
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