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Rechtsprechung
   RG, 08.11.1905 - Rep. I. 154/05   

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https://dejure.org/1905,223
RG, 08.11.1905 - Rep. I. 154/05 (https://dejure.org/1905,223)
RG, Entscheidung vom 08.11.1905 - Rep. I. 154/05 (https://dejure.org/1905,223)
RG, Entscheidung vom 08. November 1905 - Rep. I. 154/05 (https://dejure.org/1905,223)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Aktionär einen vertraglichen oder außervertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Aktiengesellschaft darauf gründen, daß er infolge eines bewußt rechtswidrigen oder eines gegen Vertragspflichten verstoßenden Verhaltens von Mitgliedern des Vorstandes der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 62, 29
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; 88, 271, 272).
  • OLG Frankfurt, 17.03.2005 - 1 U 149/04

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktische Haftung einer

    Das RG hat in Abkehr von früheren Entscheidungen (RGZ 54, 128, 132; 62, 29, 30; 72, 290, 293 f.), auf die sich die Beklagte stützt, seit 1909 (RGZ 71, 97, 99 ff.) danach differenziert, ob der Aktionär seine Beteiligung durch Zeichnung oder Übernahme des ursprünglichen oder des erhöhten Grundkapitals erworben hat - dann komme ein Anspruch des Aktionärs gegen die Gesellschaft wegen des Vorrangs der Kapitalerhaltung nicht in Betracht - oder ob er infolge eines auf den Erwerb des Wertobjektes Aktie gegen Entgelt gerichteten "Umsatzvertrages" Aktionär geworden sei - dann könne er die Gesellschaft in Anspruch nehmen (ebenso RGZ 88, 187, 188; 271, 272).
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Rechtsprechung
   RG, 10.10.1905 - 154/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1905,303
RG, 10.10.1905 - 154/05 (https://dejure.org/1905,303)
RG, Entscheidung vom 10.10.1905 - 154/05 (https://dejure.org/1905,303)
RG, Entscheidung vom 10. Oktober 1905 - 154/05 (https://dejure.org/1905,303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zu den Begriffsmerkmalen des § 289 St.G.B.'s. Was gehört zur "Wegnahme"? Was erfordert ein Versuch des Vergehens?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 38, 174
 
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Wird zitiert von ...

  • BayObLG, 09.04.1981 - RReg. 5 St 53/81
    Deshalb unterfällt nach einhelliger Auffassung auch das dem Vermieter eines Grundstücks oder von Räumen für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis an den eingebrachten Sachen des Mieters zustehende Pfandrecht, das sog. Vermieterpfandrecht (§§ 559 ff. BGB), dem Schutz des § 289 StGB (RGSt 38, 174 [175]; Dreher-Tröndle, StGB, 40. Aufl., § 289 Rdnr. 1; Lackner, StGB, 13. Aufl., § 289 Anm. 2; Schönke-Schröder, StGB, 20. Aufl., § 289 Rdnr. 4; Samson, in: SKStGB II, § 289 Rdnr. 8; LKStGB, 10. Aufl., 289 Rdnr. 3; Preisendanz, StGB, 30. Aufl., § 289 Anm. 1 b; Mühlmann-Bommel, StGB, § 289 Anm. 2; Kohlrausch-Lange, StGB, 43. Aufl., § 289 Anm. 112; Frank, StGB, 18. Aufl., § 289 Anm. II; Olshausen, StGB, 11 .Aufl., § 289 Anm.4; ferner Welzel, StrafR, 11. Aufl., S. 367; Maurach-Schroeder, StrafR BT 1, 6. Aufl., S. 355; Krey, StrafR BT, 2. Aufl., S. 85; Würtenberger, JuS 1969, 129 [130]; Küchenhoff, Dogmatik, historische Entwicklung und künftige Ausgestaltung der Strafvorschrift gegen die Pfandkehr, Diss. 1975, S. 17).

    Beim Vermieterpfandrecht hat aber die reichsgerichtliche Rechtsprechung das Bestehen eines tatsächlichen Herrschafts- und Gewaltverhältnisses - wenn auch nicht immer mit einheitlicher Begründung - stets anerkannt (RGSt 25, 115 [116]; 35, 150 [151]; 37, 118 [126/127]; 38, 174 [175]).

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