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   LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12   

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https://dejure.org/2014,73469
LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12 (https://dejure.org/2014,73469)
LG Köln, Entscheidung vom 29.04.2014 - 155 Ns 155/12 (https://dejure.org/2014,73469)
LG Köln, Entscheidung vom 29. April 2014 - 155 Ns 155/12 (https://dejure.org/2014,73469)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01

    Ehrverletzung bei politischen Auseinandersetzung - gebotene Abwägung bei

    Auszug aus LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12
    Nichtachtung, Missachtung oder Geringschätzung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der sittliche, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (BayObLG, NStZ-RR 2002, 210, 211).

    Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gegenschlags ist es einem Betroffenen dann auch nicht verwehrt, sogar starke Worte zu gebrauchen, die auch dem "Gegner unangenehm ins Ohr klingen können" (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213), wobei die Verknüpfung von Anlass und Reaktion nicht nur auf gegenseitige Angriffe und Beleidigungen beschränkt ist (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213).

    Herabsetzende Äußerungen sind danach im Rahmen einer öffentlichen, der allgemeinen Meinungsbildung dienenden Auseinandersetzung dann gerechtfertigt, wenn sie gemessen an den von der Gegenseite geäußerten Auffassungen oder ihrem Verhalten nicht unverhältnismäßig erscheinen und noch als adäquate Reaktion auf den vorangegangenen Vorgang verstanden werden können (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213).

    Das Recht zum Gegenschlag bedeutet deshalb nicht, dass beleidigende Äußerungen ohne weiteres mit ebensolchen vergolten werden dürfen (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213).

    Es beinhaltet zwar, dass in adäquater, wenngleich unter Umständen polemischer und scharfer Weise auf vorangegangene Angriffe scharf reagiert werden darf (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213).

    Das Recht zum Gegenschlag schützt aber nicht beleidigende Äußerungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu ihrem Anlass stehen und eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung haben (BayObLG NStZ-RR 2002, 210, 213).

  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12
    "Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, und zwar auch dann, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden oder scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen, auch wenn die Kritik anders hätte ausfallen können (BVerfGE 54, 129, 138; BVerfG, NJW 1992, 2815; Senat, 2 Ss 282/05).

    Bei der Beurteilung der Schwere der Ehrverletzung und ihrer Gewichtung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist es von entscheidender Bedeutung, ob die verantwortlichen Beamten persönlich angegriffen werden oder ob sich die scharfe Kritik gegen die angewendete Maßnahme richtete und die Ehrverletzung sich erst mittelbar daraus ergab, dass die Kritik an der Maßnahme auch einen unausgesprochenen Vorwurf an die Verantwortlichen enthielt (BVerfG, NJW 1992, 2815).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat der durch die Schrecken der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft geprägten Identität der Bundesrepublik Deutschland eine so große Bedeutung beigemessen, dass es hieraus besondere Grenzen für die Meinungsfreiheit abgeleitet hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.11.2009, 1 BvR 2150/08 -, Bundesverfassungsgericht Entscheidung 300, 329).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12
    "Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, und zwar auch dann, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden oder scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen, auch wenn die Kritik anders hätte ausfallen können (BVerfGE 54, 129, 138; BVerfG, NJW 1992, 2815; Senat, 2 Ss 282/05).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2005 - 5 Ss 101/05
    Auszug aus LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12
    Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2005, III-5 Ss 101/05 - 53/05 I).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11

    Keine Beleidigung bei Vergleich eines Polizeiverhaltens mit "SS-Methoden" im

    Auszug aus LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12
    Es ist entsprechend den Ausführungen des OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 20.03.2012 (2 Ss 329/11), zitiert in juris, Rn 6, von folgenden Überlegungen auszugehen:.
  • BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92

    Peter Gauweiler

    Auszug aus LG Köln, 29.04.2014 - 155 Ns 155/12
    Will sich ein Strafgericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Bestrafung führende entscheiden, muss es dafür besondere Gründe angeben, d.h. es muss sich mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden, Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (BayObLG, Urteil vom 15.07.1993, 3 St RR 154/92, zitiert bei juris, Rn 42).
  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17. September 2012 - 523 Ds 86/12, 121 Js 769/11 -, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2014 - 155 Ns 155/12, 121 Js 769/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26. September 2014 - III-1 RVs 171/14, 85 Ss 1/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
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