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   EuGH, 10.06.1980 - 155/78   

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EuGH, 10.06.1980 - 155/78 (https://dejure.org/1980,1406)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.1980 - 155/78 (https://dejure.org/1980,1406)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 1980 - 155/78 (https://dejure.org/1980,1406)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    M. / Kommission

    1 . BEAMTE - KLAGE - RECHTSSCHUTZINTERESSE - KLAGE GEGEN DIE ABLEHNUNG DER EINSTELLUNG WEGEN MANGELNDER KÖRPERLICHER EIGNUNG - ERNENNUNG BEI EINEM ANDEREN ALS DEM BEKLAGTEN ORGAN - ZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    M. / Kommission

  • Judicialis

    BEAMTENSTATUT ART. 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEAMTENSTATUT ART. 33
    1. BEAMTE - KLAGE - RECHTSSCHUTZINTERESSE - KLAGE GEGEN DIE ABLEHNUNG DER EINSTELLUNG WEGEN MANGELNDER KÖRPERLICHER EIGNUNG - ERNENNUNG BEI EINEM ANDEREN ALS DEM BEKLAGTEN ORGAN - ZULÄSSIGKEIT - [BEAMTENSTATUT , ART. 91]

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 27.10.1977 - 121/76

    Moli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.06.1980 - 155/78
    Vierter Gesichtspunkt a) Im Rahmen dieses Gesichtspunktes stellt die Klägerin gemäß den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76 (Alessandro Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971) folgendes fest: - Die Kommission habe die Klägerin in der Weise vor eine Alternative gestellt, daß , wenn sie sich entschieden hätte, die Übermittlung ihrer medizinischen Akte an ihren behandelnden Arzt zu beantragen, dies notwendigerweise bedeutet hätte, daß sie auf ihr Recht auf Befassung des Ärzteausschusses verzichtet hätte.

    Der Sinn eines solchen Schreibens sei vom Gerichtshof durch die Formulierung zu Beginn der Randnr. 19 der Entscheidungsgründe seines Urteils in der Rechtssache 121/76, Moli, klargestellt worden.

    i6 Zur Frage der ärztlichen Schweigepflicht bei Einstellungsverfahren hat der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1977 und 13. April 1978 (Rechtssache 121/76 Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, und Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897) entschieden, daß die Pflicht zur Begründung der "Weigerung, einen Beamtenanwärter wegen mangelnder körperlicher Eignung einzustellen, mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang gebracht werden muß, nach denen jeder Arzt - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - beurteilen muß, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann.

  • EuGH, 13.04.1978 - 75/77

    Mollet / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.06.1980 - 155/78
    i6 Zur Frage der ärztlichen Schweigepflicht bei Einstellungsverfahren hat der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1977 und 13. April 1978 (Rechtssache 121/76 Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, und Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897) entschieden, daß die Pflicht zur Begründung der "Weigerung, einen Beamtenanwärter wegen mangelnder körperlicher Eignung einzustellen, mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang gebracht werden muß, nach denen jeder Arzt - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - beurteilen muß, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann.
  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

    Das Bejahen der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung kann nämlich zwar als solches einen materiellen Schaden oder eine Beeinträchtigung des Privatlebens nicht wiedergutmachen, es ist aber gleichwohl - wie Herr Abdulrahim geltend gemacht hat - geeignet, ihn zu rehabilitieren oder eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darzustellen, der ihm aufgrund dieser Rechtswidrigkeit entstanden ist, und somit den Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 1980, M./Kommission, 155/78, Slg. 1980, 1797, Randnr. 6, und vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C-343/87, Slg. 1990, I-225, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Schlussfolgerung steht allerdings in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus der hervorgeht, dass das Bejahen des geltend gemachten Rechtsverstoßes, sobald es, wie im vorliegenden Fall, dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann, den Fortbestand seines Interesses an der Nichtigerklärung selbst dann begründen kann, wenn der angefochtene Rechtsakt nach Erhebung seiner Klage aufgehört hat, Wirkungen zu zeitigen (vgl. in diesem Sinne Urteile M./Kommission, Randnrn.

    Das Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts besteht aber fort, wenn, wie im vorliegenden Fall, diese Nichtigerklärung dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann, und zwar unabhängig von der fehlenden Notwendigkeit oder materiellen Unmöglichkeit für das beklagte Organ, gemäß Art. 266 AEUV Maßnahmen zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission, Randnr. 9, M./Kommission, Randnr. 6, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, Randnr. 21, und Culin/Kommission, Randnr. 26).

  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Er räumt ein, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 10. Juni 1980 in der Rechtssache 155/78, Fräulein M./Kommission, Slg. 1980, 1797) die Ernennung zum Beamten bei einem anderen Organ nach Erhebung einer Klage ein solches Interesse nicht notwendig ausschließe.

    Es ist festzustellen, daß dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1980 (a. a. O.) nicht entnommen werden kann, daß ein immaterieller Gesichtspunkt erforderlich ist, damit der Kläger nach seiner Versetzung zum Europäischen Parlament weiterhin ein Rechtsschutzinteresse für seine Klage gegen die Ablehnung seiner Bewerbung durch den Beklagten als Anstellungsbehörde hat.

  • EuG, 13.12.2018 - T-83/18

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    Insoweit sind die Parteien zum einen auf die Urteile vom 10. Juni 1980, M./ Kommission (155/78, EU:C:1980:150), und vom 12. Mai 2010, Kommission/Meierhofer (T-560/08 P, EU:T:2010:192), sowie zum anderen auf das Urteil vom 29. Juni 2018, HF/Parlament (T-218/17, EU:T:2018:393), hingewiesen worden.

    Die Weigerung des Parlaments, dem Gericht die genannte Stellungnahme - eventuell in Form eines Berichts oder in Form von Schlussfolgerungen - ebenso wie im Übrigen die Protokolle der Zeugenanhörungen zu übermitteln, obwohl die Übermittlung der Letzteren in der gerichtlichen Phase als Teil des individuellen Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz anerkannt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2015, Cerafogli/ EZB, T-114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 42 bis 49), hat zur Folge, dass das Gericht nicht in der Lage ist, die gerichtliche Kontrolle auszuüben, die ihm durch Art. 270 AEUV und das Statut übertragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 1980, M./Kommission, 155/78, EU:C:1980:150, Rn. 20).

  • EuG, 13.12.2018 - T-76/18

    CN / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten

    À cet égard, l'attention des parties était attirée, d'une part, sur les arrêts du 10 juin 1980, M./Commission (155/78, EU:C:1980:150), et du 12 mai 2010, Commission/Meierhofer (T-560/08 P, EU:T:2010:192), ainsi que, d'autre part, sur l'arrêt du 29 juin 2018, HF/Parlement (T-218/17, EU:T:2018:393).

    Or, le refus du Parlement de transmettre au Tribunal cet avis, éventuellement pris sous la forme d'un rapport ou de conclusions, de même d'ailleurs que les comptes rendus d'audition des témoins, alors même que la transmission de ces derniers, en phase judiciaire, a été reconnue comme participant du droit à une protection juridictionnelle effective (voir, en ce sens, arrêt du 23 septembre 2015, Cerafogli/BCE, T-114/13 P, EU:T:2015:678, points 42 à 49), a pour effet de mettre le Tribunal dans l'impossibilité d'exercer le contrôle juridictionnel qui lui est confié par l'article 270 TFUE et le statut (voir, en ce sens, arrêt du 10 juin 1980, M./Commission, 155/78, EU:C:1980:150, point 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-404/92

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Bediensteter

    Zu diesem Zweck kann der Vertrauenarzt des Organs sein Gutachten, in dem die mangelnde Eignung festgestellt wird, nicht nur auf gegenwärtige körperliche oder psychische Störungen stützen, sondern auch auf eine medizinisch begründete Prognose künftiger Störungen, die in absehbarer Zukunft die ordnungsgemässe Ausübung des vorgesehenen Amtes in Frage stellen können (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1980 in der Rechtssache 155/78, Frl.

    M./Kommission, Slg. 1980, 1797, 1809, Randnrn.

  • EuG, 18.09.1992 - T-121/89

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

    Zu diesem Zweck kann der Vertrauenarzt des Organs sein Gutachten, in dem die mangelnde Eignung festgestellt wird, nicht nur auf gegenwärtige körperliche oder psychische Störungen stützen, sondern auch auf eine medizinisch begründete Prognose künftiger Störungen, die in absehbarer Zukunft die ordnungsgemässe Ausübung des vorgesehenen Amtes in Frage stellen können (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1980 in der Rechtssache 155/78, Frl.

    M./Kommission, Slg. 1980, 1797, 1809, Randnrn.

  • EuG, 12.05.2010 - T-560/08

    Kommission / Meierhofer - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung -

    Insoweit sehen allerdings weder die Satzung des Gerichtshofs noch die Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst - ebenso wenig wie im Übrigen die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und des Gerichts - die Möglichkeit vor, bei Nichtbefolgung eines solchen Beschlusses eine Sanktion zu verhängen; die einzig mögliche Reaktion bei einer Weigerung ist, dass das Rechtsprechungsorgan in der das Verfahren beendenden Entscheidung daraus die Konsequenzen zieht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 1980, M./Kommission, 155/78, Slg. 1980, 1797, Randnrn. 20 und 21), was das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil getan hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsbeamter - Beamtenstatut -

    29 - Vgl. etwa das Urteil vom 10. Juni 1980, Fräulein M./Kommission (155/78, Slg. 1980, 1797, Randnr. 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2013 - C-239/12

    Abdulrahim / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

    44 - Zum immateriellen Interesse eines Klägers am Ausgang eines Rechtsstreits vgl. u. a. Urteile vom 10. Juni 1980, M./Kommission (155/78, Slg. 1980, 1797, Randnr. 6), und vom 22. Dezember 2008, Gordon/Kommission (C-198/07 P, Slg. 2008, I-10701, Randnrn.
  • EuGöD, 21.10.2009 - F-33/08

    V / Kommission

    15 bis 17; 10. Juni 1980, M./Kommission, 155/78, Slg. 1980, 1797, Randnrn.
  • EuG, 14.04.1994 - T-10/93

    A. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1987 - 140/86

    Gisela Strack gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

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   VG Stuttgart, 11.12.1980 - I 155/78   

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VG Stuttgart, 11.12.1980 - I 155/78 (https://dejure.org/1980,32815)
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   Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1980 - 155/78   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. März 1980 - 155/78 (https://dejure.org/1980,7931)
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  • EU-Kommission PDF

    Fräulein M. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Mangelnde körperliche Eignung - Ärztliche Schweigepflicht

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.07.1977 - 61/76

    Geist / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1980 - 155/78
    Diese Ansicht findet sich - im Hinblick auf eine beschwerende Verfügung, der dienstliche Mitteilungen zugrunde lagen - im Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist (Slg. 1977, 1419).
  • EuGH, 27.10.1977 - 121/76

    Moli / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1980 - 155/78
    Der Gerichtshof hat jedoch auch Gelegenheit gehabt, die Grundsätze des Urteils Geist in zwei Entscheidungen, in denen das Problem der ärtzlichen Schweigepflicht ins Spiel kam, anzuwenden und fortzuentwickeln, nämlich in den Urteilen vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli (Slg. 1977, 1971) und vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet (Slg. 1978, 897).
  • EuGH, 17.03.1976 - 67/75

    Lesieur / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1980 - 155/78
    In diese Richtung geht Ihre Rechtsprechung, wie insbesondere aus dem Urteil vom 17. Mai 1976 in den verbundenen Rechtssachen 67-85/76, Lesieur Cotelle et Associés, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe (Slg. 1976, 391), hervorgeht.
  • EuGH, 13.04.1978 - 75/77

    Mollet / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1980 - 155/78
    Der Gerichtshof hat jedoch auch Gelegenheit gehabt, die Grundsätze des Urteils Geist in zwei Entscheidungen, in denen das Problem der ärtzlichen Schweigepflicht ins Spiel kam, anzuwenden und fortzuentwickeln, nämlich in den Urteilen vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli (Slg. 1977, 1971) und vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet (Slg. 1978, 897).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1982 - 135/81

    Groupement des Agences de voyages, Asbl, gegen Kommission der Europäischen

    Es ist Sache des Richters - auch von Amts wegen -, die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage zu prüfen (Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti vom 13. März 1980 in der Rechtssache 155/78, Fräulein M./Kommission, Slg. S. 1813; Urteil vom 17. Mai 1976, Rechtssachen 67 bis 85/76, Cotelle, Slg. S. 406, Randnummer 12 der Entscheidungsgründe).
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