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   LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 16 BVL 5012/16   

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LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 16 BVL 5012/16 (https://dejure.org/2017,61402)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2017 - 16 BVL 5012/16 (https://dejure.org/2017,61402)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 16 BVL 5012/16 (https://dejure.org/2017,61402)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 98

  • rechtsportal.de

    VTV; TVG § 5 Abs. 1a
    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 16 BVL 5012/16
    Diese Sitzfestlegung ist maßgeblich, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Sitz einer Behörde anknüpfen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, Rn. 39).

    Das Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 5 , § 98 ArbGG erfordert das Vorliegen einer Antragsbefugnis, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung vorliegen muss (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 44).

    Die Norm ist insoweit § 47 Abs. 2 VwGO nachgebildet (BT-Drs. 18/1558 S. 45), so dass grundsätzlich auf die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 47 VwGO entwickelten Anforderungen zurückgegriffen werden kann (BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 45 m. w. N.).

    Eine nur mittelbare Betroffenheit oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das Verfahren einbezogen zu werden, reichen nicht aus (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 78 m. w. N.).

    Beteiligte sind stets die Antragsteller (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 79 m. w. N.).

    Auch in dem Beschluss vom 21. September 2016 hat der Zehnte Senat - allerdings für die AVE 2008 und 2010 - bejaht, dass ein öffentliches Interesse an der AVE im Sozialkassenverfahren wegen der Vermeidung von Urlaubsabgeltungsansprüchen nach wie vor anzunehmen sei (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 129).

    Die Außenseiterarbeitgeber profitierten ferner dadurch von der überbetrieblichen Berufsausbildung, indem sie auf von anderen Arbeitgebern ausgebildete Fachkräfte im Baugewerbe für ihre Betriebe zurückgreifen könnten (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 130).

    Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 11 TVG und gegen die Wirksamkeit der auf dieser Grundlage erlassenen DVO- TVG bestehen keine Bedenken (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 136; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 u. a. - zitiert nach juris, dort Rn. 94 ff.).

    (a) Aus den Grundsätzen des Demokratieprinzips, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG , folgt, dass sich der jeweilige Minister für A. und S. persönlich zustimmend mit der AVE befasst haben muss (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 146).

    § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG gilt ohne Rücksicht auf Verfahrensart und Gegenstand des Verfahrens (BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 120 m. w. N.).

    Dies folgt schon aus dem klaren Wortlaut des § 97 Abs. 5 ArbGG ; weder sind danach Verfahren nach § 98 ArbGG von der Aussetzungspflicht ausgenommen noch ergibt sich dies aus anderen Bestimmungen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 121 m. w. N.).

    Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG darf allerdings nur erfolgen, wenn zumindest eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften einer Vereinigung aufgrund vernünftiger Zweifel am Vorliegen dieser Eigenschaften streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksichtigen und von den Gerichten aufzugreifen sind (BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 122 m. w. N.).

    Bei der AVE handelt es sich um einen Rechtssetzungsakt eigener Art (sui generis) zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung (BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 133), der Normwirkung hat und von einer Behörde erlassen wird.

    Diese Entscheidung des BMAS ist nur im beschränkten Umfang gerichtlich nachprüfbar, da ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (so zu § 5 TVG alter Fassung: BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 126).

    Das im VTV geregelte Urlaubskassenverfahren verfolgt das vom Gesetzgeber sozialpolitisch gewollte Ziel, Arbeitnehmern auch dann den Erwerb zusammenhängender Urlaubsansprüche zu ermöglichen - wie es § 7 Abs. 2 BUrlG vorsieht - und damit die vom Gesetz grundsätzlich nicht gewollte Urlaubsabgeltung (vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG ) zu vermeiden, wenn sie im laufenden Urlaubsjahr den Arbeitgeber wechseln (so das BAG zu den AVE VTV 2008 und 2010 in dem Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 129).

    Die Ausbildungsumlage steht vor dem Hintergrund einer vom Gesetzgeber für sinnvoll gehaltenen geordneten und einheitlichen Berufsausbildung (vgl. § 4 Abs. 1 BBiG ), deren Lasten verteilt werden sollen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 129 zu den AVE VTV 2008 und 2010).

    Einschränkungen der AVE sind grundsätzlich zulässig, wenn sie den Eintritt einer Tarifkonkurrenz verhindern sollen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 195; BAG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 10 AZR 382/04 -) und die jeweilige Klausel dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. BAG, Urteil vom 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - zitiert nach juris, dort Rn. 39).

    Gegebenenfalls können sie sogar sachlich geboten sein, wenn bestimmte Arbeiten vom betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge unterschiedlicher Berufsgruppen erfasst werden und die Tarifverträge nicht bereits durch Beschränkungen in ihrem Geltungsbereich eine solche Konkurrenz ausschließen (vgl. BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 195).

  • LAG Hessen, 18.01.2017 - 10 Ta 534/16
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 16 BVL 5012/16
    Insoweit besteht kein Normsetzungsmonopol der Tarifvertragsparteien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zitiert nach juris, dort Rn. 55 ff., 60 ff.; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 33 ff.).

    (b) Die Beibehaltung des Quorums nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG a. F. war verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Hessisches LAG , Beschluss vom 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 37 ff.).

    Durch das Erfordernis der Repräsentativität in § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TVG sowie den Verweis in § 5 Abs. 1a S. 3 TVG auf § 7 Abs. 3 AEntG wird sichergestellt, dass nicht Tarifverträge von nur unbedeutenden Koalitionen für allgemeinverbindlich erklärt werden können (vgl. Hessisches LAG , Beschluss vom 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 41 ff.).

    Das Hessische Landesarbeitsgericht hat dazu in dem Beschluss vom 18. Januar 2017 (- 10 Ta 534/16 - zitiert nach juris, Rn. 48 ff) ausgeführt:.

    Das Hessische Landesarbeitsgericht hat dazu in dem Beschluss vom 18. Januar 2017 (- 10 Ta 534/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 60 ff) ausgeführt:.

    Das Hessische Landesarbeitsgericht vertritt der Rechtsprechung zur nur ausnahmsweisen Gesamtnichtigkeit eines Gesetzes folgend die Auffassung, dass die AVE bestehen bleibe, soweit sie sich auf einen abgrenzbaren wirksamen Teil des für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages beziehe (Beschluss vom 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 101 ff.).

    Bei Gesetzen ist Gesamtnichtigkeit nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn die verbleibenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (vgl. Hessisches LAG , Beschluss vom 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 101; Staudinger/Roth, BGB , Bearb. 2015, § 139 BGB , Rn. 18).

    Eine abgrenzende Abwägungsentscheidung kann sich aber nur dann stellen, wenn der konkurrierende Tarifvertrag ebenfalls eine gemeinsame Einrichtung zum Gegenstand hat (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 81; Treber in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl., § 205, Rn. 8; Henssler, RdA 2015, S. 43, 53 ).

    Ein Ermessensfehlgebrauch könnte dann anzunehmen sein, wenn der zuständigen Bundesministerin die Problematik um die Wirksamkeit der Regelung der Betriebe ohne Beschäftigten in § 17 VTV gar nicht bewusst gewesen wäre (vgl. Hessisches LAG , Beschluss vom 17. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 105).

    Der Erlass der AVE kann nicht als Ermessensfehlgebrauch angesehen werden, da die Bundesministerin für A. und S. N. sich mit der Frage befasst hat (Votum vom 29. April 2016, Bl. 125 d. Beiakte) und zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt ist (so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 106).

  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 16 BVL 5012/16
    Die AVE hat nur eine Tarifnormerstreckung zur Folge, keine Mitgliedschaft in einer nicht gewünschten Koalition (vgl. zu § 5 TVG a. F.: BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zitiert nach juris, dort Rn. 41 ff).

    Soweit sich daraus ein gewisser Druck ergibt, Mitglied einer Koalition zu werden, ist dieser jedoch nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - a. a. O; BVerfG, Beschluss vom 15 Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 25. September 1996 - 10 AZR 217/96 - zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 u.a. - zitiert nach juris, dort Rn. 131).

    Dazu ist es erforderlich, zur Tragung der finanziellen Lasten alle Arbeitgeber eines Berufszweigs heranzuziehen, um die Gefahr einer zufällig überhöhten Belastung des einzelnen zu verhindern" (vgl. BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. - zu II 2 b der Gründe, AP Nr. 17 zu § 5 TVG ).

    Die Beitragspflicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zitiert nach juris, dort Rn. 48) nicht an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, da objektiv eine Tendenz zur Regelung unternehmerischer Tätigkeiten nicht erkennbar ist.

    Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG , dass die Geltung der allgemeinverbindlichen Rechtsnormen eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien auf von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche liegende Bereiche beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zitiert nach juris, dort Rn. 46, 47).

    Gemeinsame Einrichtungen sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zitiert nach juris, dort Rn. 7; BAG, Urteil vom 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zitiert nach juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 - 14 BVL 5007/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 16 BVL 5012/16
    Soweit sich daraus ein gewisser Druck ergibt, Mitglied einer Koalition zu werden, ist dieser jedoch nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - a. a. O; BVerfG, Beschluss vom 15 Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 25. September 1996 - 10 AZR 217/96 - zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 u.a. - zitiert nach juris, dort Rn. 131).

    Dies hat auch das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 21. Juli 2016 (- 14 BvL 5007/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 143) so gesehen.

    Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 11 TVG und gegen die Wirksamkeit der auf dieser Grundlage erlassenen DVO- TVG bestehen keine Bedenken (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 136; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 u. a. - zitiert nach juris, dort Rn. 94 ff.).

    Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) ist die Aufzählung in § 5 Abs. 1a S. 1 TVG nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 u.a. - zitiert nach juris, dort Rn. 112; Forst, RdA 2015, S. 25, 31 ).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 16 BVL 5012/16
    Insoweit besteht kein Normsetzungsmonopol der Tarifvertragsparteien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zitiert nach juris, dort Rn. 55 ff., 60 ff.; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 33 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat § 5 TVG a. F. als ausreichende Grundlage für die Ausdehnung der Tarifgebundenheit auf Außenseiter angesehen (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zitiert nach juris, dort Rn. 75).

    Soweit sich daraus ein gewisser Druck ergibt, Mitglied einer Koalition zu werden, ist dieser jedoch nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - a. a. O; BVerfG, Beschluss vom 15 Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 25. September 1996 - 10 AZR 217/96 - zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 u.a. - zitiert nach juris, dort Rn. 131).

  • BAG, 20.03.2013 - 10 AZR 744/11

    Abbruchgewerbe - rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 16 BVL 5012/16
    Die Rückwirkung einer AVE verletzt danach nicht die vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) umfassten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Betroffenen mit ihr rechnen mussten (vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2013 - 10 AZR 744/11 - zitiert nach juris, dort Rn. 19 m. w. N.).

    Bei dieser Sachlage müssen die Tarifgebundenen nicht nur mit einer AVE des Nachfolgetarifvertrags, sondern auch mit der Rückbeziehung der AVE auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechnen (vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2013 - 10 AZR 744/11 - zitiert nach juris, dort Rn. 20).

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 16 BVL 5012/16
    Das Verfahren dient der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie und soll sicherstellen, dass unter Beteiligung der zuständigen Verbände und obersten Arbeitsbehörden sowie der betroffenen Vereinigung selbst unabhängig von den zufälligen Gegebenheiten des jeweiligen Ausgangsverfahrens ein Höchstmaß an Klarheit über die Befugnis zur tariflichen Normsetzung herbeigeführt wird (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - zitiert nach juris, dort Rn. 47).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - zitiert nach juris, dort Rn. 64 m. w. N.) handelt es sich um die rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu vereinbaren, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten.

  • BVerfG, 10.09.1991 - 1 BvR 561/89

    Tarifverträge: Allgemeinverbindlicherklärung - Verstoß gegen die negative

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 16 BVL 5012/16
    Soweit sich daraus ein gewisser Druck ergibt, Mitglied einer Koalition zu werden, ist dieser jedoch nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - a. a. O; BVerfG, Beschluss vom 15 Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 25. September 1996 - 10 AZR 217/96 - zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15 u.a. - zitiert nach juris, dort Rn. 131).

    In der bisherigen Rechtsprechung des BAG wurde in der Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung stets ein öffentliches Interesse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG a.F. gesehen (vgl. BVerfG 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu 3 a der Gründe, AP Nr. 27 zu § 5 TVG ; ErfK/Franzen 17. Aufl. § 5 Rn. 14c).

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 16 BVL 5012/16
    Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält nach dieser Auffassung eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfG 7. Mai 1969 - 2 BvL 15/67 - zu II 2 c bb der Gründe, NJW 1969, 1203 ).

    Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG schließt dagegen die gesetzliche Regelung eines Einzelfalls dann nicht aus, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen zu regelnden Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird (vgl. BVerfG 7. Mai 1969 - 2 BvL 15/67 - zu II 2 c bb der Gründe, NJW 1969, 1203 ; Jarass in Jarass/Pieroth GG 9. Aufl. Art. 19 Rn. 2).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2017 - 16 BVL 5012/16
    19 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet grundrechtseinschränkende Gesetze, die nicht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1999 - 1 BvL 2/91 - zitiert nach juris, dort Rn. 124).

    Es handelt sich dann um ein zulässiges "Maßnahme-" oder "Anlassgesetz" (vgl. BVerfG 3. Februar 1999 - 1 BvL 2/91 zu II 1 der Gründe, NJW 1999, 1535 ).

  • ArbG Wuppertal, 01.12.2016 - 6 Ca 1260/16
  • EGMR, 02.06.2016 - 23646/09

    Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (Recht auf Versammlungsfreiheit)

  • LAG Hessen, 17.04.2015 - 10 Sa 1281/14

    Der ULAK als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist wirksam die

  • BAG, 24.06.2015 - 5 AZR 462/14

    Annahmeverzug - Beschäftigungspflicht - Schadensersatz

  • BAG, 15.11.1995 - 10 AZR 150/95
  • BGH, 21.03.2013 - VII ZB 13/12

    Kostenfestsetzung: Unwirksamkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei fehlender

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 856/09

    Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung - (Teil-) Nichtigkeit eines Tarifvertrages

  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 348/10

    Pflegezeit - einmalige oder mehrmalige Inanspruchnahme

  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 934/08

    Baugewerbe - Nebenarbeiten für Subunternehmer - Einschränkung der

  • BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 419/88

    Entrichtung von Beiträgen an die Einzugsstelle für die Beiträge zu den

  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 43/88

    Arbeitsgerichte: Rechtsweg bei Streitigkeiten im Gesamthafenbetrieb

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 219/07

    Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit - Änderung der Senatsrechtsprechung

  • BAG, 25.09.1996 - 10 AZR 217/96

    Tarifvertrag: Allgemeinverbindlicherklärung - Rechte von Außenseitern

  • BAG, 22.09.1993 - 10 AZR 371/92

    Allgemeinverbindlicherklärung - Sozialkassen des Gerüstbaugewerbes

  • BAG, 23.02.2005 - 10 AZR 382/04

    Baugewerbe - Garten- und Landschaftsbau

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 439/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

  • BAG, 01.08.2017 - 9 AZB 45/17

    Rechtsweg - Solo-Selbstständige

  • Drs-Bund, 12.12.1991 - BT-Drs 12/1832
  • BAG, 07.01.2015 - 10 AZB 109/14

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - Aussetzung

  • BAG, 20.11.2018 - 10 AZR 121/18

    SokaSiG aus Sicht des Zehnten Senats verfassungsgemäß

    Die Wirksamkeit der AVE VTV 2016, auf die sich der Kläger im Streitfall stützt, war Gegenstand des ebenfalls positiven Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2017 (- 16 BvL 5012/16 - zu II B der Gründe) .
  • BAG, 20.11.2018 - 10 ABR 12/18

    Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das

    Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2017 - 16 BvL 5012/16 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 23 Sa 110/18

    Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

    Die Wirksamkeit der AVE 2016 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 12.12.2017 (16 BvL 5012/16) festgestellt.

    Er weist auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 - 10 ABR 62/16 - hin, mit dem die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zur Wirksamkeit der AVE 2015 rechtskräftig geworden ist, und geht davon aus, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2017 - 16 BvL 5012/16 - über die Wirksamkeit der AVE 2016 vom Bundesarbeitsgericht bestätigt werden wird.

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