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   AG Augsburg, 14.04.2016 - 16 C 1206/16   

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https://dejure.org/2016,12063
AG Augsburg, 14.04.2016 - 16 C 1206/16 (https://dejure.org/2016,12063)
AG Augsburg, Entscheidung vom 14.04.2016 - 16 C 1206/16 (https://dejure.org/2016,12063)
AG Augsburg, Entscheidung vom 14. April 2016 - 16 C 1206/16 (https://dejure.org/2016,12063)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • rewis.io

    Erstattungsfähige Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall - Bagatellgrenze

  • ra.de
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Bagatellgrenze für Einholung Sachverständigengutachten

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Augsburg spricht auch bei Schaden in Höhe von knapp 652,- die berechneten Sachverständigenkosten als erforderlich zu mit lesenswertem Urteil vom 14.4.2016 -16 C 1206/16 -.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Geschädigter muss Schadenshöhe nicht einschätzen können - Gutachterkosten bei einem Bagatellschaden

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Augsburg spricht auch bei Schaden in Höhe von knapp 652,- die berechneten Sachverständigenkosten als erforderlich zu mit lesenswertem Urteil vom 14.4.2016 -16 C 1206/16 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Augsburg, 14.04.2016 - 16 C 1206/16
    Der BGH hat zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten in Fällen mit geringem Sachschaden folgende Grundsätze aufgestellt (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rdnr. 16/18 bei juris):.

    Da das Gericht die Bagatellgrenze mit dem BGH (Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rdnr. 19 bei juris) und Palandt (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage, München 2016, Rdnr. 58 zu § 249 BGB) im Bereich von 700, 00 EUR zieht und nicht ersichtlich ist, warum für den Kläger ex ante hätte erkennbar sein sollen, dass der später vom Sachverständigen bezifferte Nettoschaden bei 651, 78 EUR netto und damit geringfügig unter 700, 00 EUR liegen würde, war unter Zugrundelegung der oben zitierten Grundsätze des BGH davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig war, so dass die Beklagte die dadurch entstandenen Kosten zu erstatten hat.

  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer

    Auszug aus AG Augsburg, 14.04.2016 - 16 C 1206/16
    "a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus AG Augsburg, 14.04.2016 - 16 C 1206/16
    b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 08.11.1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Augsburg, 14.04.2016 - 16 C 1206/16
    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 06.11.1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).
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