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AG Hamm, 14.10.2008 - 16 C 127/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- webshoprecht.de
Zur Zulässigkeit der Datenweitergabe von säumigen Schuldnern an Kreditauskunftsunternehmen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Widerruf der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei Wahrnehmung berechtigter Interessen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 11.05.2005 - 15 U 196/04
Zum Richtigstellungsanspruch eines Bankkunden für den Fall, dass von der Bank …
Auszug aus AG Hamm, 14.10.2008 - 16 C 127/08
Grundsätzlich gilt, dass eine nicht von den Bestimmungen des BDSG gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, das als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt (vgl. OLG E, NJW 2005, 2401 ff.; Saarländisches OLG, MDR 2006, 525). - BGH, 07.07.1983 - III ZR 159/82
Anspruch auf Widerruf einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa - …
Auszug aus AG Hamm, 14.10.2008 - 16 C 127/08
Dazu gehören die Eröffnung des Konkursverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO durch den Schuldner oder die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen (vgl. BGH NJW 1984, 436). - OLG Frankfurt, 18.06.2008 - 23 U 221/07
Unerlaubte Handlung durch Datenübermittlung: Anspruch auf den Widerruf an die …
Auszug aus AG Hamm, 14.10.2008 - 16 C 127/08
Die Datenübermittlung ist in der Regel zulässig, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung bzw. Zahlungsunwilligkeit beruht (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2008, 1228 m.w.N.). - OLG Saarbrücken, 06.10.2005 - 8 UH 323/05
Datenschutz: Übermittlung von Daten an die Schufa; hier: Mahnbescheid
Auszug aus AG Hamm, 14.10.2008 - 16 C 127/08
Grundsätzlich gilt, dass eine nicht von den Bestimmungen des BDSG gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, das als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften genießt (vgl. OLG E, NJW 2005, 2401 ff.; Saarländisches OLG, MDR 2006, 525).
- LG Bonn, 30.12.2009 - 18 O 310/09
Unberechtigter Schufaeintrag, Anspruch auf Geldentschädigung
Eine nicht von den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten - wie sie vorliegend erfolgt iststellt sich als eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005, 15 U 196/04, BeckRS 2005 30356101; AG Hamm, Urteil vom 14.10.2008, 16 C 127/08 zitiert nach juris). - OLG Koblenz, 03.11.2009 - 2 U 423/09
Zulässigkeit der Übermittlung von Negativdaten durch die Schufa
Der Umstand, dass eine Forderung bestritten ist, führt allerdings nicht "automatisch" dazu, dass ein Speichern unzulässig wäre, denn dies wäre ein zu einfaches Mittel, um die Speicherung von Daten mit negativen wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen zu verhindern (vgl. OLG Franfurt a.M. NJW-RR 2008, 1228 m.w.N.; ZIP 2005, 654; AG Hamm Urteil vom 14.10.2008 - 16 C 127/08 - RDV 2009, 124).