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   AG Eschweiler, 06.11.2018 - 16 F 158/16   

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AG Eschweiler, 06.11.2018 - 16 F 158/16 (https://dejure.org/2018,55756)
AG Eschweiler, Entscheidung vom 06.11.2018 - 16 F 158/16 (https://dejure.org/2018,55756)
AG Eschweiler, Entscheidung vom 06. November 2018 - 16 F 158/16 (https://dejure.org/2018,55756)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 227/15

    Unterhalt der minderjährigen Kindes: Umfang der Erwerbsobliegenheit des

    Auszug aus AG Eschweiler, 06.11.2018 - 16 F 158/16
    Darüber hinaus entbindet der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente den Antragsgegner nicht von der Verpflichtung, etwaige (Rest-)Arbeitsfähigkeiten zugunsten der Kinder einzusetzen bzw. darzulegen, warum die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen einer solchen Tätigkeit entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 09.11.2016, XII ZB 227/15, juris Rn.21).
  • OLG Köln, 28.03.2019 - 10 UF 228/18

    Zurechnung fiktiver Nebeneinkünfte bei der Berechnung des Kindesunterhalts

    Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 06.11.2018 - 16 F 158/16 - die Anträge zurückzuweisen, soweit sie für den Zeitraum von November 2016 bis September 2018 einen rückständigen Unterhalt hinsichtlich des Kindes U von 4.430,00 EUR und hinsichtlich des Kindes M von 2.869,00 EUR übersteigen, sowie hinsichtlich des ab Oktober 2018 laufenden Unterhalts, soweit die geforderten Unterhaltsbeträge für die Kinder jeweils den Betrag von 328, 00 EUR monatlich übersteigen.

    Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde auf die Beschwerde des Antragsgegners im Übrigen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Eschweiler vom 06.11.2018 - 16 F 158/16 - im schriftlichen Verfahren dahingehend abzuändern, dass unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen der Antragsgegner verpflichtet wird, ab Oktober 2018 zu Händen der Kindesmutter einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt für das Kind U, geboren am 21.06.2003, in Höhe von 328, 00 EUR sowie für das Kind M, geboren am 30.04.2005, in Höhe von ebenfalls 328, 00 EUR zu zahlen, ferner rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum November 2016 bis einschließlich September 2018 in Höhe von 4.430,00 EUR betreffend das Kind U und in Höhe weiterer 2.869,00 EUR betreffend das Kind M.

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