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   VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11   

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https://dejure.org/2012,49643
VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11 (https://dejure.org/2012,49643)
VG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2012 - 16 K 109.11 (https://dejure.org/2012,49643)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. August 2012 - 16 K 109.11 (https://dejure.org/2012,49643)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbilds einer denkmalgeschützten Reihenhaussiedlung; Unterschutzstellung mehrheitlich vorgefundener, nicht bauzeitlicher Gestaltung von Häusern; Vereinheitlichung des äußeren Erscheinungsbilds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Berlin, 08.06.2006 - 16 A 342.03
    Auszug aus VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11
    Aus dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 8. Juni 2006 (VG 16 A 342.03) folge nichts Anderes, weil es die behauptete wissenschaftliche Bedeutung nicht begründe und die künstlerische Bedeutung unter Hinweis auf Architekten bejahe, die an der Errichtung der Kleinhaussiedlung gar nicht beteiligt gewesen seien.

    Der Beklagte verweist auf die fachliche Stellungnahme des Landesdenkmalamts vom 27. Juli 2011, eine Fotodokumentation, verschiedene Artikel aus Fachzeitschriften der 30er Jahre sowie auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 8. Juni 2006 (VG 16 A 342.03) und trägt ergänzend vor: Wenn die Klägerseite den auch für kleine bauliche Veränderungen bestehenden Genehmigungsvorbehalt kritisiere, verkenne sie, dass § 11 Abs. 1 DSchG Bln nicht zwischen großen und kleinen Veränderungen unterscheide und die fachliche Einschätzung der denkmalpflegerischen Relevanz von Baumaßnahmen nicht dem Denkmalseigentümer obliege.

    Wie den Beteiligten bekannt ist, hat sich die Kammer bereits in einer früheren die Kleinhaussiedlung betreffenden Entscheidung (Urt. v. 08.06.2006 -16 A 342.03-, GE 2008, 127, 129 f.) ausführlich mit dem Austausch von in der Siedlung vorhandenen originalen Holzfenstern gegen Kunststofffenster befasst und begründet, warum dafür eine denkmalrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden kann.

    Kunststofffenster mit aufgeklebten Scheinsprossen unterscheiden sich jedoch schon rein optisch deutlich von den noch in zahlreichen Häusern der Siedlung vorhandenen Holzsprossenfenstern (vgl. hierzu bereits das Urteil der Kammer vom 08.06.2006, a.a.O., S. 129, sowie ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.02.2008, a.a.O., S. 25 m.w.Nachw.).

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Abrissgenehmigung für ein

    Auszug aus VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11
    Der in der Vorgabe bestimmter baulicher Gestaltungsformen (Farbtöne, Gaubenverkleidung, Eingangstür, Fenster) liegende Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer ist als Ausdruck der gesteigerten Sozialbindung des Eigentums an denkmalgeschützten Gebäuden gemessen an Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.04.2010, NVwZ 2010, 957).
  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 78.61

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines

    Auszug aus VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11
    Insoweit würde einem etwaigen Rechtsverhältnis jedenfalls auch die für die Feststellungsfähigkeit erforderliche hinreichende Konkretheit fehlen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.06.1962, BVerwGE 14, 235, 236).
  • BVerwG, 12.06.1992 - 7 C 5.92

    Wiedervereinigung - Abwicklung einer Einrichtung - Organisationsentscheidung

    Auszug aus VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11
    Dagegen bilden bloße Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003, NVwZ-RR 2004, 253, 254; Urt. v. 12.06.1992, BVerwGE 90, 220, 228).
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder aber nicht zu tun braucht (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996, BVerwGE 100, 262).
  • BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 44.02

    Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; Arzneimittelvertrieb;

    Auszug aus VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11
    Dagegen bilden bloße Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003, NVwZ-RR 2004, 253, 254; Urt. v. 12.06.1992, BVerwGE 90, 220, 228).
  • OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93

    Denkmalschutz; Unterschutzstellung; Verfassungsmäßigkeit; Bekanntgabe ;

    Auszug aus VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11
    Obgleich die Eintragung in die Berliner Denkmalliste lediglich nachrichtliche Bedeutung hat (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln), dokumentiert der Beklagte damit nämlich nach außen hin eine von ihm vorgenommene denkmalschutzrechtliche Qualifikation, die insofern ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Denkmaleigentümer begründet, als der Beklagte sich damit der Befugnis berühmt, das in Rede stehende Objekt in jeder Hinsicht als Denkmal zu behandeln und von dem Eigentümer die Beachtung und Erfüllung der aus dem Denkmalschutz resultierenden Verpflichtungen und Einschränkungen zu fordern (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 03.01.1997, LKV 1998, 152, 157; OVG Berlin, Urt. v. 06.03.1997, NVwZ-RR 1997, 591, 592).
  • OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91

    Baudenkmal; Öffentliches Interesse; Erhaltungsinteresse ; Bauliche Veränderungen;

    Auszug aus VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11
    Obgleich die Eintragung in die Berliner Denkmalliste lediglich nachrichtliche Bedeutung hat (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln), dokumentiert der Beklagte damit nämlich nach außen hin eine von ihm vorgenommene denkmalschutzrechtliche Qualifikation, die insofern ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Denkmaleigentümer begründet, als der Beklagte sich damit der Befugnis berühmt, das in Rede stehende Objekt in jeder Hinsicht als Denkmal zu behandeln und von dem Eigentümer die Beachtung und Erfüllung der aus dem Denkmalschutz resultierenden Verpflichtungen und Einschränkungen zu fordern (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 03.01.1997, LKV 1998, 152, 157; OVG Berlin, Urt. v. 06.03.1997, NVwZ-RR 1997, 591, 592).
  • OVG Berlin, 08.07.1999 - 2 B 1.95

    Denkmalschutz für Gesamtanlage)

    Auszug aus VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11
    Hierunter ist nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 08.07.1999, NVwZ-RR 2000, 138, 139 m.w.Nachw.) eine Mehrheit baulicher Anlagen zu verstehen, die durch einen inneren Funktionszusammenhang gekennzeichnet ist und in der Regel, wenn auch nicht notwendigerweise, konzeptionell in einem Zug geplant und errichtet wurde.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.12.2011 - 2 N 104.09

    Denkmalschutz; Siedlung "Roter Adler"; Anbringung eines Vordaches und einer

    Auszug aus VG Berlin, 14.08.2012 - 16 K 109.11
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.08.2005 -OVG 2 N 153.05- [unveröffentlicht], Beschl. v. 31.05.2006 -OVG 2 N 328.04 und OVG 2 N 329.04- [unveröffentlicht], Beschl. v. 27.12.2011 -OVG 2 N 104.09-, Juris; vgl. ferner OVG Hamburg, Urt. v. 16.05.2007, NVwZ-RR 2008, 300, 303) ist mehrfach ausgesprochen worden, dass denkmalgeschützte Siedlungen für Abweichungen von dem städtebaulich-architektonisch einheitlich konzipierten Erscheinungsbild besonders sensibel sind, weil gerade auf Grund der vielfachen Wiederholung denkmalprägender Elemente Unregelmäßigkeiten als denkmalunverträglicher Störfaktor wahrgenommen werden.
  • OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02

    Denkmalfähigkeit eines Objekts, eines Ensembles

  • VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12

    Zur Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

    Den Feststellungskläger gleichwohl für die gerichtliche Klärung der zutreffend einschlägigen Kategorie(n) auf eine etwaige spätere Streitigkeit um die Erteilung einer Änderungsgenehmigung zu verweisen (so aber VG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 16 K 109.11, juris), erschiene im Übrigen auch deshalb unangemessen, da nicht jeglicher Streit um eine Änderungsgenehmigung die verbindliche Klärung aller Kategorien erfordert, sondern die Klärung einer einschlägig entgegenstehenden Kategorie zur Rechtfertigung einer Versagung ausreicht (vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 27.10.2011, 2 B 5.10, juris Rn 36).
  • VG Düsseldorf, 19.06.2013 - 14 K 5773/11
    vgl. zu diesem Aspekt VG Berlin, Urteil vom 14.08.2012 - 16 K 109.11 - Rn. 38, juris.
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