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   VG München, 19.06.2012 - M 16 K 11.3887   

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https://dejure.org/2012,31034
VG München, 19.06.2012 - M 16 K 11.3887 (https://dejure.org/2012,31034)
VG München, Entscheidung vom 19.06.2012 - M 16 K 11.3887 (https://dejure.org/2012,31034)
VG München, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - M 16 K 11.3887 (https://dejure.org/2012,31034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Preisrecht; Preisprüfung; Erforderlichkeit; Marktpreis; marktgängige Leistung; Selbstkostenerstattungspreis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Marktpreis nicht feststellbar: Preisprüfung auf Selbstkostenbasis zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Thüringen, 13.04.1999 - 2 ZEO 18/99

    Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschließlich

    Auszug aus VG München, 19.06.2012 - M 16 K 11.3887
    Maßstab für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz 1953 Nr. 244), zuletzt geändert durch Art. 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 1864) - im folgenden VO PR Nr. 30/53. Die VO PR Nr. 30/53 ist formell und materiell rechtmäßig, sie findet ihre Grundlage in § 2 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung - Preisgesetz - vom 10. April 1948 (WiGBl S. 27), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl I 265), der zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Preise bei öffentlichen Aufträgen ermächtigt (vgl. BVerwG vom 4.5.1999 Az. 1 B 34/99 m.w.N. - juris; ThürOVG vom 13.4.1999 Az. 2 ZEO 18/99 - juris; HessVGH vom 11.1.1999 Az. 8 UE 3300/94 - juris).

    Überhöhte Preise bei öffentlichen Aufträgen mit zum Teil monopolartiger Stellung des Auftraggebers bzw. der Auftragnehmer können Abgabenerhöhungen mit entsprechenden Auswirkungen auf den gesamten Preisstand nach sich ziehen (vgl. ThürOVG vom 13.4.1999 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 11.01.1999 - 8 UE 3300/94

    Preisprüfung bei öffentlichen Aufträgen: hier bei Wärmelieferungen

    Auszug aus VG München, 19.06.2012 - M 16 K 11.3887
    Maßstab für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz 1953 Nr. 244), zuletzt geändert durch Art. 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 1864) - im folgenden VO PR Nr. 30/53. Die VO PR Nr. 30/53 ist formell und materiell rechtmäßig, sie findet ihre Grundlage in § 2 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung - Preisgesetz - vom 10. April 1948 (WiGBl S. 27), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl I 265), der zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Preise bei öffentlichen Aufträgen ermächtigt (vgl. BVerwG vom 4.5.1999 Az. 1 B 34/99 m.w.N. - juris; ThürOVG vom 13.4.1999 Az. 2 ZEO 18/99 - juris; HessVGH vom 11.1.1999 Az. 8 UE 3300/94 - juris).
  • VG Darmstadt, 17.06.2011 - 7 K 1474/10

    Überwachungsmaßnahmen bei einer Preisprüfung

    Auszug aus VG München, 19.06.2012 - M 16 K 11.3887
    Der streitgegenständliche Bescheid ordnet preisaufsichtliche Prüfungsmaßnahmen an, die belastende Verwaltungsakte darstellen und daher mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. VG Darmstadt vom 17.6.2011 Az. 7 K 1474/10.DA m.w.N. - juris).
  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 B 34.99

    Preise, Preisrecht, Preise bei öffentlichen Aufträgen, öffentliche Aufträge,

    Auszug aus VG München, 19.06.2012 - M 16 K 11.3887
    Maßstab für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz 1953 Nr. 244), zuletzt geändert durch Art. 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 1864) - im folgenden VO PR Nr. 30/53. Die VO PR Nr. 30/53 ist formell und materiell rechtmäßig, sie findet ihre Grundlage in § 2 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung - Preisgesetz - vom 10. April 1948 (WiGBl S. 27), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl I 265), der zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Preise bei öffentlichen Aufträgen ermächtigt (vgl. BVerwG vom 4.5.1999 Az. 1 B 34/99 m.w.N. - juris; ThürOVG vom 13.4.1999 Az. 2 ZEO 18/99 - juris; HessVGH vom 11.1.1999 Az. 8 UE 3300/94 - juris).
  • BGH, 11.10.2007 - VII ZR 25/06

    Rechtsfolgen der Überschreitung der Höchstsätze der HOAI

    Auszug aus VG München, 19.06.2012 - M 16 K 11.3887
    Denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar, das zwar nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags und grundsätzlich auch nicht zur Nichtigkeit der gesamten Preisabrede, aber in Anwendung der in § 134 2. Halbs. BGB normierten Ausnahmeregelung zu deren Teilnichtigkeit führt (vgl. BGH vom 11.10.2007 Az. VII ZR 25/06 m.w.N. - juris).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus VG München, 19.06.2012 - M 16 K 11.3887
    Da Preisüberwachungsmaßnahmen nicht nur der Überwachung und der Ermittlung und Verfolgung von Preisverstößen dienen, sondern ebenso der Nichtbeachtung von Preisregelungen vorbeugen sollen (vgl. BVerfG vom 12.11.1958 BVerfGE 8, 274), rechtfertigen sie sich nicht nur im Hinblick auf etwaige konkrete sich an einen Preisverstoß anschließende Rechtsfolgen, sondern bereits wegen ihrer allgemein präventiven Wirkung als vorbeugende Maßnahme gegen die Nichteinhaltung von Preisvorschriften (vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., RdNr. 123 zu § 9 VO PR Nr. 30/53).
  • VGH Bayern, 26.02.2019 - 22 B 16.1447

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Preisüberprüfung

    Die gegen den Bescheid vom 1. August 2011 erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 19. Juni 2012 (M 16 K 11.3887 - juris) als unbegründet ab.

    Danach hatte er nicht nur den Nutzungsleiter, sondern unmittelbar auch die nutzenden Truppenteile hinsichtlich technischer Detailfragen zu beraten und zu unterstützen, die die Führungskomponente FENNEK, den in Bezug auf den Spähwagen FENNEK geschaffenen Systemverbund sowie die an diese Führungskomponente angeschlossenen Subsysteme betrafen (vgl. zur Integration des Führungsinformationssystems des Heeres sowie teilweise auch des Führungs- und Waffeneinsatzsystems ADLER in die Beobachtungs- und Aufklärungsausstattung des Spähwagens FENNEK Seite 24 der Klageerwiderung vom 23.5.2012, Bl. 86 der Akte des Verfahrens M 16 K 11.3887).

    Die Entwicklung der operationellen Software dieses Führungsinformationssystems oblag der E... GmbH (vgl. Seite 18 der Klageerwiderung vom 23.5.2012, Bl. 79 der Akte M 16 K 11.3887); ihr war auch der Hauptauftrag zur technisch-logistischen Betreuung dieses Systems im Jahr 2007 erteilt worden (vgl. den als Bestandteil des Anlage B 36 vorgelegten Einzelauftrag mit der Nummer Q/IB2P/7A004/R7056).

    Ihr Wissen um die singuläre Stellung, die sie in Bezug auf systemtechnische Begleitungen (und die damit der Sache nach übereinstimmenden IV& V-Leistungen) besaß, die das Führungsinformationssystem des Heeres einschließlich seiner Vorgänger- und Subsysteme zum Gegenstand hatten, gelangte in ihrer Pressemitteilung vom 5. Oktober 2010 zum Ausdruck, in der sie die von ihr angebotene systemtechnische Begleitung als "im Markt einzigartig" bezeichnete (Bl. 121 der Akte des Verfahrens M 16 K 11.3887).

    In einer Imagebroschüre (Bl. 138 der Akte des Verfahrens M 16 K 11.3887) hat sie die von ihr erbrachte systemtechnische Begleitung ebenfalls als "einzigartig im Wettbewerb" dargestellt.

    Insoweit waren jedoch mehrere Unternehmen involviert: Während die einschlägige operationelle Software durch die E... GmbH entwickelt wurde (vgl. die Klageerwiderung vom 23.5.2012, Bl. 84 der Akte des Verfahrens M 16 K 11.3887), oblag die Produktion der erforderlichen Hardware einer Mehrzahl hiervon verschiedener Unternehmen (vgl. Bl. 85 der Akte des Verfahrens M 16 K 11.3887); zu ihnen gehörten nach Aktenlage (Bl. 82 der Akte des Verfahrens M 16 K 11.3887) u. a. eine A... GmbH und eine r... GmbH.

  • VG Düsseldorf, 18.05.2017 - 6 K 6962/14

    Luftsicherheitsgebühr; Kostendeckungsprinzip; Kostendeckungsgrundsatz;

    vgl. VG München, Urteil vom 19. Juni 2012 - M 16 K 11.3887 -, juris Rn. 23.

    vgl. VG München, Urteil vom 19. Juni 2012 - M 16 K 11.3887 -, juris Rn. 29; Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 4 VO PR Nr. 30/53 Rn. 10.

  • VGH Bayern, 06.03.2020 - 22 B 16.1447

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung nach Erhebung der

    Die gegen den Bescheid vom 1. August 2011 erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 19. Juni 2012 (M 16 K 11.3887 - juris) ab; der Streitwert wurde unter Berufung auf Ziffer 1.6.2 Satz 2 Streitwertkatalog 2004 auf 6.000 Euro festgesetzt.
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