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   FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11 Kg, AO   

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https://dejure.org/2011,19743
FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11 Kg, AO (https://dejure.org/2011,19743)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2011 - 16 K 1279/11 Kg, AO (https://dejure.org/2011,19743)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. September 2011 - 16 K 1279/11 Kg, AO (https://dejure.org/2011,19743)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückforderung von Kindergeld: Auszahlung trotz Kenntnis der geänderten Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2176
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 03.03.2011 - III R 11/08

    Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (§ 70 Abs. 2 EStG)

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11
    Diese Festsetzung entfaltete als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft; zugleich war diese Festsetzung Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergelds (BFH-Urteil vom 3. März 2011 III R 11/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BFH/NV 2011, 1218).

    Auch durch die monatliche Auszahlung des Kindergelds wurde die ursprüngliche Festsetzung nur jeweils konkludent bestätigt; es wurde nicht monatlich eine neue Festsetzung vorgenommen (BFH-Urteil vom 3. März 2011 III R 11/08, BFH/NV 2011, 1218).

  • BFH, 27.02.2007 - III B 1/06

    Kindergeld: Rückforderungsanspruch, Verwirkung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11
    Die Weiterzahlung des Kindergelds trotz Mitteilung aller Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs geführt haben, begründet für sich auch keinen Vertrauenstatbestand (BFH-Beschlüsse vom 24. März 2005 III B 190/04, juris; vom 24. Februar 2007 III B 1/06, BFH/NV 2007, 1120 und vom 26. November 2007 III B 121/06, BFH/NV 2008, 953).

    Dem Verhalten der Familienkasse müsste die schlüssige Zusage zu entnehmen sein, dass sie auch angesichts veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgehe und dass die Weiterzahlung nicht versehentlich erfolgte (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Februar 2007 III B 1/06, BFH/NV 2007, 1120).

  • BFH, 27.04.1998 - VII B 296/97

    Rückforderung vom Abtretungsempfänger

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11
    Denn der im bürgerlichen Bereicherungsrecht bestehende Grundsatz der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) findet im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungs- bzw. Rückforderungsanspruchs keine Anwendung, auch nicht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (BFH-Beschlüsse vom 27. April 1998 VII B 296/97, BFH/NV 1998, 1150 und vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117 m. w. N.).
  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 93/03

    Kindergeld: Verwirkung von Rückforderungsansprüchen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11
    Die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs wegen zu Unrecht gezahlten Kindergelds setzt besondere Umstände voraus, die die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 15. Juni 2004 VIII T 93/03, BFH/NV 2005, 153; BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2004 VIII B 289/03, BFH/NV 2004, 759 und vom 28. Mai 2004 VIII B 63/04, BFH/NV 2004, 1526).
  • BFH, 22.01.2004 - VIII B 289/03

    Rückforderung von Kindergeld

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11
    Die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs wegen zu Unrecht gezahlten Kindergelds setzt besondere Umstände voraus, die die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 15. Juni 2004 VIII T 93/03, BFH/NV 2005, 153; BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2004 VIII B 289/03, BFH/NV 2004, 759 und vom 28. Mai 2004 VIII B 63/04, BFH/NV 2004, 1526).
  • FG Düsseldorf, 24.02.2011 - 16 K 2050/09

    Kein Erlass einer Kindergeldrückforderung für die Kinder eines aus dem Kosovo

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11
    Denn aus den Akten ergibt sich der Eindruck, dass der kindergeldberechtigte Kläger seinerseits seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357; FG Düsseldorf Urteil vom 24. Februar 2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489) und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung herbeigeführt hat.
  • BFH, 28.05.2004 - VIII B 63/04

    Verwirkung des Anspruchs auf Rückforderung von Kindergeld; Gerichtsbescheid:

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11
    Die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs wegen zu Unrecht gezahlten Kindergelds setzt besondere Umstände voraus, die die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 15. Juni 2004 VIII T 93/03, BFH/NV 2005, 153; BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2004 VIII B 289/03, BFH/NV 2004, 759 und vom 28. Mai 2004 VIII B 63/04, BFH/NV 2004, 1526).
  • BFH, 26.11.2007 - III B 121/06

    Rückforderung von Kindergeld: Fortzahlung von Kindergeld trotz Mitteilung über

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11
    Die Weiterzahlung des Kindergelds trotz Mitteilung aller Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs geführt haben, begründet für sich auch keinen Vertrauenstatbestand (BFH-Beschlüsse vom 24. März 2005 III B 190/04, juris; vom 24. Februar 2007 III B 1/06, BFH/NV 2007, 1120 und vom 26. November 2007 III B 121/06, BFH/NV 2008, 953).
  • BFH, 19.11.2008 - III R 108/06

    Sozialrechtliche Regelungen über Vertrauensschutz bei Rückforderung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11
    Denn aus den Akten ergibt sich der Eindruck, dass der kindergeldberechtigte Kläger seinerseits seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357; FG Düsseldorf Urteil vom 24. Februar 2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489) und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung herbeigeführt hat.
  • BFH, 24.03.2005 - III B 190/04

    Voraussetzungen für die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs der Familienkasse

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11
    Die Weiterzahlung des Kindergelds trotz Mitteilung aller Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs geführt haben, begründet für sich auch keinen Vertrauenstatbestand (BFH-Beschlüsse vom 24. März 2005 III B 190/04, juris; vom 24. Februar 2007 III B 1/06, BFH/NV 2007, 1120 und vom 26. November 2007 III B 121/06, BFH/NV 2008, 953).
  • BFH, 28.03.2001 - VI B 256/00

    Kindergeld; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse durch Haushauswechsel;

  • EuG, 11.07.2007 - T-93/03

    Konidaris / Kommission

  • BFH, 13.09.2018 - III R 19/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    a) Denkbar sind Konstellationen, in denen der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, der Rückforderungsanspruch aber aufgrund eines über Gebühr langen Zuwartens der Familienkasse entstanden ist oder sich erhöht hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil vom 28. August 2014 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, juris, Rz 36) oder in denen die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011 16 K 1279/11 Kg,AO, EFG 2011, 2176).
  • BFH, 13.09.2018 - III R 48/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung; Anrechnung des Kindergelds auf

    Denkbar sind Konstellationen, in denen der Rückforderungsanspruch aufgrund eines über Gebühr langen Zuwartens der Familienkasse entstanden ist oder sich erhöht hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil vom 28. August 2014 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, Rz 36) oder in denen die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011 16 K 1279/11 Kg,AO, EFG 2011, 2176).
  • BFH, 08.11.2018 - III R 31/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    a) Denkbar sind Konstellationen, in denen der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, der Rückforderungsanspruch aber aufgrund eines über Gebühr langen Zuwartens der Familienkasse entstanden ist oder sich erhöht hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2014  16 K 3046/13 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil vom 28. August 2014  3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016  13 K 91/16 Kg, juris, Rz 36) oder in denen die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011  16 K 1279/11 Kg, AO, EFG 2011, 2176).
  • FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16

    Erlass einer Rückzahlung von Kindergeld in Höhe zuzüglich Säumniszuschlägen

    Im Rahmen der Einziehung eines Kindergeld-Rückforderungsanspruchs kann nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen einen Erlass des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO begründen (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).

    Ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO ist hiernach in der Regel dann nicht zu versagen, wenn entweder dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) zurückzuführen gewesen ist oder aber wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).

    Vielmehr sei im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse nach den oben genannten Kriterien zu würdigen und abzuwägen (FG Düsseldorf, Urteile vom 7.4.2016 16 K 377/16 AO; vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).

  • FG Schleswig-Holstein, 04.07.2017 - 1 K 34/16

    Billigkeitserlass für Rückforderung von Kindergeld - Ermessensabwägung bei

    So ist anerkannt, dass ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO in der Regel dann nicht zu versagen ist, wenn entweder dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsagentur, Familienkasse und Jobcenter) zurückzuführen gewesen ist oder aber wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).
  • FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Familienkasse bei

     wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z. B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen, eine sich aufdrängende Rückfrage bei anderen Behörden unterlassen und damit die unberechtigte Kindergeldgewährung an einen unberatenen Berechtigten gefördert hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2011 16 K 1279/11 Kg, AO, EFG 2011, 2176 mit Anm. Siegers EFG 2011, 2178).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 4 K 9126/16

    Erlass einer Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen

    So ist anerkannt, dass ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO in der Regel dann nicht zu versagen ist, wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z. B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 22. September 2011 16 K 1279/11, Entscheidungen der FG [EFG] 2011, 2176; vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO , EFG 2014, 977 ; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, juris).

    Diese Grundsätze hat der BFH gebilligt (für das Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 7. April 2016 16 K 377/16 AO , juris, wurde Prozesskostenhilfe [PKH] versagt, siehe BFH-Beschluss vom 1. September 2016 V S 16/16 [PKH], bisher nicht veröffentlicht, zitiert nach FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2018 9 K 1625/17 AO , juris; vgl. zudem FG Düsseldorf, Urteile vom 22. September 2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176 ; vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO , EFG 2014, 977 ).

  • FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18

    Kindergeld - Ist eine Kindergeldrückforderung für ein behindertes Kind zu

    b) Im Rahmen der Einziehung eines Kindergeld-Rückforderungsanspruchs kann nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen einen Erlass des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO begründen (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 977, und vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16, Neue Zeitschrift für Familienrecht - NZFam - 2017, 183).

    Ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO ist hiernach in der Regel dann nicht zu versagen, wenn z.B. dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) zurückzuführen gewesen ist, oder aber wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977, und vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176; FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 13 K 91/16, NZFam 2017, 183).

  • FG Bremen, 08.12.2016 - 3 K 59/15

    Rechtmäßige RÜckforderung von Kindergeld aufgrund eines zwischenzeitlichen

    Eine Untätigkeit der Behörde, selbst wenn sie mit einer Missachtung der Ermittlungspflichten bzw. einem erheblichen Mangel an Sorgfalt verbunden ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011 16 K 1279/11 Kg, AO , EFG 2011, 2176 , [...] Rz 23 f., in einem Fall, in dem die Familienkasse aus grober Unachtsamkeit erst 1 1/2 Jahre später reagiert hat).
  • FG Bremen, 28.08.2014 - 3 K 9/14

    Kein zwingender Erlass der Rückforderung von Kindergeld, das bei der Berechnung

    wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen, eine sich aufdrängende Rückfrage bei anderen Behörden unterlassen und damit die unberechtigte Kindergeldgewährung an einen unberatenen Berechtigten gefördert hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011 16 K 1279/11 Kg, AO , EFG 2011, 2176, mit Anm. Siegers in EFG 2011, 2178).
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 5 K 5255/17

    Rückforderung überzahlten Kindergeldes

  • FG Bremen, 11.04.2018 - 2 K 22/18

    Berücksichtigung des Wohnsitzes des Kindes getrennt lebender Eltern bei der

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