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   FG Niedersachsen, 22.08.2013 - 16 K 128/13   

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https://dejure.org/2013,48540
FG Niedersachsen, 22.08.2013 - 16 K 128/13 (https://dejure.org/2013,48540)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.08.2013 - 16 K 128/13 (https://dejure.org/2013,48540)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. August 2013 - 16 K 128/13 (https://dejure.org/2013,48540)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Finanzielle Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die notwendige finanzielle Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft als Organträger

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Finanzielle Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1302
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 22.04.2010 - V R 9/09

    Betriebsaufspaltung: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2013 - 16 K 128/13
    Auf die Revision des Beklagten hin hob der BFH dieses Urteil mit Urteil vom 22. April 2010 V R 9/09 (BStBl. II 2011, 597) auf und wies die Klage ab.

    Diese Einschätzung erachtet der Senat als zutreffend und verweist an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil des BFH vom 22. April 2010 V R 9/09 (BStBl. II 2011, 597), wobei sich die Verhältnisse in dem dort zugrundeliegenden Streitjahr 2001 im hier entscheidungsrelevanten Streitjahr 2002 nicht geändert haben.

    Der damalige steuerliche Berater folgerte hieraus, dass ab dann eine einheitliche Willensbildung sowohl auf der Ebene der GmbH als auch auf der Ebene der Klägerin gegeben sei, mithin nach dem obiter dictum im Urteil des BFH vom 22. April 2010 V R 9/09, BStBl. II 2011, 597 = Juris Rdnr. 27 die erforderliche finanzielle Eingliederung der GmbH in die Klägerin gegeben sei.

    Im Streitfall hat das BMF auf das Urteil des BFH vom 22. April 2010 V R 9/09, BStBl. II 2011, 597 mit dem Schreiben vom 5. Juli 2011 (BStBl. I, 703) reagiert und eine entsprechende Übergangsregelung geschaffen, auf die sich die Klägerin berufen kann.

    Der Klägerin hätte somit auch schon vor Erlass des Urteils des BFH vom 22. April 2010 V R 9/09 Zweifel an der Richtigkeit ihrer Rechtsansicht des Bestehens einer Organschaft kommen können.

  • BFH, 14.12.1978 - V R 85/74

    Komplementär-GmbH kann nicht Organ der GmbH & Co. KG sein

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2013 - 16 K 128/13
    Unerheblich sei, dass nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 1978 V R 85/74 (BStBl. II 1979, 288) eine Komplementär-GmbH nicht in eine KG eingegliedert sein könne, da dieses Urteil aufgrund der späteren Rechtsprechung des BFH zur mittelbaren finanziellen Eingliederung überholt sei.

    Abs. 2 Satz 3 UStAE und das Urteil des BFH vom 14. Dezember 1978 V R 85/74 entgegen.

    Hinsichtlich des Streitfalls lag die Entscheidung des BFH vom 14. Dezember 1978 V R 85/74 (BStBl. II 1979, 288) vor.

  • BFH, 01.10.2003 - X B 75/02

    Verwaltungserlasse; Übergangsregelungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2013 - 16 K 128/13
    Bei der Anfechtung eines Steuerbescheids ist es unzulässig Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen (BFH, Beschluss vom 1. Oktober 2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44 = Juris Rdnr. 7; ferner für den Charakter von Übergangsverwaltungsvorschriften als Grundlage für Billigkeitsfestsetzungen BFH, Urteil vom 28. November 1980 VI R 226/77, BStBl. II 1981, 319 = Juris Rdnr. 21; Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751 = Juris Rdnr. 89; Urteil vom 7. Februar 2007 I R 15/06, BStBl. II 2008, 340, 343 unter 2. aa.).

    42 Eine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit nach § 163 Satz 1 AO muss dann nicht gewährt werden, wenn dem Steuerpflichtigen zumindest Zweifel an der ursprünglich vertretenen günstigeren rechtlichen Behandlung hätten kommen müssen und daher kein schützenswertes Vertrauen vorlag (BFH, Beschluss vom 1. Oktober 2003 X B 75/02, BFH/NV 2004, 44).

  • FG Niedersachsen, 12.02.2009 - 16 K 311/07

    Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen einer KG und ihrer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2013 - 16 K 128/13
    Mit Urteil vom 12. Februar 2009 16 K 311/07 (EFG 2009, 792) gab das Niedersächsische Finanzgericht der Klage der Klägerin statt.

    Der Senat schließt sich der Auffassung der Rechtsprechung an und hält an seiner im Urteil vom 12 Februar 2009 16 K 311/07 vertretenen abweichenden Ansicht nicht mehr fest.

  • BFH, 31.10.1990 - I R 3/86

    Keine sachliche Unbilligkeit wegen Änderung der Rechtsauffassung bei fehlendem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2013 - 16 K 128/13
    Für den Fall einer rückwirkenden verschärfenden Änderung der Rechtsprechung ist es Sache der obersten Verwaltungsbehörden, auf der Grundlage der §§ 163, 227 AO unbillige Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durch Übergangsregelungen zu vermeiden, die auch von den Steuergerichten grundsätzlich zu beachten sind (BFH, Urteil vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BStBl. II 1991, 610, 613).
  • BFH, 19.09.2011 - XI B 85/10

    An einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligte GmbH kann nicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2013 - 16 K 128/13
    Der BFH hat an dieser Rechtsansicht in der Folgezeit in mehreren Entscheidungen festgehalten (BFH, Urteile vom 17. April 1986 IV R 221/84, BFH/NV 1988, 116; vom 8. November 1995 V R 8/94, BStBl. II 1996, 176; vgl. auch Beschluss vom 19. September 2011 XI B 85/10, BFH/NV 2012, 283 = Juris Rdnr. 11).
  • BFH, 20.01.1999 - XI R 69/97

    Umsatzsteuerliche Organschaft

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2013 - 16 K 128/13
    Letztlich konnte die Klägerin für ihre damalige Rechtsansicht nur das Urteil des BFH vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999, 1136 heranziehen, das die Rechtslage aber nicht in dem erforderlichen Umfang zweifelsfrei geklärt hatte, weil bei dem dort entschiedenen Fall die Organschaft einer GmbH im Verhältnis zu einer GbR untersucht worden ist und zu der Frage, ob die bisherige Rechtsprechung zum Spezialfall einer GmbH & Co KG aufrecht erhalten bleiben soll, keine Aussage enthält.
  • BFH, 12.01.1989 - IV R 87/87

    Keine Billigkeitsmaßnahme bei Änderung der Rechtsprechung, wenn diese vom

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2013 - 16 K 128/13
    Es entspricht allgemeiner Überzeugung, dass bei einer Verschärfung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund der §§ 163, 227 Abs. 1 AO gegebenenfalls allgemeine Übergangs- oder Anpassungsregelungen ergehen müssen, um den Steuerpflichtigen im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung einen Steuervorteil zu erhalten oder im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung getätigte Dispositionen nicht zu enttäuschen (BFH, Urteil vom 12. Januar 1989 IV R 87/87, BStBl. II 1990, 261, 262 m. w. N.).
  • BFH, 24.11.2005 - V R 37/04

    Prüfung der Anwendung von Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2013 - 16 K 128/13
    Das Finanzgericht darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH, Urteile vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BStBl. II 2005, 460, 463; vom 24. November 2005 V R 37/04, BStBl. II 2006, 466, 468).
  • BFH, 08.11.1995 - V R 8/94

    Unternehmereigenschaft der Gesellschafter-GmbH bei Ausübung einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 22.08.2013 - 16 K 128/13
    Der BFH hat an dieser Rechtsansicht in der Folgezeit in mehreren Entscheidungen festgehalten (BFH, Urteile vom 17. April 1986 IV R 221/84, BFH/NV 1988, 116; vom 8. November 1995 V R 8/94, BStBl. II 1996, 176; vgl. auch Beschluss vom 19. September 2011 XI B 85/10, BFH/NV 2012, 283 = Juris Rdnr. 11).
  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

  • BFH, 26.09.2007 - V B 8/06

    Anspruch auf Vertrauensschutz bei Verschärfung der Rechtsprechung des BFH oder

  • BFH, 17.04.1986 - IV R 221/84

    Aufhebung eines Gewerbesteuermeßbescheides mangels vorliegender Selbständigkeit

  • BFH, 15.05.2003 - IX B 30/03

    Grundsätzliche Bedeutung; nachgereichte Schriftsätze

  • BFH, 19.05.2005 - V R 31/03

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft - Gegenstand des Klageverfahrens

  • BFH, 07.02.2007 - I R 15/06

    Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen durch beherrschenden

  • BFH, 28.11.1980 - VI R 226/77

    Unterhaltsleistung - Übergangsregelung - Anfechtungsverfahren -

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 43/08

    Zu den Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft

  • BFH, 02.12.2015 - V R 12/14

    Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen - Billigkeitserlass

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. August 2013  16 K 128/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Niedersachsen, 22.09.2022 - 1 K 17/20

    Steuerliche Behandlung von Ausschüttungen einer EU-Beteiligungsgesellschaft an

    Nachdem der 16. Senat des Niedersächsische Finanzgerichts mit Urteil vom 12. Februar 2009 16 K 311/07 , EFG 2009, 792 ff. zunächst entschieden hatte, dass entgegen der oben zitierten Rechtsprechung des BFH die Stellung einer GmbH als Komplementärin einer KG grundsätzlich einer finanziellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Eingliederung einer GmbH als Organgesellschaft in eine KG als Organträgerin nicht entgegenstehe, hat er diese Rechtsprechung mit Urteil vom 22. August 2013 16 K 128/13 , DStRE 2016, 32 [FG Niedersachsen 22.08.2013 - 16 K 128/13] aufgegeben und sich der Rechtsprechung des BFH angeschlossen.
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