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   FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09 L   

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FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09 L (https://dejure.org/2010,7281)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2010 - 16 K 1295/09 L (https://dejure.org/2010,7281)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - 16 K 1295/09 L (https://dejure.org/2010,7281)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lohnversteuerung wird wegen Überschreitung der geldwerten Vorteile an die Arbeitnehmer durch Teilnahme an Firmenjubiläumsfeier durchgeführt; Durchführung einer Lohnversteuerung wegen Überschreitung der geldwerten Vorteile an die Arbeitnehmer durch Teilnahme an ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen: Freigrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitgeberaufwendungen fürs Firmenjubiläum

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berechnung der Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Überschreitung der Freigrenze anlässlich eines Firmenjubiläums

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Firmenjubiläums

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Überschreiten der Freigrenze von 110 € bei Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich Firmenjubiläums

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Über die 110 Euro-Freigrenze hinausgehende Aufwendungen anlässlich eines Firmenjubiläums unterliegen der Lohnsteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 16.11.2005 - VI R 151/00

    Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung führen beim

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09
    Hierzu werde auf die BFH-Urteile vom 25.5.1992 VI R 85/90, BStBl II 1992, 655 und vom 16.11.2005 VI R 151/00, BStBl II 2006, 442, verwiesen.

    Mit seinen Urteilen vom 16.11.2005 (insbesondere VI R 157/98, BStBl II 2006, 437 und VI R 151/00, BStBl II 2006, 442) habe der BFH ausdrücklich den Bereich der Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen mehr in die Dispositionsfreiheit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestellt.

    Die Rechtmäßigkeit der Freigrenze sei im BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 151/00 (DStR 2006, 29) nochmals ausdrücklich bestätigt worden.

    Der Klägerin ist zuzugeben, dass bei Betriebsveranstaltungen ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers den Entlohnungscharakter in Frage stellen kann (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 151/00, BStBl II 2006, 442).

    Diese Rechtsfortbildung ist zulässig und überschreitet nicht die Grenze, die der Entwicklung des Rechts von Verfassungs wegen gesetzt ist (BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 151/00, BStBl II 2006, 442 m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des BFH und ihm folgend der Finanzgerichte (zuletzt BFH-Beschluss vom 31.3.2010 V B 112/09, BFH/NV 2010, 1313; BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476; BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 151/00, BStBl II 2006, 442 m.w.N.), der sich das Gericht anschließt, geht davon aus, dass je höher der Wert der Bereicherung des Arbeitnehmers ist, desto mehr tritt das aus Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse hinter dem Entlohnungsinteresse zurück.

    Branchenspezifische Besonderheiten, etwa eines Arbeitgebers, der eine Vielzahl von Filialen betreibt, bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (so auch ausdrücklich: BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 151/00, BStBl II 2006, 442).

    Der auf diese Weise ermittelte als Lohnzuwendung qualifizierte Betrag der Gesamtaufwendungen repräsentiert zugleich den nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzenden Wert der geldwerten Leistung (so i.E. auch die Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 16.11.2005 VI R 151/00, BStBl II 2006, 442).

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 85/90

    Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09
    Hierzu werde auf die BFH-Urteile vom 25.5.1992 VI R 85/90, BStBl II 1992, 655 und vom 16.11.2005 VI R 151/00, BStBl II 2006, 442, verwiesen.

    Der BFH habe insoweit in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.5.1992 VI R 85/90 (BStBl II 1992, 655) keine Abgrenzung vorgenommen und ausdrücklich die Einbeziehung sämtlicher Aufwendungen betont.

    Bei der Ermittlung der Freigrenze sei von den Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Kosten für den äußeren Rahmen und einschließlich der Umsatzsteuer auszugehen (vgl. R 72 (4) S. 2 LStR 2005 und BFH-Urteil vom 25.5.1992 VI R 85/90 Rn 45; Lexikon für das Lohnbüro, Stichwort Betriebsveranstaltungen unter Allgemeines).

    Die Reisekosten zählen zu dem äußeren Rahmen der Veranstaltung und damit zu den in die Ermittlung des geldwerten Vorteils einzubeziehenden Gesamtaufwendungen (vgl. Drenseck in Schmidt, Kommentar zu EStG § 19 Rz. 50 "Betriebsveranstaltung"; Thomas in Küttner/Thomas, Personalbuch 2009, Stichwort: Betriebsveranstaltung Rz. 16, 17; BFH-Urteil vom 25.5.1992 VI R 91/89, BStBl II 1992, 856; BFH-Urteil vom 25.5.1992 VI R 85/90, BStBl II 1992, 655).

  • BFH, 25.05.1992 - VI R 91/89

    Aufwendungen für mehrtägige Betriebsveranstaltung mit Besichtigung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09
    Nach Auffassung des Senates sind -- entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung in Lohnsteuerrichtlinien (LStR) R 19.5 Abs. 5 Nr. 3 unter Hinweis auf die Abweichung vom Urteil des BFH vom 25.5.1992 VI R 91/89, BStBl II 1992, 856 - die Reisekosten jedoch in die Ermittlung der Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einzubeziehen, so dass der vom Beklagten für die Lohnversteuerung angesetzte Lohnzufluss in Höhe von lediglich Euro, der der Klägerin richtigerweise nur anteilig zugerechnet wurde, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin beinhaltet.

    Zwar wurde bereits ab dem Veranlagungszeitraum 1993 eine Freigrenze von 200 DM (entspricht 102, 26 Euro) bestimmt (BFH-Urteil vom 25.5.1992 VI R 91/89, BStBl II 1992, 856; LStR 1993 Abschn. 72 Abs. 4 Satz 2) und ab 2002 mit 110 Euro (LStR 2002 R 72 Abs. 4 Satz 2) nur relativ geringfügig nach oben verlegt.

    Die Reisekosten zählen zu dem äußeren Rahmen der Veranstaltung und damit zu den in die Ermittlung des geldwerten Vorteils einzubeziehenden Gesamtaufwendungen (vgl. Drenseck in Schmidt, Kommentar zu EStG § 19 Rz. 50 "Betriebsveranstaltung"; Thomas in Küttner/Thomas, Personalbuch 2009, Stichwort: Betriebsveranstaltung Rz. 16, 17; BFH-Urteil vom 25.5.1992 VI R 91/89, BStBl II 1992, 856; BFH-Urteil vom 25.5.1992 VI R 85/90, BStBl II 1992, 655).

  • BFH, 15.01.2009 - VI R 22/06

    Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossenem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09
    Die Pauschalierung bietet die Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer derartigen Betriebsveranstaltung eine lohnsteuerliche Belastung der Arbeitnehmer mit der jeweils auf den Einzelnen entfallenden Lohnsteuer aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476; BFH-Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

    Die Veranstaltung erfüllte zudem die Anforderungen an eine Qualifizierung als Betriebsveranstaltung, indem sie die Belegschaft als Gesamtheit umfasste, gesellschaftlichen Charakter hatte und der betrieblichen Ebene zuzuordnen war (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476 m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des BFH und ihm folgend der Finanzgerichte (zuletzt BFH-Beschluss vom 31.3.2010 V B 112/09, BFH/NV 2010, 1313; BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476; BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 151/00, BStBl II 2006, 442 m.w.N.), der sich das Gericht anschließt, geht davon aus, dass je höher der Wert der Bereicherung des Arbeitnehmers ist, desto mehr tritt das aus Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse hinter dem Entlohnungsinteresse zurück.

  • BFH, 16.11.2005 - VI R 68/00

    Arbeitslohn bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09
    Im Streitfall hatte die Bereicherung der Arbeitnehmer der Klägerin im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier jedoch einen Umfang erreicht, der das vorhandene eigenbetriebliche Interesse für Zwecke der Einkommensbesteuerung zurücktreten lässt (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 68/00, BStBl II 2006, 440: Wechselwirkung zwischen Intensität des eigenbetrieblichen Interesses und dem Ausmaß der Bereicherung der Arbeitnehmer).

    Es ist bei Firmen jeder Größenordnung nicht unüblich, dass ein langwährendes Bestehen gefeiert wird, wenn sich die Firmengründung jährt (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 68/00, BStBl II 2006, 440, mit Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 28.1.2003 VI R 48/99, BStBl II 2003, 724; Finanzgericht -FG- Münster Urteil vom 24.9.2010 8 K 2633/08, juris: 100-Jahres-Feier; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Betriebsveranstaltungen" Rz. 3 und 9; Drenseck in Schmidt, Kommentar zum EStG § 19 Rz. 50 "Betriebsveranstaltung").

  • BFH, 31.03.2010 - V B 112/09

    Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09
    Die gewährten Vorteile können lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung und keine Entlohnung sein (vgl. BFH-Beschluss vom 31.3.2010 V B 112/09, BFH/NV 2010, 1313).

    Die Rechtsprechung des BFH und ihm folgend der Finanzgerichte (zuletzt BFH-Beschluss vom 31.3.2010 V B 112/09, BFH/NV 2010, 1313; BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476; BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 151/00, BStBl II 2006, 442 m.w.N.), der sich das Gericht anschließt, geht davon aus, dass je höher der Wert der Bereicherung des Arbeitnehmers ist, desto mehr tritt das aus Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse hinter dem Entlohnungsinteresse zurück.

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 3/96

    Kein fester Pauschsteuersatz für anläßlich einer Betriebsveranstaltung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09
    Die Pauschalierung bietet die Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer derartigen Betriebsveranstaltung eine lohnsteuerliche Belastung der Arbeitnehmer mit der jeweils auf den Einzelnen entfallenden Lohnsteuer aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06, BStBl II 2009, 476; BFH-Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

    Nur bei Gelegenheit der Veranstaltung gewährte Vorteile sind nicht einzubeziehen (BFH Urteil vom 7.11.2006 VI R 58/04, BStBl II 2007, 128 und BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).

  • BFH, 28.01.2003 - VI R 48/99

    Fest des Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitnehmergeburtstags

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09
    Es ist bei Firmen jeder Größenordnung nicht unüblich, dass ein langwährendes Bestehen gefeiert wird, wenn sich die Firmengründung jährt (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 68/00, BStBl II 2006, 440, mit Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 28.1.2003 VI R 48/99, BStBl II 2003, 724; Finanzgericht -FG- Münster Urteil vom 24.9.2010 8 K 2633/08, juris: 100-Jahres-Feier; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Betriebsveranstaltungen" Rz. 3 und 9; Drenseck in Schmidt, Kommentar zum EStG § 19 Rz. 50 "Betriebsveranstaltung").
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 58/04

    Keine Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09
    Nur bei Gelegenheit der Veranstaltung gewährte Vorteile sind nicht einzubeziehen (BFH Urteil vom 7.11.2006 VI R 58/04, BStBl II 2007, 128 und BFH Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BStBl II 1997, 365).
  • BFH, 24.11.1992 - V R 44/88

    Wäschereinigung des Gaststättenpersonals durch Arbeitgeber (§ 19 EStG )

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.10.2010 - 16 K 1295/09
    Zugleich entfällt die Besteuerung in diesem Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer bloßen Aufmerksamkeit (zum Begriff: BFH-Urteil vom 24.11.1992 V R 44/88, BFH/NV 1994, 200; auch § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG 2005: Vorteile bis 44 Euro).
  • FG München, 24.09.2010 - 8 K 2633/08

    Keine Lohnsteuerpauschalierung für einen Gutschein der anstelle einer

  • BFH, 16.11.2005 - VI R 157/98

    Zuschuss des Arbeitgebers in eine Gemeinschaftskasse der Arbeitnehmer zu einer

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