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   VG Stuttgart, 04.05.2021 - 16 K 2291/21   

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https://dejure.org/2021,11726
VG Stuttgart, 04.05.2021 - 16 K 2291/21 (https://dejure.org/2021,11726)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2021 - 16 K 2291/21 (https://dejure.org/2021,11726)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 16 K 2291/21 (https://dejure.org/2021,11726)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 123 Abs 1 VwGO, § 43 VwGO, § 28b IfSG
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Trauerfeiern; Kirchliche Bestattungen; Bundesnotbremse; Corona; Religionsausübung; "self-executing" Norm; Verwaltungsvollzug; Normanwender/Normgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Eilantrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg hat Erfolg: Teilnehmerzahl bei kirchlichen Bestattungen wird nicht durch die Bundesnotbremse beschränkt.

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Teilnehmerzahl bei kirchlichen Bestattungen wird nicht durch die Bundesnotbremse ... - Corona-Virus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kirchliche Trauerfeiern sind gegenüber weltlichen privilegiert

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2021 - 16 K 2291/21
    Die zur Sicherung dieses Begehrens ergehende einstweilige Anordnung muss nicht in Gestalt eines Feststellungstenors ergehen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V m. § 938 Abs. 1 ZPO, denn eine Regelungs- oder Sicherungsanordnung wird dem Wesen der einstweiligen Anordnung gerechter (OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 15).

    Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache voraus (OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris Rn. 17).

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2021 - 16 K 2291/21
    Die Antragstellerin kann ferner auch geltend machen, durch die vom Antragsgegner behauptete Auslegung in ihrem Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt zu sein (BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 10).

    Denn die rechtswidrige Beschränkung der Teilnehmerzahl stellt einen überaus schwerwiegenden Eingriff in die ungestörte Religionsausübung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 10).

  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2021 - 16 K 2291/21
    Da zum einen nach Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder ist, und zum anderen Art. 83 GG ebenso grundsätzlich bestimmt, dass die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, d. h. sie verwaltungsmäßig umsetzen (BVerfG, Beschluss vom 15.03.1960 - 2 BvG 1/57 -, BVerfGE 11, 6, 15), eröffnet sich im Regelfall ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressaten und Normanwender.
  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2021 - 16 K 2291/21
    Auch hier stehen sich im Regelfall als alleinige Zuordnungssubjekte der Normadressat und der Normanwender gegenüber; denn auf der einen Seite findet sich die normbetroffene Person, der auf der anderen Seite das Bundesland bzw. dessen vollziehende Behörde gegenübersteht, die die Regelungen durchzusetzen oder ihre Befolgung zu überwachen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2007 - 7 C 13/06 -, juris Rn. 21 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 07.07.2009 - 3 C 30/08

    Sonntagsladenöffnungszeiten der Stadt Böhlen im Jahre 2008 für unwirksam erklärt

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2021 - 16 K 2291/21
    Ihre Antragsbefugnis ergibt sich einfachrechtlich überdies aus einer möglichen Verletzung des Art. 21 Abs. 4 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17.10.2007, der die Kirchen und ihre Gliederungen berechtigt, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten abzuhalten (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 07.07.2009 - 3 C 30/08 -, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2021 - 16 K 2291/21
    Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen (BVerwG, Urteile vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327, 329; vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 264).
  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2021 - 16 K 2291/21
    Der Feststellungsantrag ist nur dann ausnahmsweise gegen den Normgeber - hier die Bundesrepublik Deutschland - zu richten, wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressaten besteht, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 30; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2017 - 7 LC 80/15 -, juris Rn. 39).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2017 - 7 LC 80/15

    Erkundungsbergwerk Gorleben; Feststellungsinteresse; Gorleben-Veränderungssperre;

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2021 - 16 K 2291/21
    Der Feststellungsantrag ist nur dann ausnahmsweise gegen den Normgeber - hier die Bundesrepublik Deutschland - zu richten, wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressaten besteht, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 30; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2017 - 7 LC 80/15 -, juris Rn. 39).
  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus VG Stuttgart, 04.05.2021 - 16 K 2291/21
    Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen (BVerwG, Urteile vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327, 329; vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 264).
  • VG Sigmaringen, 07.05.2021 - 5 K 1392/21

    Corona-Pandemie; Einstweilige Anordnung zur Öffnung von Außenbereichen eines

    Dem - und einer entsprechenden Tenorierung - steht auch nicht entgegen, dass zwar formal nur eine "einstweilige" Feststellung erstrebt wird, diese jedoch (wie im hier zu beurteilenden Fall) wegen einer ersichtlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache tatsächlich einen recht endgültigen Charakter hätte (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 -, juris, m.w.N.; VG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2021 - 16 K 2291/21 -, juris).

    Der Eilantrag ist bei Feststellungsbegehren gegen den Rechtsträger zu richten, demgegenüber das (Nicht-)Bestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, sodass regelmäßig der Normanwender, d.h. der Träger der Vollzugsbehörde, Antragsgegner ist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 44; VG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2021 - 16 K 2291/21 -, juris).

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