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   VG Hamburg, 26.09.2005 - 16 K 5938/04   

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https://dejure.org/2005,34590
VG Hamburg, 26.09.2005 - 16 K 5938/04 (https://dejure.org/2005,34590)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2005 - 16 K 5938/04 (https://dejure.org/2005,34590)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26. September 2005 - 16 K 5938/04 (https://dejure.org/2005,34590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • damm-legal.de

    § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; § 4 RGebStV
    Zu der Verjährung von GEZ-Gebühren / Rechtsanwaltskosten zur Abwehr verjährter GEZ-Gebühren sind erstattungsfähig

  • dr-bahr.com PDF

    Verjährung GEZ-Gebühren + Erstattung Anwalts-Kosten

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Verjährung GEZ-Gebühren + Erstattung Anwalts-Kosten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verjährung GEZ-Gebühren + Erstattung Anwalts-Kosten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.08.2003 - 6 B 26.03

    Vorverfahren; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten; Musterung;

    Auszug aus VG Hamburg, 26.09.2005 - 16 K 5938/04
    Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 5).
  • BVerwG, 10.04.1978 - 6 C 27.77

    Antrag auf Verweigerung des Kriegsdienstes - Verweigerung des Kriegsdienstes mit

    Auszug aus VG Hamburg, 26.09.2005 - 16 K 5938/04
    Die Zuziehung eines Rechtsanwalts ist insbesondere dann notwendig, wenn der Sachverhalt Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die von einem durchschnittlichem, nicht rechtskundigen Beteiligten nicht ohne weiteres beantwortet werden können (BVerwGE 55, 299; BVerwG NVwZ 1983, 346).
  • BVerwG, 21.09.1982 - 8 B 10.82

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im isolierten Widerspruchsverfahren gegen

    Auszug aus VG Hamburg, 26.09.2005 - 16 K 5938/04
    Die Zuziehung eines Rechtsanwalts ist insbesondere dann notwendig, wenn der Sachverhalt Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die von einem durchschnittlichem, nicht rechtskundigen Beteiligten nicht ohne weiteres beantwortet werden können (BVerwGE 55, 299; BVerwG NVwZ 1983, 346).
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