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   LG Berlin, 29.03.2011 - 16 O 270/10   

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https://dejure.org/2011,7452
LG Berlin, 29.03.2011 - 16 O 270/10 (https://dejure.org/2011,7452)
LG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2011 - 16 O 270/10 (https://dejure.org/2011,7452)
LG Berlin, Entscheidung vom 29. März 2011 - 16 O 270/10 (https://dejure.org/2011,7452)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • berlin.de PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Investition zur Darstellung des Inhalts einer Datenbank umfasst die der Anordnung der enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmeten Mittel; § 81 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist weder direkt noch analog auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Investition zur Darstellung des Inhalts einer Datenbank umfasst die der Anordnung der enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmeten Mittel; § 81 Urheberrechtsgesetz ( UrhG ) ist weder direkt noch analog auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Klage des Bulgarischen Schachverbandes wegen der Übertragung eines Schachwettkampfes im Internet erfolglos

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Unterlassungsanspruch wegen Internet-Übertragung der Schach-WM

  • art-lawyer.de (Kurzinformation)

    Kein Verbot der Übertragung der Schach-WM im Internet

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Schachmatt in 5 Zügen für den Bulgarischen Schachverband

Papierfundstellen

  • SpuRt 2011, 166
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88

    Sportübertragungen

    Auszug aus LG Berlin, 29.03.2011 - 16 O 270/10
    Insbesondere schützt § 81 UrhG nur den Veranstalter von Darbietungen ausübender Künstler, die Vorschrift ist auf Sportveranstaltungen weder direkt noch analog anwendbar (BGH GRUR 90, 702, 705 -Sportübertragungen; OLG Hamburg ZUM-RD 07, 238, 242; Dreier/Schulze, UrhG , 3. Aufl., § 81 Rdn 3).

    Auch die in diesem Zusammenhang bemühten Vorschriften zum Schutz des Hausrechts (§§ 823 Abs. 1, 1004, 862 BGB : BGH GRUR 90, 702, 705 - Sportübertragungen; OLG Hamburg, NJW-RR 03, 1485, 1486) helfen dem Kläger im vorliegenden Fall nicht weiter, da er weder zu einem Betreten des Raum des Wettkampfs durch die Beklagte oder Dritte und anschließender Weitergabe von Informationen noch zu einem diesbezüglichen Verbot vorgetragen hat.

    Nach der jüngeren kartellrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1990, 702, 705 - Sportübertragungen; NJW 1998, 756, 758 - Europapokalheimspiele) stehen dem Veranstalter eines Sportereignisses zum Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen grundsätzlich lauterkeitsrechtliche Ansprüche zu.

  • BGH, 27.02.1962 - I ZR 118/60

    Großprojektion von Fernsehsendungen in Lichtspieltheatern

    Auszug aus LG Berlin, 29.03.2011 - 16 O 270/10
    Die von den genannten Entscheidungen in Bezug genommene ältere Rechtsprechung hält es für einen Verstoß gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs, wenn das Ergebnis des organisatorischen und finanziellen Einsatzes für die Durchführung einer Veranstaltung unmittelbar für eigene Zwecke ausgenutzt wird, ohne dass der Nutzer hierzu vom Veranstalter ermächtigt ist: Wird eine Wettbewerbsposition errungen, die in gleicher Weise ohne Auswertung einer Leistung nicht - oder doch jedenfalls nicht ohne Aufwand zusätzlicher Kosten und Mühen - erreichbar gewesen wäre, erfüllt dies den Tatbestand eines sog. "Schmarotzens" an fremder Leistung und verstößt auch ohne das Hinzutreten besonderer Umstände gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, weil es sich um die unmittelbare Ausnutzung und nicht etwa nur um die Nachahmung der Leistung eines Mitbewerbers zur Förderung eigener Wettbewerbsinteressen handelt (BGH GRUR 1960, 614, 617 - Figaros Hochzeit; GRUR 1962, 470, 475 - AKI; GRUR 1963, 575, 576 - Vortragsabend; vgl. auch BGH GRUR 1958, 549, 551 - Box-Programmheft; GRUR 1971, 46 f. - Bubi Scholz).

    Es muss sich allerdings sich um eine Auswertung von Leistungen handeln, die auf Grund der technischen Errungenschaften der rein tatsächlichen Herrschaft des Leistenden entzogen und damit der Ausbeutung durch Dritte auch ohne den Abschluss entsprechender Berechtigungsverträge zugänglich sind (vgl. BGH GRUR 1962, 470, 475 - AKI).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus LG Berlin, 29.03.2011 - 16 O 270/10
    Zwar kann neben dem Vorwurf der unlauteren Leistungsübernahme eine Behinderung in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einbezogen werden, weil die Aufzählung der Fallgruppen in § 4 Nr. 9 UWG nicht abschließend ist (BGH GRUR 2007, 795 Rn 50 f - Handtaschen, m.w.N.w; Köhler, GRUR 2007, 548, 553; a.A. Ullmann in Ullmann, UWG , 2. Aufl, § 4 Nr. 9 Rn 30 m.w.N.w).

    Liegt keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 lit. a) bis c) UWG vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfreiheit allerdings nur in Ausnahmefällen das Nachahmen eines fremden Produkts als wettbewerbswidrig angesehen werden; für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung bedarf es deshalb besonderer Umstände (BGH GRUR 2007, 795 Rn 51 - Handtaschen, m.w.N.).

  • BGH, 22.04.1958 - I ZR 67/57

    Programmhefte zu Berufsboxkämpfen

    Auszug aus LG Berlin, 29.03.2011 - 16 O 270/10
    Die von den genannten Entscheidungen in Bezug genommene ältere Rechtsprechung hält es für einen Verstoß gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs, wenn das Ergebnis des organisatorischen und finanziellen Einsatzes für die Durchführung einer Veranstaltung unmittelbar für eigene Zwecke ausgenutzt wird, ohne dass der Nutzer hierzu vom Veranstalter ermächtigt ist: Wird eine Wettbewerbsposition errungen, die in gleicher Weise ohne Auswertung einer Leistung nicht - oder doch jedenfalls nicht ohne Aufwand zusätzlicher Kosten und Mühen - erreichbar gewesen wäre, erfüllt dies den Tatbestand eines sog. "Schmarotzens" an fremder Leistung und verstößt auch ohne das Hinzutreten besonderer Umstände gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, weil es sich um die unmittelbare Ausnutzung und nicht etwa nur um die Nachahmung der Leistung eines Mitbewerbers zur Förderung eigener Wettbewerbsinteressen handelt (BGH GRUR 1960, 614, 617 - Figaros Hochzeit; GRUR 1962, 470, 475 - AKI; GRUR 1963, 575, 576 - Vortragsabend; vgl. auch BGH GRUR 1958, 549, 551 - Box-Programmheft; GRUR 1971, 46 f. - Bubi Scholz).
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 64/58

    Einwilligungsbedürfnis des Künstlers bei Tonbandaufnahmen einer Opernaufführung

    Auszug aus LG Berlin, 29.03.2011 - 16 O 270/10
    Die von den genannten Entscheidungen in Bezug genommene ältere Rechtsprechung hält es für einen Verstoß gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs, wenn das Ergebnis des organisatorischen und finanziellen Einsatzes für die Durchführung einer Veranstaltung unmittelbar für eigene Zwecke ausgenutzt wird, ohne dass der Nutzer hierzu vom Veranstalter ermächtigt ist: Wird eine Wettbewerbsposition errungen, die in gleicher Weise ohne Auswertung einer Leistung nicht - oder doch jedenfalls nicht ohne Aufwand zusätzlicher Kosten und Mühen - erreichbar gewesen wäre, erfüllt dies den Tatbestand eines sog. "Schmarotzens" an fremder Leistung und verstößt auch ohne das Hinzutreten besonderer Umstände gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, weil es sich um die unmittelbare Ausnutzung und nicht etwa nur um die Nachahmung der Leistung eines Mitbewerbers zur Förderung eigener Wettbewerbsinteressen handelt (BGH GRUR 1960, 614, 617 - Figaros Hochzeit; GRUR 1962, 470, 475 - AKI; GRUR 1963, 575, 576 - Vortragsabend; vgl. auch BGH GRUR 1958, 549, 551 - Box-Programmheft; GRUR 1971, 46 f. - Bubi Scholz).
  • BGH, 24.05.1963 - Ib ZR 62/62

    Schutz eines gewerblichen Veranstalters gegen Tonbandaufnahmen

    Auszug aus LG Berlin, 29.03.2011 - 16 O 270/10
    Die von den genannten Entscheidungen in Bezug genommene ältere Rechtsprechung hält es für einen Verstoß gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs, wenn das Ergebnis des organisatorischen und finanziellen Einsatzes für die Durchführung einer Veranstaltung unmittelbar für eigene Zwecke ausgenutzt wird, ohne dass der Nutzer hierzu vom Veranstalter ermächtigt ist: Wird eine Wettbewerbsposition errungen, die in gleicher Weise ohne Auswertung einer Leistung nicht - oder doch jedenfalls nicht ohne Aufwand zusätzlicher Kosten und Mühen - erreichbar gewesen wäre, erfüllt dies den Tatbestand eines sog. "Schmarotzens" an fremder Leistung und verstößt auch ohne das Hinzutreten besonderer Umstände gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, weil es sich um die unmittelbare Ausnutzung und nicht etwa nur um die Nachahmung der Leistung eines Mitbewerbers zur Förderung eigener Wettbewerbsinteressen handelt (BGH GRUR 1960, 614, 617 - Figaros Hochzeit; GRUR 1962, 470, 475 - AKI; GRUR 1963, 575, 576 - Vortragsabend; vgl. auch BGH GRUR 1958, 549, 551 - Box-Programmheft; GRUR 1971, 46 f. - Bubi Scholz).
  • BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/68

    Ausstrahlung von Filmmaterial als Eingriff in den Gewerbebetrieb -

    Auszug aus LG Berlin, 29.03.2011 - 16 O 270/10
    Die von den genannten Entscheidungen in Bezug genommene ältere Rechtsprechung hält es für einen Verstoß gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs, wenn das Ergebnis des organisatorischen und finanziellen Einsatzes für die Durchführung einer Veranstaltung unmittelbar für eigene Zwecke ausgenutzt wird, ohne dass der Nutzer hierzu vom Veranstalter ermächtigt ist: Wird eine Wettbewerbsposition errungen, die in gleicher Weise ohne Auswertung einer Leistung nicht - oder doch jedenfalls nicht ohne Aufwand zusätzlicher Kosten und Mühen - erreichbar gewesen wäre, erfüllt dies den Tatbestand eines sog. "Schmarotzens" an fremder Leistung und verstößt auch ohne das Hinzutreten besonderer Umstände gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, weil es sich um die unmittelbare Ausnutzung und nicht etwa nur um die Nachahmung der Leistung eines Mitbewerbers zur Förderung eigener Wettbewerbsinteressen handelt (BGH GRUR 1960, 614, 617 - Figaros Hochzeit; GRUR 1962, 470, 475 - AKI; GRUR 1963, 575, 576 - Vortragsabend; vgl. auch BGH GRUR 1958, 549, 551 - Box-Programmheft; GRUR 1971, 46 f. - Bubi Scholz).
  • BGH, 11.12.1997 - KVR 7/96

    Europapokalheimspiel

    Auszug aus LG Berlin, 29.03.2011 - 16 O 270/10
    Nach der jüngeren kartellrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1990, 702, 705 - Sportübertragungen; NJW 1998, 756, 758 - Europapokalheimspiele) stehen dem Veranstalter eines Sportereignisses zum Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen grundsätzlich lauterkeitsrechtliche Ansprüche zu.
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

    Auszug aus LG Berlin, 29.03.2011 - 16 O 270/10
    Vielmehr stellt sich das Vorgehen der Beklagte aus den vorstehend unter II 1 b bb angeführten Gründen lediglich als eine dem Wettbewerb eigene Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des Klägers dar, die dieser als solche wie jeder Wettbewerber hinzunehmen hat (vgl BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; BGHZ 171, 73 Rn 21 - Außendienstmitarbeiter).
  • BGH, 21.04.2005 - I ZR 1/02

    Marktstudien

    Auszug aus LG Berlin, 29.03.2011 - 16 O 270/10
    An letzterem mangelt es hier: Die Investition zur Darstellung des Inhalts der Datenbank umfasst Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet sind (EuGH GRUR 2005, 252 Rn 27 - Fixtures-Fußballspielpäne I; EuGH GRUR 2005, 254 Rn 43- Fixtures-Fußballspielpläne II; BGH GRUR 2005, 940, 941 - Marktstudien).
  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04

    Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

  • EuGH, 09.11.2004 - C-338/02

    Fixtures Marketing - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

  • EuGH, 09.11.2004 - C-444/02

    Fixtures Marketing

  • OLG Hamburg, 11.10.2006 - 5 U 112/06

    Vermarktungsverträge von Fußballspielen

  • OLG Hamburg, 12.06.2003 - 5 U 67/02

    Radio Hamburg verliert gegen DFL, HSV und FC St. Pauli

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