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LG Köln, 25.01.2005 - 16 O 381/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausgestaltung der Schadensregulierung eines Verkehrsunfalls zwischen einem Motorrad und einem Pkw; Ausgestaltung der Berechnung der Nutzungsentschädigung als Schadensposition nach einem Verkehrsunfall
- verkehrsrechtsforum.de
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Nutzungsausfall bei Motorrad - potentielle Nutzungsmöglichkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PflVG § 3; StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18
Ausgestaltung der Schadensregulierung eines Verkehrsunfalls zwischen einem Motorrad und einem Pkw; Ausgestaltung der Berechnung der Nutzungsentschädigung als Schadensposition nach einem Verkehrsunfall - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Nutzungsausfallentschädigung - Wirtschaftlicher Wert der Nutzung eines Motorrads
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Karlsruhe, 21.09.2009 - 15 U 71/08
Haftungsverteilung zwischen einem auf einer Bundesstraße wendenden Pkw und einem …
Die für Motorradkleidung mitunter vertretene gegenteilige Ansicht (LG Köln vom 25.01.2005 - 16 O 381/03, Rn. 23;… LG Darmstadt vom 28.08.2007 - 13 O 602/05 = DAR 2008, 89 , Rn. 30; AG Lahnstein v. 31.03.1998 - 2 C 44/98 = DAR 98, 240; AG Bad Schwartau v. 17.06.1999 - 3 C 321/99 = DAR 99, 458;… AG Aachen vom 25.11.2004 - 8 C 471/04, Rn. 5, jeweils zitiert nach Juris) vermag nicht zu überzeugen. - LG Stuttgart, 20.04.2018 - 19 O 99/16
Verkehrsunfall - Ersatzanspruch für Fahrzeug und Umsatzsteuer
Zwar steht dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs ein Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn er das Fahrzeug während der Reparaturzeit nicht selbst hätte fahren können, aber mit einem nahen Angehörigen darüber einig war, dass das Fahrzeug hm zur Verfügung stehen solle, falls er es selbst nicht nutzen könne oder wolle (BGH NJW 1975, 922), das Fahrzeug auch zu diesem Zweck angeschafft worden ist (u.a. LG Köln, Urteil vom 25.01.2005, 16 O 381/03), er das Fahrzeug dem Dritten aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte und der Dritte es in der Zeit nach dem Unfall auch tatsächlich genutzt hätte (OLG Düsseldorf MDR 2011, 1169 m.w.N.).