Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Oder, 18.04.2016 - 16 S 151/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10854
LG Frankfurt/Oder, 18.04.2016 - 16 S 151/15 (https://dejure.org/2016,10854)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 18.04.2016 - 16 S 151/15 (https://dejure.org/2016,10854)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 18. April 2016 - 16 S 151/15 (https://dejure.org/2016,10854)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend die Räumung und Herausgabe einer Wohnung sowie Untersagung zum Betreten der Wohnung nach ihrer Räumung; (Verfügungs-) Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Wohnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kenntnis der Besitzbegründung eines Dritten ist der Schluss der mündlichen Verhandlung der Duldungsverfügung in 1, Instanz; §§ 940, 940a, 767 ZPO; 546, 985 BGB

  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mietrecht: Zeitpunkt der Kenntnis von einem Dritten für eine Räumungsverfügung gem. § 240a Abs. 2 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Räumung von Wohnraum: Wann muss der Besitzerwerb durch Dritte bekannt sein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Kenntniserlangung von Besitz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch ein pflegebedürftiger Verwandter des Mieters ist "Dritter" i.S.d. § 940a Abs. 2 ZPO (IVR 2016, 144)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    § 940a Abs. 2 ZPO: Maßgeblich ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz! (IVR 2016, 143)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2016, 816
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Bottrop, 12.01.2016 - 20 C 26/15

    Zur zulässigen Teilnahme eines Rechtsanwaltes an einer Eigentümerversammlung; §

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 18.04.2016 - 16 S 151/15
    Der Verfügungskläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in P. Der am 28.07.1925 geborene Verfügungsbeklagte ist der Vater des Herrn I., der gemeinsam mit seiner Ehefrau ... vom Verfügungskläger vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) zum Aktenzeichen 20 C 26/15 auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks in Anspruch genommen wurde.

    Der Verfügungskläger habe vom Besitz des Verfügungsbeklagten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in den Verfahren 20 C 26/15 und 14 O 186/13 erfahren.

    Maßgeblich ist nach Auffassung der Kammer insoweit der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in dem Verfahren gegen die Eheleute Illguth vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) zum Az. 20 C 26/15 am 30.04.2015.

  • BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07

    Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung;

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 18.04.2016 - 16 S 151/15
    Ist der Verfügungsbeklagte jedoch (Mit-) Besitzer der Wohnräume, benötigt der Verfügungskläger zur Durchsetzung der Räumung der Wohnung ihm gegenüber einen Vollstreckungstitel (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2008 - I ZB 56/07 - NJW 2008, 1959), dessen Erlangung durch die Schaffung des § 940 a Abs. 2 ZPO erleichtert werden sollte.
  • BGH, 26.07.2007 - VII ZR 5/06

    Inanspruchnahme eines Architekten wegen Bauleitungsfehlern bei gleichzeitiger

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 18.04.2016 - 16 S 151/15
    Die Parteierweiterung bedarf in der Berufungsinstanz nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig der Zustimmung des neuen Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2007 - VII ZR 5/06 - juris Rn. 9), deren Verweigerung nur dann unbeachtlich ist, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist.
  • LG Berlin, 28.05.2015 - 63 T 22/15

    Räumungsverfügung gegen den Besitzer einer Mietwohnung: Maßgeblicher Zeitpunkt

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 18.04.2016 - 16 S 151/15
    Das LG Berlin hat in der - soweit ersichtlich - einzigen hierzu veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung angenommen, dass sich ein Abstellen auf die letzte mündliche Verhandlung erster Instanz und die dann gebotene Abweichung von § 767 Abs. 2 ZPO dem Gesetz nicht entnehmen lassen (Beschluss vom 28.05.2015 - 63 T 22/15 - juris).
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