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   LG Berlin, 07.09.1995 - 16 S 9/95   

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https://dejure.org/1995,13179
LG Berlin, 07.09.1995 - 16 S 9/95 (https://dejure.org/1995,13179)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.1995 - 16 S 9/95 (https://dejure.org/1995,13179)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. September 1995 - 16 S 9/95 (https://dejure.org/1995,13179)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZUM 1998, 673
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG München I, 18.09.2008 - 7 O 8506/07

    Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit des deutschen Urheberrechts auf

    Dabei werden bei unterlassener Nennung des Urhebers nicht nur seine urheberpersönlichkeitsrechtlichen sondern auch materielle Belange berührt, da die mit der Nennung seines Namens verbundene Werbewirkung nicht eingreifen und dem Urheber dadurch Folgeaufträge entgehen können (vgl. BGH WRP 1982, 85, 86 - Architektenwerbung; LG München I Schulze LGZ 173, 15; Bullinger a.a.O.; Schricker/Wild, § 97 Rdn. 77 m.w.N.) mit der Folge, dass die Rechtsprechung - insbesondere bei der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen von Fotografen - den Schadensersatz zum Teil als immateriellen Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG a.F.; jetzt § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG n.F.) und zum Teil als materiellen Schadensersatz im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG a.F. (nunmehr § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG n.F.) qualifiziert (siehe die im Schriftsatz der Beklagten vom 19.6.2008 sowie im Termin bereits erörterten Entscheidungen des LG München I (21. Zivilkammer) ZUM 1995, 57, 58: immaterieller Schadensersatz; ZUM 2000, 519, 522: materieller Schadensersatz; LG Berlin ZUM 1998, 673, 674: immaterieller Schadensersatz).
  • OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08

    Unberechtigte Verwendung von Lichtbildern: Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr

    (2) Tatsächlich gibt es aber eine verbreitete Rechtsprechung, die im Anschluss an die Tarife in der Berufsfotografie bei einem unterlassenen Urhebervermerk einen 100%-Zuschlag zum üblichen Honorar als Teil der fiktiven Lizenz zuspricht (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2006, 393, 394f - Informationsbroschüre; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 194ff; LG Berlin, Urt. v. 7.9.1995 - 16 S 9/95, Beck LSK 1999, 351023; zustimmend auch Möhring / Nicolini / Lütje § 97 Rz.226; Wandtke / Bullinger / v. Wulff, UrhG, 3.Aufl., § 97 Rz.76).
  • LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03

    Anspruch eines freiberuflichen Fotografen auf Unterlassung und Schadensersatz

    Die übliche Vergütung bemisst sich vorliegend nach den Übersichten der MFM über die marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte, die in mittlerweile ständiger Rechtsprechung bei unerlaubter Nutzung von Fotografien herangezogen werden (aus neuerer Zeit LG Berlin, GRUR-RR 2003, 97, 98; LG Berlin, GRUR 2000, 797, 798; vgl. ferner die Nachweise bei Nordemann, ZUM 1998, 642, 644) und die als eine nach einem empirischen System objektiv ermittelte Marktübersicht auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen eine sachliche Grundlage für die Schadensschätzung des Gerichts bilden (LG München I, ZUM 1995, 57, 58; LG Berlin, ZUM 1998, 673, 674; LG Berlin, GRUR 2000, 797, 798; LG Berlin, GRUR-RR 2003, 97, 98; dezidiert Nordemann, aaO.).

    Die von einigen Gerichten (etwa OLG Düsseldorf, ZUM 1998, 668, 672; LG Münster, NJW-RR 1996, 32, 33 - T-Magazin; LG Berlin, ZUM 1998, 673, 674; LG München I, ZUM 2000, 519, 520) praktizierte Ausurteilung eines Zuschlags von 100 % bei unterlassenem Bildquellennachweis ist nichts anderes als eine Übertragung der GEMA-Rechtsprechung auf Umwegen (Schack, Rdn. 693a), der sich die Kammer aus Rechtsgründen nicht anschließt.

    Bei dem in Rede stehenden Zuschlag handelt es sich deshalb in Wahrheit um einen Ersatz des immateriellen Schadens im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts (Schack, aaO.; im Ergebnis so auch LG München I, ZUM 1995, 57, 58; LG Berlin, ZUM 1998, 673, 674).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.11.2004 - 237 C 134/04
    Außerdem kommen auch die von der Klägerseite zitierten Entscheidungen (OLG München ZUM 2000, 404; LG Berlin ZUM 98, 673 sowie LG München 1 ZUM 95, 57) nicht zu dem Ergebnis, dass neben einem Zuschlag von 100 % als Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zusätzlich noch eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen wäre.
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