Rechtsprechung
LAG Hessen, 01.08.2011 - 16 Sa 202/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 626 Abs 1 BGB
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verstoß des Arbeitnehmers gegen eine Sachbezugsregelung ist zur Rechtfertigung einer Kündigung aus wichtigem Grund geeignet; Außerordentliche Verdachtskündigung einer Verkäuferin bei Verstoß gegen Sachbezugsregelung; Beweisverwertungsverbot bei verweigerter Hinzuziehung ...
- rabüro.de
Verstoß von Arbeitnehmer gegen Sachbezugsregelung kann Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen
- RA Kotz
Sachbezugsregelung - Verstoß des Arbeitnehmers - Kündigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626 Abs. 1; MTV § 42 Abs. 2
Außerordentliche Verdachtskündigung einer Verkäuferin bei Verstoß gegen Sachbezugsregelung; Beweisverwertungsverbot bei verweigerter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung der Arbeitnehmerin im Rahmen der Verdachtsklärung - rechtsportal.de
Beweisverwertungsverbot bei Anhörung der Arbeitnehmerin ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; außerordentliche Verdachtskündigung einer Kassiererin bei Verstoß gegen Barauszahlungsverbot
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Fristlose Kündigung wegen Missbrauchs von Rabattheften
Besprechungen u.ä.
- meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)
Verstoß gegen Sachbezugsregelung: Fristlose Verdachtskündigung und Anhörung ohne erbetenen Rechtsanwalt
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 26.11.2010 - 24 Ca 3479/10
- LAG Hessen, 01.08.2011 - 16 Sa 202/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08
Verhaltensbedingte Kündigung
Auszug aus LAG Hessen, 01.08.2011 - 16 Sa 202/11
23 In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen eine Sachbezugsregelung an sich eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann (Bundesarbeitsgerichts 23.6.2009-2 AZR 103/08, NZA 2009, 1198, Randnummer 21 ff).Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.6.2009 (2 AZR 103/08, NZA 2009, 1198) zu Grunde liegenden Fall waren weitere klarstellende Hinweise seitens der Beklagten nicht erforderlich.
- BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 961/06
Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers
Auszug aus LAG Hessen, 01.08.2011 - 16 Sa 202/11
Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen (Bundesarbeitsgericht 13.3.2008-2 AZR 961/06, Randnummer 14, 15).Selbst wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (13.3.2008-2 AZR 961/06, Randnummer 18) davon ausgeht, dass dem Arbeitnehmer die Zuziehung eines Rechtsanwalts für die Anhörung zuzugestehen ist, führt ein Verstoß hiergegen nur dazu, dass der weitere Gang der Anhörung prozessual nicht verwertbar ist.
- BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08
Außerordentliche Kündigung
Auszug aus LAG Hessen, 01.08.2011 - 16 Sa 202/11
Eine unzulässig erlangte Information ist prozessual unverwertbar, wenn mit ihrer gerichtlichen Verwertung ein erneuter Eingriff in rechtlich geschützte, hochrangige Positionen der anderen Prozesspartei oder die Perpetuierung eines solchen Eingriffs verbunden wäre und dies auch durch schutzwürdige Interessen der Gegenseite nicht gerechtfertigt werden kann (Bundesarbeitsgericht 16.12.2010-2 AZR 485/08-NZA 2011, 571, Randnummer 31). - LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2009 - 6 Sa 1121/09
Arbeitnehmeranhörung bei Verdachtskündigung
Auszug aus LAG Hessen, 01.08.2011 - 16 Sa 202/11
Selbst wenn man mit dem LAG Berlin-Brandenburg (6.11.2009-6 SA 1121/09, Randnummer 16) insoweit einen ausdrücklichen Hinweis des Arbeitgebers für erforderlich hält, hat die Zeugin R bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt, dass die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass wenn sie die Verdachtsmomente nicht entkräfte, dies zur Kündigung führen kann.